Hartz IV: Kritische Betrachtung eines BSG Urteils

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Kritische Bewertung des Urteils des Bundessozialgerichts – Arbeitslose müssen Kontoauszüge vorlegen

Bonn (Ein Gast-Artikel von Martin Behrsing, 29.09.2008) – Die Eingangsinformation war eine Meldung in der Abendzeitung München vom 20.9.: „KASSEL- Arbeitslose müssen künftig ihre Kontoauszüge vorlegen, um Hartz IV-Leistungen zu erhalten. Tun sie das nicht, darf ihnen das Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung gestrichen werden, entschied das Bundessozialgericht. Auszüge dürfen aber zum Schutz sensibler Informationen teilweise geschwärzt werden“.

Der Informationsgehalt dieses Presseartikels ist grundsätzlich nicht geeignet, Betroffenen ihre entsprechenden Rechte und Pflichten nachvollziehbar vor Augen zu führen und es können ihnen – sofern sie sich nicht umfassend weiter informieren — verhängnisvolle Fehler unterlaufen.

Das Urteil des Bundessozialgericht vom 19. September 2008 (Az.:B 14 AS 45/07 R) trifft bereits keine Bestimmung darüber, ob Grundsicherungsträger befugt sind, Fotokopien von Kontoauszügen für eine dauerhafte Aufbewahrung in ihren Akten zu verlangen oder ob sie sich lediglich auf eine Vorlage von Originalen zur Überprüfung zu beschränken haben, unter Umständen gegen Empfangsbestätigung und unkopierte Rückgabe. Das Verlangen von Kopien für die Aufbewahrung in den Akten – ohne Unkenntlichmachungen – entspricht allerdings bereits gängiger Praxis. Das Urteil ist geeignet. Empfänger von Arbeitslosengeld Il in ihren Rechten auf informationelle., Selbstbestimmung zu verletzen, denn es macht zur Bedingung, dass jede Ausgabe sowohl von Betrag, als auch Verwendungszweck zu offenbaren ist, soweit nicht die reinen Buchungszeilen – mit Ausnahme sämtlicher Beträge, die auch in diesen Fällen sichtbar zu bleiben haben — besonders sensibler Ausgaben (wie rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben) in den Kontoauszügen unkenntlich gemacht werden können.

Das Urteil trifft weiterhin keine Bestimmung dazu, ob und inwieweit die auf diese Weise erhobenen Daten genutzt und weiter verarbeitet werden dürfen. Die Beklagte im Vorfahren, die ARGE München, hatte lediglich geltend gemacht, durch Kontoauszüge originär überprüfen zu Können, ob Hilfebedürftige Zuwendungen von Dritten erhalten haken bzw. regelmäßig bekommen. Auch Leistungsmissbräuche wolle sie so besser erkennen können: Diese Forderung betrifft die Einnahmenseite, ist nachvollziehbar und korrespondiert mit der gesetzlichen Aufgabe, die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen zu können. Das Urteil dagegen stellt, nicht nachvollziehbar, auch auf die völlige Offenlegung auch von logischen Ausgaben mit wenigen Ausnahmen ab, wobei es durch die Weglassung des Punktes "Gesundheit" (eindeutig enthalten in § 57 Abs. 12 SGB X) noch unter der gesetzlichen Aufzählung geblieben ist, Weshalb es diese erhebliche Erweiterung in den Befugnissen der Grundsicherungsträger für erforderlich hilft, erklärt das Urteil (jedenfalls bisher) in keiner Weise.

Das Urteil soll offenbar auch nicht bezeichnen, welche genauen Folgen Leistungsbeziehern drohen, sollten sie Aufforderungen zur Vorlage von Kontoauszügen (und Kontenübersichten) nicht nachkommen. Dies betrifft die bisher veröffentlichte Form. Die Verlangen sind übrigens an keinerlei Leistungsmissbrauch oder auch nur Verdacht eines Leistungsmissbrauches gebunden und können damit offenbar jederzeit gestellt werden. Ich sage bewusst "offenbar", weil durch das Urteil auch nicht klar wird, ob die Prozedur nur jeweils bei Stellung von Erst- und Folgeanträgen über die Hartz-lV-Bezieher hereinbricht.

Für die gesetzliche Aufgabe der Grundsicherungsträger, die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und mögliche Leistungsmissbräuche – auf der Einnahmenseite – erkennen zu können, sind derartige Befugnisse in keiner Weise erforderlich. Dazu reicht es, den Kontostand zu Beginn des Erhebungszeitraumes anhand der Originalurkunden festzustellen, alte Einnahmen (die nicht zu schwärzen sind) hinzuzurechnen und mit dem Kontostand am Ende des Erhebungszeitraumes abzugleichen, um zu überprüfen, ob er sich im Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt. Sämtliche Ausgaben für die private Lebensführung, die belegen, wie sich der Kontostand am Ende unter Abzug der einzelnen Beträge dafür errechnet, sind dabei – und zwar sowohl von Höhe als auch Verwendungszweck her – völlig Irrelevant. Aber genau dies möchte das Urteil, ohne die Notwendigkeit dafür überhaupt zu erklären, in den Verfügungsbereich der Grund-sicherungsträger stellen, ohne dass die Beklagte im Verfahren das überhaupt gefordert hätte.

Bei der genannten Alternative verbleibt den Grundsicherungsträgern sogar noch die Möglichkeit, Centgenau zu errechnen, wie hoch die Ausgaben des Leistungsempfängers für die allgemeine Lebensführung im Erhebungszeitraum im Vergleich zu seinen Einnahmen ausgefallen sind. Ob dies für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, erforderlich ist, ist mehr als zweifelhaft.

Es gibt mehrere Urteile von Sozialgerichten und Landessozialgerichten, die vor dem Urteil des Bundessozialgerichts Kassel vom 19.9.2008 in eine völlig andere Richtung gegangen sind und eine solche Praxis als nicht mit Verfassungs- und Datenschutzrecht vereinbar bezeichnet haben. Wieder andere (so z.B. auch das Sozialgericht München) setzen eine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen voraus, wobei völlig offen ist, unter welchen formalen Bedingungen (Schwärzungen, keine Schwärzungen, müssen Kopien für die Akten herausgegeben werden???). In sofern hat das Bundessozialgericht Kassel mit seiner Entscheidung die ohnehin! bestehende Rechtsunsicherheit noch verstärkt hat.

Es ist beispielsweise in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb den Grundsicherungsträgem das Recht eingeräumt wird und dies leistungserheblich sein soll, zu erfahren, ob ein Hartz IV-Ernpfänger bei Tengelmann, Lid, Aldi oder Penny mit der Bank-Card einen Lebensmitteleinkauf getätigt hat. Lebensmitteleinkäufe, um einmal nur bei diesem Beispiel zu bleiben, gehören weder zur rassischen, ethnischen, politischen, religiösen, philosophischen oder gewerkschaftlichen Thematik, noch zum Sexualleben. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts Kassel bestünde für den Leistungsempfänger eine Pflicht, unter anderem solche rein privaten, personenbezogenen Daten offen zulegen.

Bereits die Formulierung des Bundessozialgerichts "Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhebung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsicherungsträgers erforderlich ist Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Oberzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben" ist unnötig konjunktivisch und vage, denn es besteht keinerleii Zweifel, dass solche Daten beim Grundsicherungsträger nichts zu ‘suchen haben, und zwar in jedem Fall, nicht nur im "Einzelfall".

Im Folgenden ein typisches (gekürztes) Beispiel, bei dem sämtliche Kontobewegungen ohne jegliche Unkenntlichmachungen zu offenbaren wären:

Ein Recht zur Schwärzung der Buchungszeile (ausschließlich das Zahlungsbetrages!) verbliebe. nach dem Urteil nur, sofern der Leistungsempfänger beispielsweise in einem Gay-Sexshop mit der Bank-Card etwas gekauft hat und sich daraus schließen ließe, dass er homosexuell ist, oder er einen Gewerkschaftsbeitrag überwiesen hat. Alle andern Buchungen wären in das uneingeschränkte Wissen des Grundsicherungsträgers zu überstellen, ohne dass der Leistungsempfänger Kenntnis und Einflussmöglichkeit darauf hat, ob und wie diese Daten weiter verarbeitet werden! Das Urteil (jedenfalls in seiner bisherigen Form) lässt jede Aufklärung dazu vermissen, ob Daten aus Kontoauszügen nur erhoben oder auch verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden dürfen (vgl. dazu § 67 5GB X).

Es ist für einen plausibel denkenden Menschen (und dazu braucht er noch nicht einmal besondere Rechtskenntnisse zu haben) in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Daten über persönliche Lebensumstände dahingehend, wann, wo und zu weichem Preis ein Leistungsempfänger Lebensmittel einkauft, wie hoch seine Telefonrechnungen sind und bei welchem Anbieter er ist, welche Versicherungen er hat und was sie kosten, wann und wo er tankt und was es gekostet hat, wie viel er für laufende Ausgaben des Lebens wann am Geldautomaten abgehoben hat, wann, wo und mit welchen Ausgaben im einzelnen er sonst noch Einkäufe getätigt hat (z.B. mit der Payback-Karte bei OBI, z.B. mit der Kundenkarte von Karstadt oder Hertie usw.) weniger schützenswert sein sollen als beispielsweise Daten, die auf sexuelle Präferenzen (wäre ein Einkauf bei Beate Uhse mit der Bank-Card verschämt "verschweigbar“ oder wäre er es erst dann, wenn sich aus der Abbuchung auch die "Warenklasse" ergibt, z.B. Sado-Maso? ) oder auf Gewerkschaftszugehörigkeit schließen lassen.

Das Urteil gibt zu bedenken zu geben, ob es Grundsicherungsträgem – wenn dieses Urteil keine Einschränkung in seiner spezifischen Ausgestaltung, zur Not durch das Bundesverfassungsgericht, erfährt – nicht möglich ist, über Leistungsempfänger ganze Personenprofile zu erarbeiten, denn so belanglos sind die breit zu gewinnenden und verwertbaren Erkenntnisse sicherlich nicht. Das Urteil des Bundessozialgerichts Kassel vom 19.9.2008 ist nicht verfassungsgemäß, denn das Bundesverfassungsgericht kennt im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich keine "belanglosen Daten" oder ein "belangloses Datum". Es hat folgenden, verständlichen Grundsatz herausgearbeitet:
"Die freie Selbstbestimmung bei der Entfaltung dar Persönlichkeit wird gefährdet durch die Bedingungen der modernen Damenverarbeitung. Wer nicht weiß oder beeinflussen kann, weiche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, wird aus Vorsicht sein Verhalten anpassen. Dies beeinträchtigt nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit, sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedarf Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen und beeinflussen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit aber sie weiß."

Verhaltensanpassungen sind zu Recht auch ein bedeutender Bestandteil – das lässt sich auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen – bei der Argumentation in der derzeit laufenden Verfassungsbeschwerde wegen der anlass- und verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung von allen Kommunikationsdaten sämtlicher Bundesbürger, die noch nicht endgültig entschieden, jedoch teilweise bereits erfolgreich ist. Dieser Verfassungsbeschwerde haben sich Zehntausende von Bundesbürgern angeschlossen.

Wer als Hartz IV-Empfänger befürchten muss, dass die weitestgehende Kenntnis von Ausgaben seiner rein privaten Lebensführung vom Grundsicherungsträger schnell zu einem genauen Personenprofil und dies ist durch das Urteil ohne weiteres möglich – zusammengefügt werden kann, wird versuchen, sein Verhalten darauf auszurichten, weil er das zu Recht ablehnt. Dies bedeutet, darauf hinzuarbeiten, möglichst alle Ausgaben des täglichen Lebens – für die Grundsicherungsträger ansonsten sowohl vors Höhe als auch Verwendungszweck her jederzeit einsehbar -, nicht mehr aber sein Konto abzuwickeln, sondern Barzahlung zu wählen, auch wenn die Ausgaben nicht mehr und nicht weniger besagen, Ausgaben der persönlichen Lebensführung zu sein. Unter diesen Umständen ist Leistungsempfängern eine unbefangene Nutzung ihres Girokontos nicht mehr möglich, wobei dies gegen das verfassungsmäßig verbürgte Gleichbehandlungs-Prinzip verstößt, Ob das Ausweichen auf Barzahlungen im übrigen volkswirtschaftlich sinnvoll und im Interesse der Bank- und Kreditkartenwirtschaft ist, kann dahinstehen.

Es ist zu erwarten, dass Anspruchsberechtigte – je nach ihrem Wissensstand und dem Grad und der Qualität der allgemeinen Information und der der Grundsicherungsträger selbst — die wenigen Rechte, welche ihnen durch das Urteil in vager Form eingeräumt werden, nicht wahrnehmen. Dies kann in nicht wenigen Fallen dazu führen, dass Grundsicherungsträger auch an personenbezogene Daten gelangen, die sie nach dem Gesetz weder erheben, noch verarbeiten dürfen.

Es ist zu befürchten, dass Leistungsbeziehern im formalen Procedere Fehler unterlaufen und diese zu ihrem Nachteil als unterlassene Mitwirkung oder gar Verdacht auf Leistungsmissbrauch ausgelegt werden, ohne dass dies begründet wäre, zum Beispiel, wenn ein Anspruchsteller in den Kontoauszügen "zu viele" Schwärzungen in der Annahme vornimmt, er sei dazu befugt, der Grundsicherungsträger einen Auskunftsanspruch geltend macht und sich. dabei herausstellt, dass die Schwärzungen nicht berechtigt waren, weil sie unter anderem mit der Bank-Card abgewickelte Lebensmitteleinkäufe, jedoch nicht die in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Ausnahmen betroffen haben!

Die Frage, ob Ausgeben der privaten Lebensführung analog § 67 Abs. 12 SGB X nicht auch eine "philosophische Überzeugung" darstellen könnten, darf zu Recht aufgeworfen werden, verdeutlicht an einigen obigen Ausgabebeispielen:

>>Der Einkauf beim Penny-Markt (statt bei Lidl) ist eine "philosophische Überzeugung", weil Lidl seine Mitarbeiter durch Überwachungskameras beobachtet (hat), und solche Praktiken beim Penny-Markt nicht bekannt geworden sind,

>> Das Belassen des Telefonanschlusses bei der Telekom ist eine "philosophische Überzeugung", weil die permanenten Werbeschlachten der Wettbewerber nerven und man der Telekom als. ehemaliges Staatsunternehmen die Treue halten möchte,

>> Die Beibehaltung des Rechtsschutzversicherungsvertrages beim D.A.S. nach über 30 Jahren ist eine Sache der Kundentreue und damit ist es eine "philosophische Überzeugung", nicht zu einem Konkurrenten abzuwandern, der seinen Beitrag einen Eure niedriger ansetzt.

>> Das Tanken bei Esso und nicht bei Shell ist eine "philosophische Überzeugung", wenn nicht gar eine "politische Meinung", weil Shell vor Jahren eine komplette Ölbohrinsel mit Tonnen von Umweltgiften in der Nordsee versenken wollte.

>> Der Einkauf beim Media-Markt (EUR 89,00 — unerlässlich, da der Hartz lV-Empfänger Ersatz für einen irreparabel zugrunde gegangenen Drucker benötigt, wobei Drucker so billig hergestellt werden, dass sie in der Regel nicht lange halten und die Drucker-Patronen den Kaufpreis bereits nach kurzer Zeit um ein Vielfaches übersteigen) ist eine "philosophische Überzeugung", weil es in der Werbung insistierend heißt: "Media-Markt: Ich bin doch nicht blöd!" und ein Hartz IV-Empfänger immer und überall den billigsten Anbieter wählen muss.

Ein Unding ist der Begriff "rassische Herkunft § 67 Abs. 12. SGB X" im Sozialgesetzbuch, den das Urteil des Bundessozialgerichts Kassel vom 19.9.2008 offenbar kritiklos übernommen hat. Wer aus der Vergangenheit gelernt hat, gebraucht solche Termina nicht mehr, schon gar nicht in einem deutschen Gesetz. Der gleichzeitig damit verbundene, geeignete Terminus "ethnische Herkunft" impliziert in Verbindung mit "rassische Herkunft" eine überflüssige Doppeldeutigkeit, die diskriminierend wirkt und ist von seiner Bedeutung her ein und dasselbe. Wen es interessiert, kann in dem hervorragenden Wikipedia-Artikel „ nachlesen, dass die UNESCO bereits 1952 in ihrem Bericht "The Race Concept – Results an lnquiry" empfohlen hat, den Begriff "Rasse" (Race) durch den deskriptiven (beschreibenden) Begriff "Ethnische Gruppe" (Ethnic Group) zu ersetzen. Nicht sehr ruhmvoll für die Gesetzesbastler der Bundesregierung und für das höchste deutsche Sozialgericht, denn aus der Vergangenheit sollte man gelernt haben, auch wenn es nur ein Wort ist. (pr-sozial Martin Behrsing 29.09.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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