Hartz IV: Kindergeld-Rückzahlung nicht immer

Lesedauer 2 Minuten

Rückforderungen der Familienkasse müssen Hartz IV-Beziehern unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden
Wenn Hartz IV-Bezieher eine Kindergeld-Rückforderung von der Familienkasse erhalten, sollten sie einen Billigkeitsantrag stellen, denn unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betrag erlassen werden.

Familienkasse darf nicht grundsätzlich auf Kindergeld-Rückzahlung bestehen
Kindergeldbeträge, die von der Familienkasse zurückgefordert werden, müssen unter Umständen nicht gezahlt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 16 K 3046/13 AO).

Im verhandelten Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher Kindergeld bezogen, da er keine Ausbildung absolvierte, aber den Vermittlungsbemühungen des Jobcenters zu Verfügung stand. Nachdem die Familienkasse etwa ein Jahr später erfuhr, dass der Leistungsbezieher nicht mehr zur Berufsberatung ging, forderte sie einen Betrag in Höhe von 2002 Euro von ihm zurück, da aufgrund der Abmeldung kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestand. Der Hartz IV-Bezieher stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass der Kindergeld-Rückforderung, da ihm durch dadurch ein großer Nachteil entstehen würde, so die Begründung des Mannes. Der große finanzielle Nachteil bestand darin, dass das Jobcenter seine Leistung aufgrund des Bezugs von Kindergeld unwiderruflich gekürzt hatte. Dieser Grund reichte der Familienkasse jedoch nicht aus. Sie bestand weiterhin auf die Rückzahlung des Kindergeldes, da der Antragssteller schwerwiegende Meldeversäumnisse begangen habe. Die doppelte Belastung durch die Kürzung der Hartz IV-Leistung und der Erstattung des Kindergeldes verändere die Sachlage nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Familienkasse jedoch nicht. Die Behörde hätte die Doppelbelastung des Hartz IV-Beziehers und die damit verbundene Schlechterstellung bei der Billigkeitserwägungen berücksichtigen müssen, urteilte das Gericht. Es sei auch Aufgabe der Kasse gewesen zu prüfen, ob sich der Mann im Klaren über der Folgen seines Handelns gewesen sei. Dem Gericht zufolge könnte es sich in diesem Fall auch um ein Verschulden seitens der Familienkasse handeln. Diese Möglichkeit hätte in die Abwägungen über den Billigkeitserlass einfließen müssen.

„Juraforum.de“ rät Hartz IV-Beziehern dazu, bei einer Kindergeld-Rückforderung immer einen Billigkeitsantrag zu stellen. Als Rechtsgrundlage gelte die Vorschrift von § 227 Abs. 1 AO. Betroffene sollten zudem Rat bei einen Spezialisten suchen. (ag)

Bild: S. Hofschlaeger / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...