Hartz IV: Keine Begrenzung der Unterkunftskosten

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Unterkunftskosten dürfen nicht begrenzt werden

Bundessozialgericht: Keine Begrenzung der Kosten der Unterkunft bei Umzug in ein anderes Bundesland bei Arbeitslosengeld II Bezug.

(01.06.2010) Die Unterkunftskosten dürfen von Hartz IV Beziehern nicht gekürzt werden, wenn diese von ein in das andere Bundesland ziehen, obwohl der Umzug nicht im Sinne des SGB II gerechtfertigt war. Das urteilte heute das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 4 AS 60/09 R). Im vorliegenden Fall war ein ALG II Bezieher von Bayern nach Berlin gezogen. Die Arge weigerte sich die Kosten der Wohnung voll zu übernehmen, obwohl diese mit 300 Euro Warmmiete dem ortsüblichen Mietspiegel entspricht. Dagegen klagte der Betroffene nun erfolgreich.

Die Arge hatte sich bei ihrer Argumentation auf die § 22 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB II gestützt, die besagen, dass die Unterkunftskosten "nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden müssen, soweit diese "angemessen" sind". Nach einem nicht erforderlichen Umzug seien nur die angemessenen Unterkunftskosten zu leisten, die nur in der Höhe gezahlt werden, die bisher erbracht wurden. Der Kläger hatte zuvor eine Wohnung in Bayern deren Kosten rund 193 Euro warm betrugen. Die Arge weigerte sich die Differenz zu begleichen und zahlte demnach anstatt 300 nur 193 Euro.

Das Bundessozialgericht hat nun geurteilt, die Arge müsse die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin übernehmen. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II findet bei Umzügen, die über die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinaus gehen, keine Anwendung. Dies entspräche, so die Richter, insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im "kommunalen Bereich" ermittelt. Zudem besteht auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses Vergleichsraums. Schließlich ist die Reduktion des Anwendungsbereichs verfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit der durch Art 11 des Grundgesetzes gewährleisteten Freizügigkeit geboten. Die Arge ist nun dazu verpflichtet, die vollen Unterkunftskosten zu übernehmen. (sb)

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