Weihnachten fällt aus oder wie die Gesellschaft am Tag christlichen Nächstenliebe keine Nächstenliebe praktiziert. Das Hessisches Landessozialgericht stellt fest: Kein Zuschlag für ALG II Empfänger/innen zu Weihnachten
Das hessische Landessozialgericht hat in einem neuen Urteil festgestellt: "Grundsätzlich ist mit dem Hartz 4- Regelsatz zur Erhaltung und Sicherung des Lebensbedarfes alles abgedeckt." Dies bedeutet, dass mit 345 Euro monatlichem Grundbedarf auch Weihnachtsgeschenke für die Kinder und der Ausgestaltung des Weihnachtsfestes nach Ansicht des Sozialgerichtes ausreicht. Eine Farce, wenn man bedenkt, dass das Weihnachtsfest gerade für Kinder eines der wichtigsten Feiertage sind.
Langzeit- Erwerbslose kennen das Problem: In den ersten 2 Jahren kann man sich noch "ganz gut über Wasser halten", danach wird es eng. Denn dann kommen zumeist die ersten Zusatzausgaben. "Die Kinder brauchen neue Kleidung und Schuhe, die ersten Haushaltsgeräte gehen kaputt oder müssen repariert werden. Und das letzte Geburtstagsgeschenk für die Kinder nagt noch immer am Geldbeutel der Erwachsenen. "Da bleibt nichts mehr übrig", sagt Frederike K. aus Hannover, seit über 3 Jahren Arbeitslos.
Und dann das Weihnachtsfest: Einen Adventskranz, Weihnachtsbaum, Geschenke für alle Lieben und möglichst ein festliches Essen: Weihnachten ist kein kostengünstiger Spaß. Im Budget von Hartz IV-Empfängern ist für derartige Extra-Ausgaben kein Platz. 345 Euro stehen nach Hartz IV einem alleinstehenden Haushaltsvorstand zu. Für jedes Kind unter 14 Jahren kommen noch einmal 207 Euro hinzu. Mehr gibt es nicht. Davon sind Essen, Kleidung, Telefon, Gesundheitspflege, Möbel und Haus haltsgegenstände sowie deren Instandhaltung zu zahlen. Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld sind unter den Tisch gefallen. Aber das Hessische Sozialgericht stellt fest: "Grundsätzlich ist mit dem Hartz IV Regelsatz zur Erhaltung und Sicherung des Lebensbedarfes alles abgedeckt" (Urteil: 29.11.2006, AZ: L 9 B 154/06 AS)
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