Der Erbe eines Hartz IV Empfängers von Arbeitslosengeld II ist der Agentur zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erbracht wurden und 1.700,00 € übersteigen. Diese Ersatzleistungen müssen jedoch aus dem Erb- Nachlass gezahlt werden, nicht aus dem eigenen Vermögen.
Ist der Erbe der Partner des Verstorbenen oder mit diesem verwandt und hat nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt, dann gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.500 €, der nicht erstattet werden muss.
Wichtig: Wenn Sie ein Erbe angetreten haben, so müssen sie NICHTS an das Amt zurück zahlen!
Aber wenn ihr Auskommen für die nächste Zeit ausreicht, so dürfen sie, abzüglich aller Freibeträge, kein Arbeitslosengeld II mehr erhalten und müssen vom ALG II leben! Schließlich reicht bei hoher Erbschaft das Geld zum Unterhalten ihrer Kosten aus. Bei Wohnungen, Häusern etc. kann diese Regelungen anders ausgelegt werden, dies wird dann im Einzelfall entschieden.
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