Hartz IV Bezieher müssen mit Jobcenter sprechen

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Hartz-IV-Bezieher muss mit Jobcenter selbst kommunizieren: LSG München: Auch Videoaufnahmen von Jobcenter-Gesprächen unzulässig

06.11.2017

Hartz-IV-Bezieher können nicht pauschal verlangen, dass jegliche Kommunikation mit dem Jobcenter über ihren Rechtsanwalt laufen muss. Auch für eine Ton- und Videoaufzeichnung von Gesprächen mit dem Jobcenter-Mitarbeiter „zur Beweissicherung“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 17. Oktober 2017 (Az.: L 11 AS 589/17).

Im konkreten Fall war das Verhältnis zwischen einem Hartz-IV-Bezieher und seiner Jobcenter-Mitarbeiterin erheblich getrübt. Der Mann warf der Sachbearbeiterin vor, ihm in einem „unsachlichen Ton mit Drohungen“ begegnet zu sein. Der Mitarbeiterin fehle es offensichtlich an Fachkenntnissen; sie sei wohl „zu Faul und zu Dumm“, ordentlich zu arbeiten. Die „Amtsschikanen“ der „geistig überforderten“ Mitarbeiterin wolle er nicht dulden.

Wegen des gestörten Verhältnisses beantragte er, dass jegliche Kommunikation des Jobcenters mit ihm über seinen Anwalt laufen solle, „und zwar so rechtzeitig, dass er beim Amtsgericht einen Beratungsschein“ genehmigt bekomme. Ferner wollte er Einladungen und Vorladegespräche künftig „zur Beweissicherung“ auf Video aufnehmen.

Das LSG wies jedoch beide Begehren wegen fehlender Rechtsgrundlage ab. Das Jobcenter müsse sich nur dann an den Rechtsanwalt eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers wenden, wenn dieser für ein konkretes Verfahren bestellt worden ist. Hier gebe es keine Hinweise, dass das Jobcenter sich an diese gesetzlichen Vorgaben nicht hält. Dass pauschal die gesamte Kommunikation über den Anwalt stattfinden soll, sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Auch Video- und Tonaufnahmen von Gesprächen im Jobcenter seien nicht erlaubt. Auch hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Außerdem würden entsprechende Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Jobcenter-Mitarbeiter verletzen, so das LSG. fle/mwo