Das Land Berlin will Ein-Euro-Jobber als Wachschützer an Problemschulen einsetzen
07.01.2012
Nach dem Willen des Berliner rot-schwarzen Senates sollen künftig Hartz IV Bezieher als sogenannte Wachschützer in „Problemschulen“ eingesetzt werden. Hierzu sollen nach Angaben der Senatsverwaltung erwerbsfähige Arbeitslosengeld II Bezieher ausgebildet werden, die im Anschluss allerdings keinen regulären sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz erhalten, sondern als Ein-Euro-Jobber (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) zum Dumpingpreis entlohnt werden.
„Das Jobcenter will 20 Stellen zur Verfügung stellen und Arbeitslose als Wachschützer qualifizieren“, erklärte Bezirksstadträtin Franziska Giffey (SPD) am Freitag in Berlin. Im Visier hat der Senat vor allem Schulen mit zahlreichen Gewaltvorfällen in Marzahn, Neukölln oder Kreuzberg. Insgesamt 16 Schulen in Berlin sollen mit Ein-Euro-Jobbern belegt werden. Der bisher eingesetzte Wachschutz wurde aus finanziellen Gründen gestrichen, woraufhin Eltern und Lehrer den Senat heftig kritisierten.
Nun sollen Hartz IV Bezieher die gefährliche Arbeit übernehmen. Das aber dürfte für den Senat schwierig werden, denn im Sozialgesetzbuch ist eindeutig festgehalten dass die Tätigkeiten „zusätzlich“ sein müssen. Das bedeutet, dass unter anderem keine Stellen zuvor bestrichen werden dürfen, um dann aus Kostengründen Ein-Euro-Jobber zu beschäftigen.
Betroffenen ist daher zu anzuraten, gegen die zugewiesene „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ einen Widerspruch einzulegen. In der Begründung sollte die fehlende "Zusätzlichkeit" beschrieben werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich einen "Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung" der Zuweisung zu stellen, da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Aber Achtung: Solange kein positiver Bescheid hierüber erging, sollte die Stelle erst einmal angetreten werden, da ansonsten eine Regelsatz-Sanktion von 30 Prozent droht. Während der Ausübung des Ein-Euro-Jobs sollte möglichst Tagebuch über die auszuführenden Tätigkeiten geführt werden. Im Nachhinein kann versucht werden, einen Tariflohn (seit 2012 Mindestlohn in der Wachbranche!) einzuklagen, wenn erwiesen ist, dass die Maßnahme rechtswidrig war (vergl. Urteil Bundessozialgericht Az: B 4 AS 1/10 R) . Hierzu bedarf es allerdings der Hilfe eines fachkundigen Anwalts. (sb)
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Bild: Martin Büdenbender / pixelio.de
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