Hartz IV: BA will neuerdings unzulässige Schweigepflichtentbindung

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Bundesagentur für Arbeit will von Kranken unzulässige Schweigepflichtentbindung

Von Kranken, die einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung benötigen (§ 21 Abs. 5 SGB II), verlangt die Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihrer Anlage zum Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (MEB, Seite 2) eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, in der zusätzlich eine Schweigepflichtentbindung eingebettet wurde.
Während sich in der Bescheinigung stilistische und ausdruckliche Fehler finden, die zum Schmunzeln anregen, ist die Schweigepflichtentbindung ein pures Ärgernis, denn sie verstößt eklatant gegen den Datenschutz, insbesondere den Schutz sensibler medizinischer Daten.

Die DSGVO und das SGB X schreiben für Schweigepflichtentbindungen bestimmte inhaltliche Pflichtangaben vor, dazu gehören u.a. die Grundlagen für die Datenerhebung und -verarbeitung sowie das Widerspruchsrecht (§ 67a SGB X, Art. 14 DSGVO, § 67b Abs. 2 S. 2 SGB X i.V.m. Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Diese Angaben sucht man jedoch vergebens.
Das (als Einziges) darauf hingewiesen wird, dass die Schweigepflichtentbindung freiwillig ist, macht diese Verstöße nicht weniger schwerwiegend.

Das totale Fehlen von Pflichtangaben ist jedoch geradezu harmlos im Vergleich dazu, welche Möglichkeiten diese Schweigepflichtentbindung einem Jobcenter eröffnet, diese ist nämlich weder in Zweck, noch Umfang oder zeitlich begrenzt.

Somit kann das Jobcenter damit aktuell und auch zukünftig alle medizinischen Daten des Antragstellers beim genannten Arzt abfragen, auch solche, die absolut nichts mit den Anspruchsvoraussetzungen auf den begehrten Mehrbedarf zu tun haben.

Es erschließt sich ohnehin kein sachlicher Grund dafür, warum das Jobcenter über die vom Arzt erteilte Bescheinigung hinaus mit diesem über den Antragsteller kommunizieren und weitere medizinische Daten erfragen können muss.

Für die Bescheinigung selbst ist eine Schweigepflichtentbindung nicht erforderlich, auch wenn die BA offenbar diesen Eindruck hervorrufen und den Antragsteller so zur Zustimmung motivieren möchte.
Statt dieser skurrilen Bescheinigung und der klar rechtswidrigen Schweigepflichtentbindung dürfte regelmäßig ein Kurzattest des behandelnden Arztes ausreichend sein, in welchem die medizinische Erforderlichkeit der speziellen Diät oder Ernährung bescheinigt wird.

Die Bundesagentur für Arbeit täte gut daran, diese aus der Anlage MEB zu entfernen. (fm, aus unserem Forum hartz.info)

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