Hartz IV: Anwendung des Heizspiegel unter 100 qm

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Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts AZ: B 14 AS 36/08 ER – ist davon auszugehen, dass alle Hartz-4 Leistungsträger sich bei der Fragestellung der angemessenen Heizkosten auf den bundesweiten Heizspiegel orientieren.

Sollte das der Fall sein und der Leistungsträger orientiert sich z. B. an einer Gebäudefläche von über 100 qm, würde dies im Monat auf den Quadratmeter bezogen einen Betrag in Höhe von 1,43 Euro – 1,62 Euro, je nachdem mit welcher Energiequelle geheizt wird, ergeben.

Mit Beschluß AZ: S 45 AS 34/10 ER – hat das Sozialgericht Lüneburg jedoch entschieden, dass die Anwendung des bundesweiten Heizspiegels nicht zulässig ist, wenn es sich um eine Wohnung bzw. Wohngebäude handelt mit einer Gebäudefläche von weniger als 100 qm, da der bundesweite Heizspiegel erst von Wohnungen ab der Größe von 100 qm Werte benennt und damit nicht herangezogen werden kann.

Voraussetzung ist immer, dass es eine eigene Heizungsanlage für die Wohnung gibt. Somit bezieht sich dieser Beschluß auch auf Wohnobjekte mit mehreren Wohneinheiten, egal ob sie 500 qm in der Gesamtquadratmeterzahl des Wohnobjektes aufweisen. Solange die Wohneinheit / Wohnung mit einer eigenen Heizungsanlage ausgestattet ist und die Wohnung unter 100 qm Wohnfläche hat, ist der bundesweite Heizspiegel nicht anwendungfähig.

Folge: Sollte sich bei Prüfung ergeben, dass die tatsächlichen Heizkosten höher sind als aktuell vom Leistungsträger anerkannt, empfiehlt es sich, einen Widerspruch durchzuführen und sich auf den o. g. Sachverhalt zu beziehen. Dann ergibt sich nämlich, dass entsprechend der Entscheidungen des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen AZ: L 8 AS 427/05 ER – und Beschluß AZ: L 8 AS 235/07 ER – und auch der Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg mit dem Aktenzeichen S 28 AS 665/07 in diesem Sinne auch Sozialgericht Lüneburg S 19 AS 1557/07 ER, S 27 AS 260/08 ER und S 19 AS 337/08 ER die tatsächlichen Vorauszahlungen der Heizkostenabschläge in vollem Umfange als angemessen zu beurteilen sind und die tatsächlichen Heizkosten als solches innerhalb der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Soweit dies möglich ist, sollte gegen den laufenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden und ggf. auch eine einstweilige Anordnung. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sein sollte, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird.

Sollte die Jahresabschlußrechnung der Heizkosten für das Jahr 2009 schon auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels vom Leistungsträger durchgeführt worden sein und er hat die Gesamtkosten der Heizkosten nicht anerkannt, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird.

Fall 2
Bei der Anwendung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes AZ: B 14 AS 36/08 ER ergibt sich eine weitere Problematik. Es ist davon auszugehen, dass Leistungsträger bei der Beurteilung dieses Urteils eine weitere falsche Schlußfolgerung durchführen. In vielen Fällen wird möglicherweise eine falsche Gebäudefläche zugrunde gelegt. Nach dem bundesweiten Heizspiegel ergibt sich, je größer die Gebäudefläche ist, umso geringer ist der berechnete Betrag für die Heizkosten.

Dies ist immer falsch, wenn es sich um einen Gebäudekomplex handelt, der aus mehreren Wohngebäuden besteht und mit einer Heizungsanlage versorgt wird. Dies bezieht sich z. B. auch auf Reihenhäuser, die von einer Heizungsanlage versorgt werden. Dann ist nicht zur Beurteilung der angemessenen Kosten der Heizung die Gesamtquadratmeterzahl der Anlage zu Grunde zu legen, sondern lediglich die Größe des einzelnen Gebäudes, da der Heizmittelverbrauch sich stets nur auf das betroffene Gebäude bezieht.

Hinweis: Auch in diesem Fall empfehlen wir dringend, soweit dies möglich ist, gegen den laufenden Bescheid Widerspruch einzulegen und ggf. eine einstweilige Anordnung. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sein sollte, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird. Sollte die Jahresabschlußrechnung der Heizkosten für das Jahr 2009 schon auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels vom Leistungsträger durchgeführt worden sein und er hat die Gesamtkosten der Heizkosten nicht anerkannt, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird. (Horst-Peter Ludwig, Bündnis Arbeitssuchender Niedersachsen)

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