Sozialhilfe: Sozialamt muss auch bei schwerwiegenden Problemen helfen

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Menschen können in Situationen geraten, in denen sich Probleme nicht nur addieren, sondern gegenseitig verstärken. Wer etwa seine Wohnung verliert, erlebt häufig auch den Verlust von Stabilität, von Kontakten, von Sicherheit im Alltag und nicht selten den Abbruch von medizinischer oder therapeutischer Versorgung. In solchen Lagen greift im System der Sozialhilfe eine eigene Hilfeform: die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“.

Sie ist darauf ausgerichtet, Betroffene wieder in die Lage zu versetzen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und die unmittelbaren Hindernisse zu verringern, die einer dauerhaften Stabilisierung im Weg stehen.

Die Unterstützung kommt typischerweise Menschen zugute, die am Rand gesellschaftlicher Teilhabe leben oder besonders große Integrationsprobleme haben.

Gemeint sind nicht nur Fälle akuter Obdachlosigkeit, sondern ebenso Lebenslagen, in denen Wohnungslosigkeit droht oder bereits in verdeckten Formen besteht, ebenso Situationen im Zusammenhang mit Sucht, mit Gewalt, mit instabilen sozialen Beziehungen oder mit dem Übergang aus geschlossenen Einrichtungen. Die Hilfe kann sehr persönlich ausgerichtet sein und je nach Einzelfall auch finanzielle oder sachliche Leistungen umfassen.

Worum es rechtlich geht und wer zuständig ist

Die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ ist eine Leistung der Sozialhilfe. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt als Träger der Sozialhilfe. Inhalt und Voraussetzungen werden neben den Regeln des Sozialgesetzbuches auch durch eine spezielle Durchführungsverordnung näher beschrieben.

Diese rechtliche Ausgestaltung ist wichtig, weil sie verdeutlicht, dass es nicht um eine „Belohnung“ oder „Bestrafung“ bestimmter Lebenswege geht, sondern um einen Anspruch, der an objektive Lebenslagen und an die tatsächliche Fähigkeit zur Selbsthilfe anknüpft.

Es soll nicht lediglich kurzfristig „über Wasser gehalten“ werden, sondern es sollen Wege eröffnet werden, die soziale Lage dauerhaft zu verbessern. Das kann von der Stabilisierung der Wohnsituation über das Wiederanknüpfen an Versorgungssysteme bis zur Unterstützung beim Einstieg in Arbeit oder Ausbildung reichen.

Die Voraussetzungen: Besondere Lebensverhältnisse und soziale Schwierigkeiten

Ein Anspruch auf diese Hilfe setzt zwei Elemente voraus, die zusammenkommen müssen. Erstens müssen besondere Lebensverhältnisse vorliegen, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Zweitens müssen diese Schwierigkeiten so beschaffen sein, dass sie nicht aus eigener Kraft überwunden werden können.

Nicht jede schwierige Lebenslage führt automatisch zu dieser Hilfe, und nicht jede soziale Schwierigkeit erfüllt die Voraussetzungen, wenn die besondere Lebenssituation fehlt oder wenn wirksame Selbsthilfe realistisch möglich ist.

Die Durchführungsverordnung beschreibt besondere Lebensverhältnisse anhand typischer Konstellationen. Dazu gehört das Fehlen einer Wohnung oder das Wohnen unter Bedingungen, die nicht ausreichen, um ein menschenwürdiges Leben zu sichern.

Ebenso erfasst sind wirtschaftlich ungesicherte Lebensgrundlagen, Lebensumstände, die durch Gewalt geprägt sind, und die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, etwa nach einem Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie, in einem Heim oder im Justizvollzug. Auch vergleichbare nachteilige Umstände können darunter fallen, wenn sie in ihrer Wirkung ähnlich gravierend sind.

Wichtig ist eine zweite Aussage, die in der Praxis oft entlastend wirkt: Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob äußere Umstände zur Lage geführt haben oder ob Ursachen eher in der Person gesehen werden. Maßgeblich ist nicht die moralische Bewertung der Vorgeschichte, sondern die aktuelle Lage und die Frage, ob ohne Unterstützung eine realistische Chance auf Überwindung besteht.

Von den besonderen Lebensverhältnissen zu unterscheiden sind die sozialen Schwierigkeiten. Sie liegen vor, wenn das Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten wesentlich eingeschränkt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausgrenzung vom Umfeld ausgeht, etwa durch Stigmatisierung, oder ob Betroffene selbst durch Rückzug, Konflikte oder Krisen kaum noch Anschluss finden.

Gemeint sind Einschränkungen, die ganz konkrete Folgen haben: Schwierigkeiten, eine Wohnung zu halten oder zu finden, Probleme beim Zugang zu Arbeit oder beim Erhalt eines Arbeitsplatzes, der Abbruch familiärer und anderer sozialer Beziehungen oder Verstrickungen in Straffälligkeit und deren soziale Folgewirkungen.

Wie solche Lagen aussehen können

Die Bandbreite der Lebensrealitäten, die unter diese Hilfe fallen können, ist groß. Manchmal beginnt alles mit einer Wohnungskündigung und einem negativen Schufa-Eintrag, der die Wohnungssuche praktisch blockiert. Aus einer vorübergehenden Not wird dann schnell eine dauerhafte, weil Vermieterinnen und Vermieter Bewerbungen aussortieren, ohne dass es zu einem persönlichen Gespräch kommt.

In anderen Fällen erleben Menschen Diskriminierung, finden nur Wohnraum, der elementare Standards nicht erfüllt, und geraten dadurch in gesundheitliche oder psychosoziale Folgekaskaden.

Besonders sichtbar werden die Probleme nach der Entlassung aus dem Justizvollzug. Wer „vor dem Nichts“ steht, ohne Wohnung, ohne stabile Kontakte, häufig ohne geregelte medizinische Versorgung und mit einem Stigma, dem droht ein Kreislauf aus kurzfristiger Unterbringung, instabilen Gelegenheitsjobs und erneuten Konflikten mit Behörden oder dem Gesetz.

Ähnlich herausfordernd sind Übergänge aus Heimen oder Einrichtungen der Jugendhilfe, wenn junge Erwachsene aus Altersgründen ausziehen müssen, ohne dass eine Anschlusslösung vorhanden ist. Hier liegt die Hürde oft nicht im fehlenden Willen, sondern in einem abrupten Abbruch von Strukturen, die zuvor den Alltag getragen haben.

Gewaltgeprägte Lebensumstände sind ein weiterer typischer Hintergrund. Wenn eine Frau wegen häuslicher Gewalt ins Frauenhaus geht, kann dies den vollständigen Bruch mit bisherigen Bezügen erzwingen, weil sonst eine Begegnung mit dem Täter droht. Auch Formen verdeckter Wohnungslosigkeit spielen eine Rolle. Wer immer wieder kurzfristig bei wechselnden Männern unterkommt und dafür Dienste erbringen muss, lebt zwar nicht auf der Straße, befindet sich aber in einer hochgradig abhängigen und gefährdenden Lage.

Nachrangigkeit: Warum nicht jede Hilfeform parallel greift

Diese Hilfe ist im System der Sozialhilfe nachrangig. Das bedeutet, sie tritt zurück, wenn der Hilfebedarf bereits durch andere Leistungen abgesichert werden kann, etwa durch sonstige Leistungen der Sozialhilfe, durch Leistungen der Eingliederungshilfe oder durch Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. In der Praxis ist diese Nachrangigkeit ein wichtiger Prüfpunkt, weil sie klärt, welcher Leistungsträger zuständig ist und welche Hilfeform am besten passt.

Nachrangigkeit bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene „durchs Raster“ fallen sollen. Sie soll vielmehr verhindern, dass Zuständigkeiten doppelt finanziert werden oder dass Hilfen nebeneinanderher laufen, ohne sich zu ergänzen. Gerade in komplexen Fällen ist deshalb die Koordination zwischen Stellen entscheidend, damit Unterstützung nicht an Schnittstellen scheitert.

Ausschluss und Sonderregeln beim Asylbewerberleistungsgesetz

Grundsätzlich können auch Ausländerinnen und Ausländer diese Hilfe erhalten. Eine wichtige Einschränkung betrifft jedoch Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten könnten. Für sie ist die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in der Regel ausgeschlossen. Das hat erhebliche praktische Bedeutung, weil ein beträchtlicher Teil der Menschen in prekären Wohn- und Lebenslagen in diese Gruppe fallen kann.

Für Betroffene im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes kommen Hilfen nur unter engeren Voraussetzungen in Betracht, insbesondere wenn Leistungen im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, wenn besondere Bedürfnisse von Kindern gedeckt werden müssen oder wenn eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht erfüllt werden soll.

Außerdem sind diese Leistungen vorrangig als Sachleistungen ausgestaltet; Geldleistungen sind nur bei besonderen Umständen vorgesehen. Für die soziale Praxis bedeutet das häufig, dass Unterstützungsangebote anders organisiert werden müssen und Spielräume enger sind als im SGB-XII-System.

Welche Leistungen möglich sind: Persönliche Unterstützung und materielle Hilfen

Der Schwerpunkt dieser Hilfe liegt auf Dienstleistungen. Gemeint sind Beratung, persönliche Betreuung und begleitende Unterstützung, die sich in vielen Fällen auch auf Angehörige erstrecken kann. Solche Hilfen sollen Stabilität schaffen, Orientierung geben und dabei helfen, notwendige Schritte überhaupt realistisch planen zu können.

Gerade bei vielen Belastungen ist es oft nicht die einzelne „Maßnahme“, die wirkt, sondern ein verlässlicher Prozess, in dem Ziele entwickelt, Hindernisse erkannt und Wege in kleine, erreichbare Schritte übersetzt werden.

Daneben können Maßnahmen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung gefördert werden. Dazu zählen auch Kosten, die für einen Umzug in eine angemessene Wohnung anfallen können, wenn dies zur Stabilisierung erforderlich ist.

Ebenso können Hilfen zum Erlangen und Sichern eines Arbeitsplatzes in Betracht kommen, genauso Unterstützung bei schulischer oder beruflicher Ausbildung, wenn diese Perspektive realistisch ist und zur Überwindung der sozialen Schwierigkeiten beiträgt.

Auch Geld- und Sachleistungen sind möglich, etwa für notwendige Beiträge zur Krankenversicherung, für Bekleidungsbedarfe oder für ein Taschengeld bei stationärer Unterbringung. Entscheidend ist stets die Einzelfallprüfung, bei der die konkrete Lebenslage und der Zweck der Hilfe ausschlaggebend sind.

Einkommen, Vermögen und eine wichtige Besonderheit

Ein markantes Merkmal dieser Hilfe ist die unterschiedliche Behandlung von Dienstleistungen gegenüber Geld- und Sachleistungen. Dienstleistungen werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Das ist praktisch bedeutsam, weil der Zugang zu Beratung, Betreuung und Begleitung nicht an finanziellen Hürden scheitern soll.

Bei Geld- und Sachleistungen gilt hingegen grundsätzlich, dass sie nur gewährt werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nach dem SGB XII nicht überschritten werden. Hier kommt es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der hilfesuchenden Person an.

Eine Besonderheit besteht darin, dass bei dieser Hilfeform nur Einkommen und Vermögen der hilfebedürftigen Person betrachtet werden sollen und nicht das von unterhaltspflichtigen Angehörigen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Hilfe keinen Erfolg hat.

Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass familiäre Konstellationen komplex sein können und Abhängigkeiten oder Konflikte eine Stabilisierung erschweren würden, wenn die Hilfe über Angehörige „vermittelt“ werden müsste.

Zusammenarbeit mit Trägern und Vereinen: Warum das Angebot oft vor Ort entsteht

Das Sozialhilferecht sieht vor, dass die Träger der Sozialhilfe mit Vereinigungen zusammenarbeiten sollen, die ähnliche Aufgaben verfolgen. In der Praxis sind damit häufig Vereine und Initiativen gemeint, die Wohnungslosenhilfe, Suchtberatung, Straffälligenhilfe, Frauenunterstützung oder psychosoziale Begleitung anbieten.

Diese Zusammenarbeit soll dazu führen, dass sich Angebote sinnvoll ergänzen, statt konkurrierend nebeneinander zu stehen.

Gerade bei besonderen sozialen Schwierigkeiten ist die Unterstützung oft nur dann wirksam, wenn sie niedrigschwellig erreichbar ist, wenn sie Vertrauen aufbaut und wenn sie mit konkreten Anlaufstellen vor Ort verzahnt ist. Behörden können hier viel leisten, stoßen aber im Alltag manchmal an Grenzen, die freie Träger mit anderen Zugängen und Arbeitsformen überbrücken. Umgekehrt braucht die Arbeit freier Träger häufig die rechtliche und finanzielle Absicherung durch die Sozialhilfe.

Wie Betroffene vorgehen können und warum die Einzelfallprüfung so wichtig ist

Wer diese Hilfe in Anspruch nehmen möchte, muss in der Regel Kontakt zum Sozialamt aufnehmen. Da es um komplexe Lebenslagen geht, kommt der Darstellung der Situation eine hohe Bedeutung zu. Häufig entscheidet nicht ein einzelnes Dokument, sondern das Gesamtbild: Wie ist die Wohnsituation, welche sozialen Schwierigkeiten bestehen, welche Versuche gab es bereits, die Lage aus eigener Kraft zu verbessern, und welche Unterstützung ist realistisch geeignet, um die Situation zu stabilisieren.

Die Einzelfallprüfung ist kein formaler Akt, sondern sollte eine fachliche Bewertung sein, die Ressourcen und Risiken gleichermaßen berücksichtigt. In guten Verfahren werden Betroffene nicht nur „eingestuft“, sondern ein Hilfeplan wird entwickelt, der zur Lebenslage passt. Wo das nicht gelingt, besteht das Risiko, dass Hilfen zwar bewilligt werden, aber an den tatsächlichen Hürden vorbeilaufen.

Fazit

Die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ richtet sich an Menschen, deren Lebenslage durch besondere Verhältnisse und gravierende soziale Schwierigkeiten geprägt ist und die diese Situation nicht allein bewältigen können. Sie setzt auf persönliche Unterstützung, die unabhängig von Einkommen und Vermögen zugänglich ist, und ergänzt diese je nach Bedarf durch Maßnahmen rund um Wohnen, Arbeit und Ausbildung sowie durch Geld- und Sachleistungen innerhalb der sozialhilferechtlichen Grenzen.

Ihre Wirkung hängt stark davon ab, dass die Hilfe im Einzelfall passgenau gestaltet wird und dass Sozialamt und freie Träger vor Ort so zusammenarbeiten, dass Unterstützung nicht an Schnittstellen verloren geht.