Hartz IV: Anspruch wegen Hochwasserschäden

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Das Hochwasser vom 14.07.2021 hat weite Teile Deutschlands entlang des Rheins sowie in Bayern getroffen, tausende Häuser wurden überschwemmt oder zum Teil völlig zerstört, die Zahl der Toten beläuft sich bisher auf mindestens 165. Auch viele Hartz IV-Bezieher sind betroffen. Sie können jetzt Ansprüche nach SGB II geltend machen, um Ersatz für Ihren materiellen Verlust zu erhalten.

Betroffene von Grundsicherung und Hartz IV können Ersatzansprüche wegen Hochwasserschäden geltend machen

Folgende Ansprüche können nach SGB II und SGB XII aufgrund der Hochwasserschäden beim örtlichen Jobcenter bzw. Sozialamt geltend gemacht werden und gelten erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung.

  • Unterkunftskosten

Wenn die eigene Wohnung wegen des Hochwassers unbewohnbar geworden ist und daher in ein Hotelzimmer ausgewichen werden muss, können diese Kosten auf Grundlage des Sozialschutzpaketes geltend gemacht werden (§ 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII). Der Verweis auf eine Notunterkunft wäre demnach nicht zumutbar.

Außerdem können unter Umständen Kosten für die Entsorgung von zerstörtem Hausrat oder zur Trocknung von Wohnräumen geltend gemacht werden.

  • Hausrat und Bekleidung

Besteht aufgrund des Hochwassers ein Totalverlust an Haushaltsgegenständen und Bekleidung, gilt dies als außergewöhnlicher Härtefall und begründet einen Anspruch auf Ersatz (§ 24 Abs. 3 S. 3 SGB II und § 31 Abs. 2 SGB XII). Unter Umständen können jedoch zukünftige Einkünfte angerechnet werden.

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Schonvermögen und Härtefallschutz bei Hartz IV und Grundsicherung wegen Hochwasser

Haben Betroffene Vermögensrücklagen, gilt für diese das übliche Schonvermögen. Bei Neuanträgen auf Hartz IV bis Dezember 2021 gilt ein Schonvermögen von 60.000 Euro für die erste und 30.000 Euro für jede weitere Person in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 67 Abs. 2 SGB II).

Bei Betroffenen von Grundsicherung gelten 25.000 Euro aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit als Schonvermögen (§ 66a SGB XII), andernfalls 5.000 Euro (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). Allerdings liegt mit dem Komplettverlust von Haushaltsgeräten und Bekleidung durch Hochwasserschäden ein Härtefall vor, bei dem Vermögen nicht eingesetzt werden muss (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

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