Hartz IV-Vermittlungszwang auch bei häuslicher Pflege

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Betroffene von Hartz IV, die einen Angehörigen in häuslicher Pflege bertreuen sind vom Vermittlungszwang durch das Jobcenter nicht ausgenommen. Allerdings kommt es auf die genauen Umstände an.

Jobsuche nach SGB II ist Pflicht, auch im Pflegefall

Auch Betroffene von Hartz IV, die sich in der häuslichen Pflege um erkrankte oder altersschwache Angehörige kümmern, sind von der Pflicht zur Arbeitssuche nicht ausgenommen. Die häusliche Pflege widerspricht der Erwerbsfähigkeit nicht, die auch für einen Anspruch auf Hartz IV notwendig ist. Sie müssen sich also gemäß Gesetz und Eingliederungsvereinbarung um eine Anstellung bemühen. In welchem Umfang eine Tätigkeit jedoch machbar bzw. zumutbar ist, hängt von den genauen Umständen ab.

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Die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme im Pflegefall muss genau geprüft werden

Abhängig von den genauen Umständen der häuslichen Pflege kann eine Vollanstellung nicht zumutbar sein. Wenn die angehörige Person beispielsweise einen hohen Pflegegrad aufweist und eine Betreuung rund um die Uhr bedarf, die nicht anderweitig, beispielsweise durch einen Pflegedienst gewährleistet werden kann, ist eine Arbeitsaufnahme sogar gänzlich unzumutbar. Dies regelt § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II.

Hierbei muss vom Jobcenter auch in Betracht gezogen werden, dass eine professionelle Betreuung aus Kostengründen unter Umständen nicht möglich ist, oder eine intime Pflege nur durch Angehörige erfolgen kann. Entsprechende ärztliche Gutachten über Pflegegrad und Art der Pflege helfen hier, dem Druck des Jobcenters zu entgehen.

Bild: Gina Sanders / AdobeStock