Hartz IV Anrechnung von nachgezahltem Lohn

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV Anrechnung von nachgezahltem Arbeitsentgelt
Eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt ist nicht als einmalige, sondern als laufende Einnahme zu beurteilen. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig zu erbringen sind oder zu erbringen wären. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung.

Wenn Einnahmen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie, aus welchen Gründen auch immer, dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden. Ohne Bedeutung ist es für die Abgrenzung auch, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war. Denn auch dies ändert den Charakter der Zahlung als eine auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende und an sich regelmäßig zu erbringende Einnahme nicht. Urteil: BSG, Urteil Az: B 4 AS 32/14 R

Anmerkung:
Das BSG korrigiert mit seiner Entscheidung nicht nur die Rechtsansicht der BA, sondern auch die der Vorinstanzen. Die praktische Bedeutung hängt mit der unterschiedlichen Anrechnung von laufendem und einmaligem Einkommen zusammen. In einem Monat anrechenbare laufende Einnahmen, die höher sind, als der Alg Il-Anspruch, werden im Folgemonat zu Vermögen und sind dann i.d.R. die Vermögensfreibeträge geschützt. Einmalige Einnahmen, durch deren Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde, werden hingegen gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt, unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Die Bewertung einer Einnahme als laufendes Einkommen ist für Betroffene daher in der Regel günstiger.

Da das Recht von den Jobcentern in der Vergangenheit in Fällen der Anrechnung einer Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch regelmäßig falsch angewendet wurde, können Betroffene nun Überprüfungsanträge (§ 44 SGB X) stellen, die bis auf den 01. April 2014 zurückwirken können.

Bild: jd-photodesign – fotolia

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...