Erhöht sich der Rentenzuschlag bis 7,5%, wenn sich meine Rente ändert?

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Immer wieder bekommen wir die Frage, ob sich der Rentenzuschlag bis zu 7,5% erhöht, wenn sich die Rente ändert. Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Was ist der Rentenzuschlag und wer profitiert davon?

Der Rentenzuschlag ist eine zusätzliche Leistung, die viele Rentner in Deutschland erwarten. Laut Angaben des Gesetzgebers sollen etwa 3 Millionen Menschen in Deutschland von einem Zuschlag bis zu 7,5% profitieren. Viele Betroffene warten jedoch noch auf die Auszahlung und die endgültigen Rentenbescheide.

Warum dauert die Auszahlung des Rentenzuschlags so lange?

Die Bearbeitung der Rentenzuschläge durch die gesetzliche Rentenversicherung nimmt Zeit in Anspruch. Die Mitarbeiter der Rentenversicherung arbeiten intensiv daran, die Ansprüche der Rentner zu bearbeiten und auszuzahlen. Es ist jedoch Geduld gefragt, da dieser Prozess nicht über Nacht abgeschlossen werden kann.

Wie wird der Rentenzuschlag berechnet?

Die Berechnung des Rentenzuschlags ab Juli 2024 basiert auf den persönlichen Entgeltpunkten, die am 30. Juni 2024 vorliegen. Dies bedeutet, dass der Zuschlag sich aus dem Auszahlungsbetrag der Nettorente nach der Rentenanpassung ergibt.

Ein Beispiel: Wenn die Nettorente nach der Rentenanpassung 1000 Euro beträgt und der Zuschlag 7,5% beträgt, werden zusätzlich 75 Euro ausgezahlt.

Was passiert, wenn sich meine Rente nach dem 1. Juli 2024 ändert?

Ein häufiger Punkt der Verwirrung ist, ob eine Änderung der Rente nach dem Stichtag 1. Juli 2024 zu einer Neuberechnung des Rentenzuschlags führt. Hier ist die Antwort eindeutig: Nein.

Der Zuschlag berechnet sich einmalig zum 1. Juli 2024 anhand der ausgezahlten Nettorente. Erhöhungen der Rente unterjährig führen nicht zu einer Anpassung des Zuschlags, außer es handelt sich um eine allgemeine Rentenanpassung zum 1. Juli 2025.

Wann wird der Rentenzuschlag erneut berechnet?

Eine erneute Berechnung des Rentenzuschlags erfolgt am 1. Dezember 2025. Zu diesem Zeitpunkt endet die Übergangsregelung nach § 307j SGB VI und es gilt dann nur noch § 307i SGB VI.

Dies bedeutet, dass die Rentenversicherung prüfen wird, ob Anspruch auf den Zuschlag besteht und dieser anhand der Entgeltpunkte, die am 30. November 2025 erwirtschaftet wurden, berechnet wird.

Demnach ist die Antwort:
Der Zuschlag ändert sich nicht bei jeder Erhöhung der Rente, wenn diese sich unterjährig ändert. Geduld ist gefragt, bis die Rentenversicherung alle Anträge bearbeitet hat. Sollten sich Änderungen in der Rente ergeben, werden diese erst in der nächsten großen Überprüfung und Neuberechnung des Zuschlags berücksichtigt.