EM-Rente: Neues DRV-Hilfsnetz hat ein Loch, groß genug für drei Millionen Rentner

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Seit dem 1. Januar 2026 baut die Deutsche Rentenversicherung ein System auf, das für viele Menschen mit schweren Erkrankungen eine echte Hilfe sein könnte: ein persönlicher Fallmanager, der koordiniert, vermittelt, begleitet – quer durch alle Trägergrenzen.

Doch das Netz, das dabei entsteht, hat ein Loch. Es ist groß genug, dass rund drei Millionen Menschen hindurchfallen. Alle, die eine laufende Erwerbsminderungsrente beziehen, sind vom neuen Fallmanagement der DRV per Gesetz ausgeschlossen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe hält das für verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Ausschluss ist keine Regelungslücke, die man übersehen hat. Er ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Verfahren massiv kritisiert wurde – von Fachverbänden, vom DGB, von renommierten Sozialrechtsexperten. Der Gesetzgeber hat die Kritik zur Kenntnis genommen und das Gesetz trotzdem so verabschiedet. Seit Januar 2026 ist das geltendes Recht.

Was das neue Fallmanagement der DRV leistet

Das SGB VI-Anpassungsgesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Der neue § 13a SGB VI verpflichtet die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals gesetzlich, ein individuelles Fallmanagement aufzubauen. Die DRV wird damit vom passiven Antragsstempel zum aktiven Gesundheitslotsen.

Versicherte mit komplexen Erkrankungen und besonderem Unterstützungsbedarf bekommen einen persönlichen Fallmanager zugewiesen, der einen individuellen Plan erstellt, Arzttermine koordiniert, Gespräche mit Arbeitgebern führt, die stufenweise Wiedereingliederung begleitet und zwischen Krankenkasse, Reha-Klinik und Jobcenter vermittelt.

Die Begleitung dauert bis zu neun Monate und umfasst bis zu dreißig Stunden Koordinationsarbeit. Seit Anfang 2026 schreibt die DRV aktiv Versicherte an, die für das Fallmanagement in Frage kommen könnten.

Der Haken liegt in der Anspruchsvoraussetzung: Anspruchsberechtigt sind nur Versicherte, die Anspruch auf Teilhabeleistungen der Rentenversicherung haben.

Wer eine laufende Erwerbsminderungsrente bezieht, hat diesen Anspruch nicht mehr – die Teilhabeleistungen wurden dem Grunde nach bereits verbraucht oder für nicht mehr relevant erklärt. Die Rente ist das Ergebnis des abgeschlossenen Verfahrens. Als EM-Rentner fallen Sie aus dem System heraus, bevor Sie überhaupt anfragen können.

Befristete EM-Rente: Das Paradox des Ausschlusses

Am deutlichsten zeigt sich die Absurdität bei befristeten Erwerbsminderungsrenten. Seit 2001 werden EM-Renten grundsätzlich zunächst auf drei Jahre befristet bewilligt. Der gesetzgeberische Gedanke: Wer nicht dauerhaft außerstande ist zu arbeiten, soll zurückgeführt werden.

Rund zwei Drittel aller EM-Renten werden befristet gewährt – das sind je nach Schätzung zwischen 1,5 und 2 Millionen Menschen in diesem Schwebezustand: krank genug für die Rente, aber möglicherweise reha-fähig, möglicherweise zurückführbar in Beschäftigung.

Heidemarie W., 54 Jahre, aus Hannover, bezieht seit November 2024 eine befristete Erwerbsminderungsrente wegen schwerer Depression und chronischer Erschöpfung – monatlich knapp 920 Euro. Die Rente ist bis Oktober 2027 befristet. Ihr Arbeitgeber hat Interesse an einer Rückkehr signalisiert, unter angepassten Bedingungen.

Was fehlt, ist die Koordination: Wer führt das Gespräch mit dem Arbeitgeber? Wer stellt sicher, dass die Reha-Empfehlungen der Klinik in den betrieblichen Eingliederungsplan einfließen? Wer vermittelt, wenn Krankenkasse und Rentenversicherung aneinander vorbeiplanen? Das muss Heidemarie W. selbst in die Hand nehmen – oder es bleibt liegen.

Genau das beschreiben die Fachverbände als die eigentliche Konsequenz des Ausschlusses: Wer koordiniert, kehrt zurück. Wer allein gelassen wird, bleibt in der Rente.

Die BAG Selbsthilfe hat in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf diesen Zusammenhang direkt benannt: Gerade bei Beziehern einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung könnte ein Fallmanagement während des Rentenbezugs zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.

Das ist nicht nur sozialrechtlich folgerichtig – es ist auch fiskalisch vernünftig. Wer als befristeter EM-Rentner erfolgreich zurückgeführt wird, kostet die Rentenversicherung langfristig weniger als jemand, bei dem die befristete zur dauerhaften Rente wird.

Verfassungsrechtliche Bedenken: Gleiches Leid, ungleiche Hilfe

Klaus, 51 Jahre, seit einem Jahr krankgeschrieben wegen einer schweren Herzerkrankung, hat noch keine EM-Rente beantragt. Frank, 51 Jahre, identische Diagnose, gleiche Einschränkungen, gleicher Unterstützungsbedarf – aber er hat vor sechs Monaten eine befristete EM-Rente bewilligt bekommen.

Klaus erhält jetzt ein Anschreiben der DRV mit dem Angebot eines persönlichen Fallmanagements. Frank bekommt dieses Schreiben nicht. Der einzige Unterschied zwischen beiden: Frank hat früher reagiert.

Genau diese Konstellation hat die BAG Selbsthilfe als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet. Menschen mit identischer Beeinträchtigung, gleichen Teilhabezielen und gleichem Förderbedarf würden unterschiedlich behandelt – allein weil das gegliederte System sie verschiedenen Sozialleistungsträgern zuordnet.

Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert, gibt es nicht. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verbietet aber genau das: Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund.

Hinzu kommt das Verhältnis zur UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland 2009 ratifiziert hat. Sie verpflichtet den Staat zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zum aktiven Abbau von Zugangshindernissen – unabhängig davon, bei welchem Verwaltungsträger jemand erfasst ist.

Ob der Ausschluss tatsächlich verfassungswidrig ist, kann verbindlich nur ein Gericht feststellen. Eine entsprechende Klage ist bisher nicht bekannt. Dass der Gesetzgeber das Risiko dennoch eingegangen ist, obwohl ihm die Kritik vorlag, ist eine politische Entscheidung – keine Notwendigkeit.

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Der Sozialrechtsexperte Professor Harry Fuchs bezeichnete die Konstruktion bereits im Gesetzgebungsverfahren als Zweiklassensystem: Die Beschränkung auf Versicherte mit Teilhaberechtsanspruch führe dazu, dass die weitaus größere Zahl an Menschen mit Behinderung und Fallmanagementbedarf bei anderen Trägern keine vergleichbare Leistung erhalten könne. Der DGB hat dieselbe Einschätzung geteilt.

Was Fachverbände forderten – und warum sie scheiterten

Die BAG Selbsthilfe, der DGB und Prof. Fuchs haben im Gesetzgebungsverfahren dieselbe Alternativlösung vorgeschlagen: Die gesetzliche Grundlage für das Fallmanagement sollte nicht im SGB VI verankert werden, sondern rechtskreisübergreifend im Rehabilitationsgesetzbuch SGB IX – dem Sozialgesetzbuch, das für alle Träger gilt. Ein solches Fallmanagement würde nicht am Versicherungsstatus hängen, sondern am tatsächlichen Teilhabebedarf. EM-Rentner wären automatisch einbezogen.

Der Gesetzgeber hat das abgelehnt. Die DRV solle kein allgemeines Rehabilitationsnetz für alle Leistungsberechtigten aller Träger werden – das sei eine Frage der Zuständigkeitsordnung. Das ist systemlogisch nachvollziehbar, löst das Problem aber nicht. Wer im SGB-II-System ist, hat über das Jobcenter Zugang zu einem eigenen Fallmanagement. Wer über die Eingliederungshilfe läuft, ebenfalls. Wer EM-Rente bezieht und dabei keine dieser Parallelzuständigkeiten erfüllt, fällt durchs Netz. Das Gesetz hat ein System zur Bekämpfung von Hilfslücken geschaffen – und dabei eine neue Hilfslücke für drei Millionen Menschen produziert.

Was Betroffene konkret tun können – und was das nicht ändert

Der Ausschluss ist gesetzlich verankert und nicht über Rechtsmittel anfechtbar. Widerspruch gegen das Nichtvorhandensein einer Leistung gibt es im deutschen Sozialrecht nicht. Was es gibt, sind Umwege, die allerdings erheblich mehr Eigeninitiative verlangen als ein Fallmanagement es täte.

Wer eine befristete EM-Rente bezieht und auf Wiedereingliederung zielt, kann bei der Krankenkasse einen Antrag auf eine Teilhabekonferenz stellen. Das SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger bei komplexen Bedarfslagen zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit, unabhängig vom EM-Rentenstatus. Parallel dazu existiert die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – bundesgefördert, kostenlos, offen für alle Menschen mit Behinderungen. EUTB-Stellen können keine Leistungen bewilligen, aber Wege aufzeigen, Kontakte herstellen und beim Navigieren durch Träger und Antragsverfahren helfen. Wer außerdem aus der EM-Rente in Beschäftigung zurückwill, sollte das Betriebliche Eingliederungsmanagement aktiv einfordern – der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, es anzubieten, wenn jemand innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war.

Was all diese Alternativen gemeinsam haben: Sie ersetzen das Fallmanagement nicht. Sie sind Notbehelfe für eine politische Entscheidung, die rund zwei Millionen befristet EM-rentenbeziehende Menschen in einem der vulnerabelsten Momente ihres Erwerbslebens mit der Koordinationsaufgabe allein lässt. Ob der Gesetzgeber den Ausschluss korrigiert, hängt nicht von Klagen ab – sondern von politischem Druck. Den können Betroffene vor allem über die Behindertenverbände und die parlamentarischen Eingaben ihrer Abgeordneten aufbauen. Bis dahin bleibt das Loch im Netz, wo es ist.

Häufige Fragen zum DRV-Fallmanagement und EM-Rente

Kann ich als EM-Rentner beim Jobcenter ein Fallmanagement beantragen?

Das Jobcenter führt ein eigenes Fallmanagement für Bürgergeldempfänger durch. EM-Rentner, die gleichzeitig aufstockend Bürgergeld beziehen, können es nutzen. Wer ausschließlich EM-Rente bezieht und kein Bürgergeld erhält, hat auf das Jobcenter-Fallmanagement keinen Anspruch.

Was ändert sich für mich, wenn meine befristete EM-Rente ausläuft?

Nach tatsächlicher Rückkehr in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelten Sie wieder als aktiv Versicherter – und wären bei erneutem Rehabilitationsbedarf grundsätzlich für das DRV-Fallmanagement anspruchsberechtigt. Die Befristung allein führt jedoch nicht automatisch zur Rückkehr; die DRV überprüft den Gesundheitszustand vor Ablauf.

Gibt es Klagen gegen den Ausschluss von EM-Rentnern?

Stand April 2026 sind keine gerichtlichen Verfahren bekannt, die den Ausschluss direkt anfechten. Eine verfassungsrechtliche Klärung könnte nur über eine individuelle Behördenentscheidung (etwa die formale Ablehnung eines Fallmanagements) eingeleitet werden – bisher fehlt diese Fallkonstellation.

Was ist die EUTB, und wie finde ich eine Beratungsstelle?

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist ein bundesgefördertes Angebot, das allen Menschen mit Behinderungen kostenfrei offensteht. Über die offizielle EUTB-Webseite lassen sich Beratungsstellen nach Postleitzahl finden. Die Beratung ist kostenlos und trägerunabhängig.

Hat die Bundesregierung angekündigt, den Ausschluss zu korrigieren?

Stand April 2026 gibt es keine bekannten Pläne, den Ausschluss von EM-Rentnern aus dem DRV-Fallmanagement zu revidieren. Die Kritik der Fachverbände ist im Gesetzgebungsverfahren ausführlich dokumentiert, hat den Koalitionsvertrag der Bundesregierung jedoch nicht erreicht.

Quellen

BAG Selbsthilfe: Stellungnahme zum Referentenentwurf SGB VI-Anpassungsgesetz

Gesetze im Internet / BMJV: § 13a SGB VI Fallmanagement (Gesetzeswortlaut)

DVFR / Reha-Recht: SGB VI-Anpassungsgesetz – Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Deutsche Rentenversicherung: Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner

Bundesregierung: FAQ: Erwerbsminderungsrente im Überblick