Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bewilligt bekommen hat, rechnet oft mit Stabilität – vor allem dann, wenn die Rente schon länger läuft oder bereits verlängert wurde. Genau hier liegt 2026 ein Risiko: Nicht weil sich die Rechtslage „plötzlich“ komplett geändert hätte, sondern weil die Rentenversicherung bereits nach geltendem Recht wieder prüfen darf, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen – und die Politik den Fokus stärker auf Prävention und Rehabilitation lenkt.
Im Ergebnis erleben Betroffene häufiger Post, mehr Nachfragen, neue Befundberichte oder erneute Begutachtungen – selbst dann, wenn sich subjektiv „nichts verbessert“ hat.
Inhaltsverzeichnis
Was 2026 politisch im Hintergrund mitschwingt
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (Unterzeichnung am 5. Mai 2025) wird der Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ ausdrücklich gestärkt. Außerdem findet sich dort der Ansatz, Reha-Leistungen zielgenauer auch bei Menschen in befristeter Erwerbsminderungsrente einzusetzen. ([CDU][1])
Wichtig ist dabei: Ein Koalitionsvertrag ersetzt kein Gesetz. Aber er setzt Prioritäten – und Prioritäten wirken in Behörden häufig dadurch, dass Verfahren konsequenter genutzt werden, die es ohnehin gibt: Reha-Prüfung, sozialmedizinische Einschätzung, Mitwirkungspflichten, Nachuntersuchungen.
Faktencheck: Was die DRV rechtlich darf – und was nicht
Die Grundlogik „Reha vor Rente“ ist im Rentenrecht fest verankert. Für EM-Rentner entscheidend: Der Bezug einer EM-Rente schließt Reha nicht aus. Die DRV stellt in ihrer Rechtspraxis ausdrücklich klar, dass „Rehabilitation vor Rente“ (§ 9 SGB VI) weiter gilt und der EM-Rentenbezug kein Ausschlussgrund für Reha-Leistungen ist.
Parallel dazu kann die DRV im Rahmen der Leistungsentscheidung – also auch bei laufenden Leistungen – ärztliche oder psychologische Untersuchungen verlangen. Das ergibt sich aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten im Sozialrecht.
Verweigert jemand ohne tragfähigen Grund eine als erforderlich angesehene Maßnahme, kann das im Extremfall Folgen für die Leistung haben: In der DRV-Auslegung zu § 66 SGB I ist ausdrücklich beschrieben, dass eine Versagung oder Entziehung einer EM-Rente unter engen Voraussetzungen möglich ist, wenn eine notwendige Gesundheitsmaßnahme nicht durchgeführt wird und dadurch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausbleibt.
Bei befristeten EM-Renten ist die erneute Prüfung ohnehin systematisch angelegt: Die Befristung kann verlängert werden; nach § 102 SGB VI ist sie im Regelfall zeitlich begrenzt und wird über Weitergewährungsverfahren überprüft.
Warum Betroffene 2026 öfter „erneut liefern“ müssen
In der Praxis laufen mehrere Entwicklungen zusammen:
Erstens setzt die Rentenversicherung seit Jahren stärker auf Instrumente, die die Arbeitsfähigkeit erhalten sollen. Dazu passt auch, dass die DRV Prävention sichtbarer macht – etwa mit dem Ü45-Check, der Versicherte frühzeitig in Richtung Prävention oder Reha lenken soll.
Zweitens ist 2026 ein Jahr, in dem sich Zahlen dynamisch verschieben, etwa bei der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Die DRV weist für 2026 eine monatliche Bezugsgröße von 3.955 Euro aus.
Das ist kein Detail am Rand, sondern Basis für verschiedene Rechengrößen im Rentenrecht – unter anderem beim Hinzuverdienst in EM-Renten.
Drittens berichten Beratungsstellen und Vertreter aus Verfahren (ohne dass es dafür eine bundeseinheitliche Statistik geben muss), dass bei bestimmten Diagnosen – besonders bei psychischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf – schneller die Frage gestellt wird, ob Therapie, Reha oder andere Maßnahmen die Leistungsfähigkeit wieder steigern könnten.
Diese Wahrnehmung ist als Trend plausibel, rechtlich entscheidend bleibt aber stets die konkrete tägliche Belastbarkeit in Stunden und ihre Nachvollziehbarkeit durch aktuelle Befunde.
Hinzuverdienst 2026: Mehr Spielraum – aber auch mehr Missverständnisse
Viele Betroffene hören „höhere Hinzuverdienstgrenzen“ und schließen daraus, dass die EM-Rente „sicherer“ wird. Das ist ein Trugschluss. Höhere Grenzen bedeuten nur: Einkommen wird anders angerechnet. Die medizinische Kernfrage – wie viele Stunden täglich unter üblichen Bedingungen noch gearbeitet werden kann – bleibt davon unberührt.
Für 2026 wird die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung in der Fachliteratur mit 41.527,50 Euro jährlich angegeben (Herleitung über die Bezugsgröße).
Entscheidend ist aber nicht die Zahl an sich, sondern die Praxisfalle: Schon kleine Nebenjobs, „Gefälligkeiten“ oder belastende Alltagsaktivitäten können in Akten als Indizien auftauchen, wenn sie nicht sauber eingeordnet und dokumentiert sind.
Was Betroffene konkret erwartet, wenn die DRV erneut prüft
Typisch sind drei Schritte: Zuerst kommt ein Fragebogen oder die Bitte um aktuelle Befundberichte. Dann kann eine Begutachtung folgen. Und häufig steht – offen oder indirekt – die Frage im Raum, ob eine Reha „zumutbar“ und „erfolgversprechend“ ist.
Wer hier unvorbereitet reagiert, produziert unfreiwillig Widersprüche: zwischen Arztbericht, Selbstauskunft, Medikamentenplan, Therapieverlauf und dem, was man im Alltag „noch irgendwie schafft“.
Kurze Orientierung: DRV-Schritte und typische Folgen
| Schritt der DRV | Worum es faktisch geht |
| Befundberichte / Verlaufsunterlagen | Ist der Zustand stabil, verschlechtert oder gebessert – und ist das fachärztlich belegt? |
| Begutachtung | Stundenleistungsvermögen und Belastbarkeit werden neu eingeschätzt; Widersprüche werden kritisch. |
| Reha-Prüfung / Reha-Aufforderung | „Reha vor Rente“ wird konsequent geprüft; fehlende Mitwirkung kann Folgen haben. |
So erhöhen Sie 2026 Ihre Sicherheit
Der wichtigste Hebel ist nicht ein einzelnes Attest, sondern die Stringenz Ihrer Unterlagen. Wer psychisch erkrankt ist, wird oft daran gemessen, ob Behandlung und Verlauf plausibel dokumentiert sind – inklusive Rückfällen, Therapiewechseln, Nebenwirkungen, Abbrüchen mit Begründung und funktionellen Einschränkungen im Alltag.
Ebenso zentral ist die Stundendimension: Nicht „ich habe Depressionen“ entscheidet, sondern ob unter realen Bedingungen mehr als drei bzw. mehr als sechs Stunden täglich möglich sind – dauerhaft, verlässlich und arbeitsmarktüblich. Genau dafür braucht es aktuelle fachärztliche Einordnung, nicht nur Diagnoselisten.
Und schließlich gilt: Hinzuverdienst oder Nebenaktivitäten sollten nicht nur „im Rahmen“ sein, sondern so beschrieben werden, dass sie nicht als Leistungsbeweis missverstanden werden. Wer etwa an guten Tagen kurze Tätigkeiten schafft, muss zugleich nachvollziehbar erklären können, was an schlechten Tagen passiert – und warum das keine tragfähige Erwerbsfähigkeit ergibt.
Quellenhinweis
- Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Arbeitsanweisungen (rvRecht) zu § 12 SGB VI und § 66 SGB I;
- Informationen zur Bezugsgröße 2026 (DRV Schwaben); Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD 2025;
- DRV-Informationen zum Ü45-Check; § 62 SGB I (Gesetzestext);
- Fachangaben zu Hinzuverdienstgrenzen 2026 (Haufe).




