Ein Umzug verursacht hohe Kosten. Transportermiete und Sprit, Kartons, Verpflegung für helfende Freunde, Doppelmiete, und noch einiges mehr. Hier Infos dazu, welche Kosten im Bürgergeld übernommen werden.
Inhaltsverzeichnis
“Zusicherung” als Voraussetzungen für die Übernahme von Umzugkosten
Voraussetzung für eine Übernahme von Umzugskosten, ist dass das Jobcenter den Umzug genehmigt hat.
Wer ohne vorherige Zusicherung den Mietvertrag unterschreibt, bekommt nur nach freiem Ermessen Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vom Amt.
Grundlegend
Klar ist, dass ein Umzug soweit möglich und zumutbar selbst und mit Freunden/Angehörigen durchgeführt werden muss.
Umzugsfirmen sind die Ausnahme.
Kosten die wir normalerweise mit einem Umzug in Verbindung bringen, sind beim Jobcenter aber nicht alle Umzugskosten, sondern können auch normale Kosten der Unterkunft sein – daher hier eine getrennte Darstellung.
Umzugskosten
Was genau unter Umzugskosten zu verstehen ist, ist nicht definiert und daher basiert alles genauere auf Rechtssprechnung.
Da beim Wechsel in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters zusätzlich auch noch häufig unklar ist, welches Amt zuständig ist, auch jeweils ein Hinweis dazu.
Um die Übersicht zu erhalten, sind die Urteile in Folge direkt bei den Themen genannt und nicht wie üblich am Ende bei den Rechtsgrundlagen.
1. Kosten für die Auflösung der alten Wohnung
Das Jobcenter übernimmt die Kosten für die Entsorgung des Sperrmülls.
Urteil: BSG vom 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R
Zuständigkeit: Altes Jobcenter
2. Umzugskartons
Es ist möglich beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für Umzugskartons zu beantragen.
Das JC kann auch nur deren Miete und nicht Anschaffung bewilligen.
Urteil: LSG NRW vom 23.3.2017 – L 19 AS 2115/16
Zuständigkeit: Altes Jobcenter
3. Möbelwagen
Das Jobcenter übernimmt die Kosten für einen Miettransporter + Sprit. Häufig werden 3 Angebote angefordert.
Tipp: Darauf achten, dass eine Vollkasko ohne Selbstbeteiligung enthalten ist.
Urteil: nicht nötig
Zuständigkeit: Altes Jobcenter
4. Umzugshelfer
Es werden keine Lohnkosten übernommen, aber es werden (meist pauschal) Verpflegungskosten übernommen.
Urteil: LSG Sachsen vom 26.10.2009 – L 3 B 768/08 SO-ER
Zuständig: Altes Jobcenter
5. Sonstige Umzugskosten
Nachsendeauftrag: BSG vom 10.8.2016 – B 14 AS 58/15 R
Kosten für Umstellung von Telekommunikationsanschlüssen – SG Dresden vom 6.6.2006 – S 23 AS 838/06 ER
Zuständigkeit: Altes Jobcenter
Pauschalierung der Umzugskosten
Das Jobcenter kann die oben stehenden Kosten in einer Umzugskostenpauschale (nach BG-Größe) zusammenfassen und diese gewähren – nur bei höheren nachgewiesenen und erforderlichen Kosten muss dann von dieser abgewichen werden.
Umzugsassozierte Nicht-Umzugskosten
Im Zusammenhang mit einem Umzug können aber auch noch weitere Kosten entstehen, die aber nicht den Umzugskosten zugeordnet werden und nicht von der Pauschale umfasst sind:
6. Kaution
Das Jobcenter gewährt ein Darlehen für eine Kaution oder Genossenschaftsanteile. Anders verhält es sich bei einem Eintrittsgeld, Dieses gehört zu den Wohnungsbeschaffungskosten (=Umzugskosten) und ist daher nicht als Darlehen sondern als Zuschuss zu erbringen.
Eine vorherige Zusicherung ist Voraussetzung für die Kaution. Ansonsten handelt es sich um eine Ermessensleistung.
Gesetz: §22 Abs6 SGB II
Zuständigkeit: neues Jobcenter
In Sonderfällen ist die Kaution als vorübergehenden Zuschuss (Vorteil: keine Tilgung) zu zahlen.
Dies ist der Fall wenn die Lebenssituation einem SGB XII-Bezieher gleicht – nicht vermittelbar wegen Alter, Behinderung, Krankheit/ Pflege eines Angehörigen
In diesen Fällen sollte ein Antrag auf Übernahme der Kaution mit hilfsweisem Darlehensantrag gestellt werden. Meist wird nur das Darlehen übernommen. Dieses dann erst einmal nehmen – sonst kann ja nicht umgezogen werden.
Nach Umzugs kann man dann die darlehensweise Vergabe anfechten und Widerspruch gegen die Aufrechnung einlegen.
7. Doppelmiete(n)
Sind Doppelmieten nicht vermeidbar (z.B. weil Umzug nicht in der Nacht vom 30. auf den 1. machbar ist), sind beiden Mieten normale Kosten der Unterkunft und nicht um Umzugskosten.
Daher ist hier die Zusicherung keine zwingende Voraussetzung für die Übernahme der Doppelmiete.
In angespannten Wohnungsmärkten/bei eilig notwendigen Umzügen, werden auch mehrere Doppelmieten gezahlt. Es besteht dann aber die Pflicht einen Nachmieter zu suchen.
Urteil: BSG vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R
Zuständigkeit:
Doppelmiete vor Umzug: altes Jobcenter
Doppelmiete nach Umzug: neues Jobcenter
8. Erstausstattung der Wohnung
Mit dem Umzug können neue Bedarfe entstehen:
Arbeitsplatte passt nicht, du hast keine Küche, Vorhänge, Lampen, und vieles mehr.
Genaueres dazu hier als Thread bei X/Twitter.
Zuständigkeit: neues Jobcenter
9. Renovierungskosten
Kosten für Auszugsrenovierungen in Eigenregie sind zu übernehmen, wenn der Mieter dazu verpflichtet ist. Das Jobcenter übernimmt daher Farbe, Pinsel/Rollen, Abdeckmaterial usw.
Es handelt sich um normale Kosten der Unterkunft.
Einzugsrenovierungen werden nur im Ausnahmefall übernommen – aber trotzdem versuchen – mehr als “Nein” kann ja nicht kommen.
Urteil: LSG Berlin-Brandenburg vom 12.2.2014 – L 18 AS 2908/12
Zuständigkeit: altes Jobcenter
Rechtsgrundlagen
§22 Abs6 SGB II: Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, Kaution.
§22 Abs1 SGB II: Normale Kosten der Unterkunft
§24 Abs3 SGB II: Erstausstattung der Wohnung
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Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de