Bedarfsgemeinschaft nur bei gemeinsamem Haushalt

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Annahme einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft nur bei gemeinsamem Haushalt: Jobcenter darf nur bei Bestehen eines gemeinsamen Haushalts eine Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft voraussetzen

25.08.2015

Das Jobcenter darf nicht jede partnerschaftliche Beziehung derjenigen zwischen Eheleuten gleichsetzen und eine Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft voraussetzen. Das stellte das Sozialgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 29. August 2014 klar (Aktenzeichen: S 18 AS 4309/14 ER). Demnach ist die Liebesbeziehung eines Paares unter Beibehaltung getrennter Haushalte keine Grundlage, auf der das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft annehmen darf.

Eine Liebesbeziehung ist keine Grundlage für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft
Im konkreten Fall hatte eine Frau gegen eine Entscheidung des Jobcenter geklagt, nach der sie mit ihrem in einem getrennten Haushalt lebenden Partner eine Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft bildet. Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden die Einkommen aller Mitglieder auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet. Da aber das Einkommen und Vermögen des Freundes der Frau nicht offengelegt wurden, entschied das Jobcenter, ihr eine keine Leistungen zu gewähren. Nach Ansicht der Behörde hatte die Frau ihre Hilfsbedürftigkeit nicht nachgewiesen und somit auch keinen Leistungsanspruch.

Die Frau führte dagegen an, dass sie und ihr Bekannter in getrennten Haushalten leben und lediglich eine freundschaftliche Beziehung unterhalten. Zwei bis drei Mal pro Woche übernachte er in ihrer oder sie in seiner Wohnung, erklärte die Klägerin. Dennoch bewertete das Jobcenter die Beziehung als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Ein Zusammenwohnen liege hier vor, da sich die gemeinsamen Lebensmittelpunkte der Frau und ihres Partners auf beide Wohnungen bezögen.

Keine Bedarfsgemeinschaft bei getrennten Haushalten
Das Sozialgericht Stuttgart stellte klar, dass der Gesetzgeber eindeutig vorsieht, dass nicht jede partnerschaftliche Beziehung derjenigen zwischen Eheleuten gleichgestellt werden kann. Lediglich eine Beziehung, in der sich die Partner entschieden haben, gemeinsam in einem Haushalt zu leben, dürfe als solche angesehen werden. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Frau und ihr Bekannter/Partner in getrennten Wohnungen lebten und es im Haushalt des jeweils anderen an persönlichen Gegenständen fehle, die eine reguläre Lebensführung ermöglichten. Das Gericht verpflichtet das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung von Hartz IV-Leistungen an die Frau. (ag)

Bild: SZ-Designs – fotolia

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