Arbeitslosmeldung muss persönlich erfolgen

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Urteil: Anruf reicht nicht aus für Arbeitslosmeldung
Für die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit reicht es nicht aus, sich nur telefonisch zu melden. Das stellte das Sächsische Landessozialgericht klar (Aktenzeichen: L 3 AL 1/13 B PKH). Die Arbeitslosmeldung muss demnach immer persönlich erfolgen. Anderenfalls läuft man Gefahr, bis zum persönlichen Erscheinen in der Arbeitsagentur kein Geld zu erhalten. Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Keine Ausnahme bei der Arbeitslosmeldung
Im konkreten Fall hatte sich eine arbeitslose Frau bei der Agentur für Arbeit abgemeldet, weil sie Aussicht auf einen Job hatte. Als das angestrebte Beschäftigungsverhältnis dann aber doch nicht zustande kam, informierte sie die Arbeitsagentur nur telefonisch darüber. Daraufhin erhielt die Erwerbslose für die Zeit zwischen dem Anruf und der persönlichen Arbeitslosmeldung kein Arbeitslosengeld. Die Frau zog vor Gericht.

Doch das Sächsische Landesgericht bestätigte die Vorgehensweise der Arbeitsagentur. Demnach ersetze die telefonische Bekanntgabe der Arbeitslosigkeit nicht die persönliche Arbeitslosmeldung. Das sei im Gesetz eindeutig festgelegt. Diese Regelung gelte auch, wenn eine Beschäftigung nicht angetreten werde und zuvor eine Abmeldung bei der Arbeitsagentur erfolgt sei, urteilte das Gericht. (ag)

Bild: Thorben Wengert / pixelio.de