Anrechnung der Verletztenrente bei Hartz IV

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Anrechnung der Verletztenrente bei Hartz IV verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

14.04.2011

Während die Kriegsopferrente beim Bezug vom Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei bleibt, wird die Verletztenrente (durch einen Arbeitsunfall) weiterhin bei Hartz IV angerechnet. Heute bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein voran ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall erhielten die 1946 und 1954 geborenen Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall eine Verletztenrente von rund 400 Euro je Monat. Seit der Einführung der Hartz IV Reformen wurde das Verletztengeld voll auf den Arbeitslosengeld II Bezug angerechnet. Gegen die Anrechnung klagten beide Betroffenen bei den Sozial- und Landessozialgerichten. In allen Instanzen wurde hier das Begehren abgelehnt. Auch das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte vorherrschende Anrechnung auf das ALG II. Daraufhin reichte die Kläger eine Verfassungsbeschwerde ein. Auch diese wurde nun abgelehnt und das Urteil aus Kassel somit bestätigt.

Verletztenrente wird auf ALG II angerechnet
Das Bundessozialgericht hatte geurteilt: Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls eine sogenannte Verletztenrente bezieht, muss davon ausgehen, dass diese Rente auf den Hartz-IV Bezug ohne Abschlag angerechnet wird. Die Rente werde als Ausgleich für eine geminderte Erwerbsfähigkeit gezahlt. Sie ist somit eine Entschädigung für den Verdienstausfall und diene wie der Lohn zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nach Ansicht der Richter nicht beschädigt, auch wenn beispielsweise die Kriegsopferrente oder die Behilfe für Opfer des Nationalsozialismus anrechnungsfrei bleiben. Es würden sachliche Unterschiede zwischen den Rentenformen bestehen. Somit behält das Bundessozialgerichtsurteil seine Gültigkeit und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. (sb)

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