Anrechnung der Verletztenrente bei Hartz IV

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Anrechnung der Verletztenrente bei Hartz IV verstรถรŸt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

14.04.2011

Wรคhrend die Kriegsopferrente beim Bezug vom Arbeitslosengeld II anrechnungsfrei bleibt, wird die Verletztenrente (durch einen Arbeitsunfall) weiterhin bei Hartz IV angerechnet. Heute bestรคtigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein voran ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall erhielten die 1946 und 1954 geborenen Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall eine Verletztenrente von rund 400 Euro je Monat. Seit der Einfรผhrung der Hartz IV Reformen wurde das Verletztengeld voll auf den Arbeitslosengeld II Bezug angerechnet. Gegen die Anrechnung klagten beide Betroffenen bei den Sozial- und Landessozialgerichten. In allen Instanzen wurde hier das Begehren abgelehnt. Auch das Bundessozialgericht in Kassel bestรคtigte vorherrschende Anrechnung auf das ALG II. Daraufhin reichte die Klรคger eine Verfassungsbeschwerde ein. Auch diese wurde nun abgelehnt und das Urteil aus Kassel somit bestรคtigt.

Verletztenrente wird auf ALG II angerechnet
Das Bundessozialgericht hatte geurteilt: Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls eine sogenannte Verletztenrente bezieht, muss davon ausgehen, dass diese Rente auf den Hartz-IV Bezug ohne Abschlag angerechnet wird. Die Rente werde als Ausgleich fรผr eine geminderte Erwerbsfรคhigkeit gezahlt. Sie ist somit eine Entschรคdigung fรผr den Verdienstausfall und diene wie der Lohn zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Kein VerstoรŸ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nach Ansicht der Richter nicht beschรคdigt, auch wenn beispielsweise die Kriegsopferrente oder die Behilfe fรผr Opfer des Nationalsozialismus anrechnungsfrei bleiben. Es wรผrden sachliche Unterschiede zwischen den Rentenformen bestehen. Somit behรคlt das Bundessozialgerichtsurteil seine Gรผltigkeit und verstรถรŸt nicht gegen das Grundgesetz. (sb)

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