ALG: Wann muss man sich Arbeitslos melden?

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Um keine Kürzungen und Strafen zu erfahren, ist es wichtig sich sofort Arbeitslos zu melden!
Wenn man erfährt, dass man arbeitslos wird, ist man verpflichtet, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden. Tut man das nicht innerhalb von 3 Tagen nachdem man die Kündigung erhalten hat, bekommt man beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Die Firma ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen dafür frei zu geben. Also, noch während man arbeitet und sobald man weiß, wann der letzte Arbeitstag sein soll: zur Arbeitsagentur gehen.

Innerhalb von 3 Tagen nachdem man die Kündigung erhalten hat, muss man sich persönlich bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur "arbeitsuchend" melden. Die Rechtsgrundlage ist hauptsächlich der § 37 b des SGB III (Sozialgesetzbuch – Drittes Buch).

Voraussetzung für die Meldung bei der Arbeitsagentur (AA) ist, dass man den Zeitpunkt kennt, an dem das bestehende Arbeitsverhältnis (genauer gesagt: das Versicherungspflichtverhältnis) enden soll. Das kann unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Kündigung sein. Auch in einer mündlichen Kündigung kann ein „Beendigungszeitpunkt“ genannt werden. Auch eine scheinbar ungenaue Formulierung für den Kündigungstermin (z.B. Ende des nächsten Monats) kann ein genaues Datum darstellen.

Und bei Krankheit?
Der Gang zur AA hat unverzüglich zu erfolgen. Das kann noch am selben Tag oder am darauffolgenden Tag sein. Drei Tage hat man höchstens Zeit. Ist man ernsthaft verhindert (z.B. schwer erkrankt), so greift die Verpflichtung, sobald man es einrichten kann (d.h. z.B. sobald man wieder gesund ist).

Dauert es noch mehr als 3 Monate bis zum ersten Tag nach dem jetzigen Arbeitsverhältnis (z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen) – dann reicht es, wenn man spätestens einen Tag vor Ablauf der 3-Monats-Frist bei der AA erscheint. Besser ist, man geht 3 Monate plus 1 Woche früher dort hin.

Die "richtige" AA ist entweder die am Wohnort oder die am Arbeitsort. Ist man z.B. auf Montage oder längerer Dienstreise und viele Kilometer entfernt, kann man auch zu der dortigen nächstgelegenen AA gehen.

Die Firma muss den Gang zum Arbeits- Agentur genehmigen!

Die Firma bzw. der Chef muss es einem kurzfristig ermöglichen, zu diesem Zweck zur AA zu gehen. Die Person, die die Kündigung erhalten hat, muss für diesen Zweck (bezahlt) freigestellt werden (§ 2 Abs. 2 SGB III). Natürlich kommen für der Gang zur AA nur die Tage in Frage, an denen die AA geöffnet hat (in der Regel an allen Werktagen).

Die Meldung als "arbeitssuchende" Person muss höchstpersönlich erfolgen. Es reicht weder ein Anruf, noch eine E-Mail, noch ein Fax, noch ein Brief, noch kann man eine andere Person beauftragen: Man muss selbst bei der Arbeitsagentur erscheinen. Sicherlich ist es sinnvoll – bevor man auf gut Glück losgeht und unverrichteter Dinge wieder zurückkommt – vorher kurz anzurufen, sich nach der genauen Adresse und den Öffnungszeiten der AA zu erkundigen. Wenn man schon ein Kündigungsschreiben hat, sollte man dieses mitnehmen – wenn keines da ist, eben ohne Kündigungsschreiben hingehen.
Auch wenn die Kündigung offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden ist und man gute Aussichten hat, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen: Lieber zu oft und zu früh, als nicht oder zu spät zur AA gehen.

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