Zuschlag für ehemalige ALG-I-Bezieher (§ 19, § 24) wird gewährt!
Es wird definiert, dass der Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) nach § 24 nicht Teil des Arbeitslosengeld II (ALG) II ist und somit nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung auf der Bedarfsseite mitberücksichtigt wird (§ 19). Den Zuschlag erhält nur, wer auch ohne den Zuschlag Anspruch auf ALG II hat (anrechenbares Einkommen ist geringer als die Summe aus Regelleistung, ggf. Mehrbarfszuschläge und Kosten für die Unterkunft). Mit dieser Regelung wird die gängige Praxis der Ämter im Gesetz nachvollzogen und legitimiert.
Es wird ausdrücklich bestimmt, dass der Zuschlag nach der erstmaligen Bemessung unverändert bleibt. Ausnahme: Wenn ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt, muss neu gerechnet werden. Bisher fehlte eine Aussage im Gesetz, ob und wie der Zuschlag an geänderte Verhältnisse angepasst werden muss. Entsprechend dem konkret vorgegebenen Rechenweg hätte beispielsweise bisher ein hinzukommendes Einkommen den Zuschlag eigentlich erhöhen müssen (weil der ALG-II-Auszahlbetrag sinkt) und die Geburt eines Kindes (ALG-II-Auszahlbetrag steigt) den Zuschlag verringern müssen.
Die Höchstbeträge im zweiten Jahr werden auf 80 € für Alleinstehende, 160 € für Paare und 30 € pro Kind festgelegt. Bisher waren ausdrücklich nur die Höchstbeträge im ersten Jahr genannt (160 €, 320 €, 60 €) und der Wortlaut – „Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 von Hundert vermindert“ – legte eher eine andere Interpretation nahe:
Beispiel Alleinstehender
1.Jahr
a) Rechnerischer Zuschlag vor der Deckelung: 200 €
b) Deckelung auf Höchstbetrag: 160 €
2. Jahr
c) 50 % von a) 100 €
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