Die Kindergeldzahlungen werden als Einkommen berücksichtigt. Dies ergeht aus einem neuen Urteil des Bundessozialgerichtes. Das Gericht demnach dem Sozialgesetzbuch (SGB) aus § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II.
Danach ist das Kindergeld minderjähriger Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen. Die Kosten für das Fernstudium des Klägers seien nicht von seinem Einkommen als Fahrer und Betreuer im Behindertenfahrdienst abzusetzen. Nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II seien die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von diesem abzusetzen. Kosten für ein Fernstudium der Betriebswissenschaft seien keine Werbungskosten der Tätigkeit im Behindertenfahrdienst.
Die Kosten einer Garage zählen nicht zu den Angemessenen Kosten einer Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGBII.
Nachzahlungsaufforderungen für Abwasser/Wasser sind vom Amt in voller Höhe zu übernehmen, gemäß § 22 Abs. 1 SGBII.
Kosten für den Kaminkehrer sind Kosten der Unterkunft und somit zu übernehmen. (Bundessozialgericht B 7b AS 42/06 B 14.09.2006)
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