Der 31. Dezember 2026 ist ein Datum, das gut drei Millionen Familien in Deutschland kennen sollten. An diesem Tag läuft eine Regelung aus, die Eltern seit 2024 spürbar entlastet hat: 15 Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil statt der gesetzlichen Regel von zehn. Ob sie 2027 weitergelten, entscheidet sich in den kommenden Monaten – und die Vorzeichen sind nicht günstig.
Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 beschlossen, die erhöhten Anspruchstage für 2026 fortzuschreiben. Die rechtliche Grundlage schafft § 45 Absatz 2a SGB V. Die Änderung kam als Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das im Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Was in der öffentlichen Diskussion kaum angekommen ist: In der Gesetzesbegründung steht explizit, dass die Verlängerung nicht als Signal zu verstehen ist, die erhöhten Tage dauerhaft festzuschreiben.
Stattdessen verweist die Bundesregierung auf die von ihr eingesetzte Finanzkommission Gesundheit, die das gesamte GKV-Leistungsspektrum auf Zweckmäßigkeit prüfen soll – und die genau jetzt, Anfang April 2026, ihre Empfehlungen vorgelegt hat.
Die Botschaft hinter dem Gesetzestext ist unmissverständlich: Wenn die Kommission für 2027 eine Rückkehr auf die Regelansprüche empfiehlt, hat die Bundesregierung sich die politische Deckung bereits organisiert. Eltern, die damit rechnen, dass die 15 Tage eine neue Normalität sind, könnten sich täuschen.
Inhaltsverzeichnis
Was Eltern 2026 konkret zusteht – Tage, Beträge, Grenzen
Die Regelung für 2026 ist klar definiert, gilt aber nicht für alle gleich. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat pro Kind und Kalenderjahr Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Der Anspruch kumuliert bei mehreren Kindern – ist aber gedeckelt:
Pro Elternteil maximal 35 Arbeitstage im Jahr. Für Alleinerziehende gilt das Doppelte: 30 Tage pro Kind, maximal 70 Tage im Kalenderjahr. Der Vergleich mit der Regelanspruchsdauer macht deutlich, was auf dem Spiel steht: Regulär wären es nur zehn Tage pro Kind und maximal 25 Tage gesamt, für Alleinerziehende 20 und 50 Tage.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes richtet sich nach dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Die Krankenkasse zahlt 90 Prozent davon. Wer in den zwölf Monaten vor dem Ausfall Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt 100 Prozent des ausgefallenen Nettos ersetzt.
Gedeckelt ist die Leistung bei 135,63 Euro brutto pro Tag (Stand 2026) – von diesem Betrag werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Sandra M., 34, Krankenpflegerin aus Hannover, verdient 2.400 Euro netto im Monat. Die Krankenkasse zahlt ihr 90 Prozent des ausgefallenen Tagesverdienstes – rund 72 Euro pro Tag. Für fünf Kinderkrankentage bedeutet das etwa 360 Euro Erstattung. Die Leistung kommt nicht sofort: Die Auszahlung erfolgt erst, nachdem der Arbeitgeber die Entgeltdaten gemeldet hat, was bis zu sechs Wochen dauern kann.
Damit Eltern überhaupt Anspruch haben, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Das betreuende Elternteil muss gesetzlich versichert und selbst krankengeldberechtigt sein.
Das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert und in der Regel unter zwölf Jahre alt sein – für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt diese Altersgrenze nicht. Ein Arzt muss bescheinigen, dass das Kind der Betreuung bedarf und keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann.
Die neue Regel bei Klinikaufenthalten – kaum bekannt, aber erheblich
Neben den verlängerten Kinderkrankentagen enthält das neue Gesetz eine Änderung, die in der öffentlichen Wahrnehmung kaum angekommen ist: Wenn ein Elternteil sein Kind in die Klinik begleitet und zusammen mit ihm stationär aufgenommen wird, besteht für die gesamte Dauer dieser Mitaufnahme Anspruch auf Kinderkrankengeld – ohne zeitliche Begrenzung. Diese Tage werden nicht auf das Jahreskontingent der regulären Kinderkrankentage angerechnet.
Die Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Bei Kindern unter neun Jahren gilt das in der Regel als gegeben. Für ältere Kinder muss die Klinik die medizinische Erforderlichkeit schriftlich bestätigen.
Für Kinder, die schwerst erkrankt sind und auf palliativmedizinische Behandlung angewiesen sind, gilt ebenfalls keine zeitliche Begrenzung – unabhängig vom Alter und vom Jahreskontingent. Das ist einer der wenigen Punkte in diesem Gesetz, der nicht unter dem Vorbehalt der Befristung steht.
Wer keinen Anspruch hat – und warum das kein Zufall ist
Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Eltern, die privat krankenversichert sind, erhalten keine Krankenkassenleistung – auch dann nicht, wenn das Kind gesetzlich versichert ist. Sie sind auf private Zusatzversicherungen oder Kulanzregelungen ihres Arbeitgebers angewiesen. Beamte erhalten über ihren Dienstherrn in der Regel Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.
Gravierender ist die Lücke für Minijobber. Wer geringfügig entlohnt beschäftigt ist und 520 Euro im Monat verdient, hat in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld – und damit auch keinen auf Kinderkrankengeld. Das Recht auf unbezahlte Freistellung besteht, der Verdienstausfall wird aber nicht ersetzt. Kein Antrag, keine Zahlung, kein Ausgleich.
Das trifft überproportional Frauen. Minijobs werden mehrheitlich von Frauen ausgeübt, viele davon in Haushalten mit kleinen Kindern und ungleich verteilter Betreuungsverantwortung. Die Regelung, die Kinderkrankengeld an einen eigenen Krankengeldsanspruch knüpft, produziert damit eine systematische Lücke dort, wo sie am stärksten trifft: bei denjenigen, die ohnehin am häufigsten zu Hause bleiben müssen.
Die GKV-Sparkommission und was das für 2027 bedeutet
Anfang April 2026 hat die Finanzkommission Gesundheit, eingesetzt von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU), ihre 66 Empfehlungen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen vorgelegt. Das Einsparpotenzial, das die Kommission beziffert, ist außergewöhnlich: 42,3 Milliarden Euro für 2027, 63,9 Milliarden Euro bis 2030. Der Hintergrund: Der GKV droht für 2027 eine Finanzlücke von mindestens 14 bis 15 Milliarden Euro. Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen befinden sich auf Rekordniveau.
Kommissionsvorsitzender Professor Wolfgang Greiner betonte bei der Vorstellung, alle 66 Empfehlungen seien einstimmig verabschiedet worden. Bundesgesundheitsministerin Warken erklärte, sie habe nun einen „gut gefüllten Werkzeugkasten” – Beschlüsse sollen noch vor der parlamentarischen Sommerpause im Kabinett fallen.
Was das konkret für Kinderkrankentage bedeutet, ist noch nicht entschieden. Aber die Gesetzesbegründung für die 2026-Verlängerung hat den Zusammenhang selbst hergestellt: Die befristete Verlängerung wurde damit begründet, der Kommission „nicht vorzugreifen”.
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Wer diese Logik zu Ende denkt, kommt zu einem naheliegenden Schluss: Wenn die Kommission empfiehlt, Kinderkrankengeld auf die Regelansprüche zurückzufahren, hat die Bundesregierung damit die juristische und politische Begründung bereits geliefert. Eine erneute Verlängerung für 2027 wäre ebenso möglich wie das Auslaufenlassen.
Für Familien mit zwei Kindern würde eine Rückkehr auf die Regelansprüche bedeuten: pro Elternteil von maximal 35 auf 25 Tage im Jahr. Für Alleinerziehende: von 70 auf 50 Tage. Dieser Rückschritt wäre gesetzlich ohne große Hürde möglich – nämlich durch schlichtes Nichtverlängern.
So beantragen Eltern Kinderkrankengeld – und worauf sie achten müssen
Das Kinderkrankengeld wird nicht automatisch ausgezahlt, wenn man der Arbeit fernbleibt. Es braucht eine ärztliche Bescheinigung und einen Antrag bei der Krankenkasse – wer beides vergisst, geht leer aus, selbst wenn der Anspruch bestanden hätte.
Die Kinderärztin oder der Kinderarzt stellt die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes” aus. Seit Juli 2024 ist die telefonische Kindkrankmeldung dauerhaft möglich: Eltern können die Bescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch anfordern, wenn das Kind der Praxis bereits bekannt ist.
Die Entscheidung liegt beim Arzt, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eltern ergänzen ihre Daten auf der Bescheinigung und schicken diese an ihre Krankenkasse – viele Kassen bieten die digitale Einreichung per App an. Parallel meldet der Arbeitgeber die Entgeltdaten. Erst wenn beides vorliegt, berechnet die Kasse das Kinderkrankengeld und überweist es. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein, häufig bis zu sechs Wochen nach dem Ausfall.
Wer die eigenen Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die noch verfügbaren Tage des anderen Elternteils nutzen. Die Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers ist dabei erforderlich – ein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Wer trotz Freistellung vom Arbeitgeber vollständig vergütet wurde, erhält für diese Tage kein Kinderkrankengeld. Die Kasse ersetzt nur tatsächlich entstandene Verdienstausfälle.
Das Risiko, das Familien unterschätzen
Die befristete Verlängerung des Kinderkrankengeldes ist keine großzügige Dauerleistung, sondern ein politisches Provisorium, das auf Abruf steht. Die Bundesregierung hat eine Kommission eingesetzt, die Sparempfehlungen erarbeiten soll – und gleichzeitig die eigene Verlängerungsbegründung so formuliert, dass ein Rückschritt 2027 politisch gedeckt wäre.
Das ist kein Zufall. Das Kinderkrankengeld wird gerade gemeinsam mit allen anderen GKV-Leistungen durch eine Finanzkommission bewertet, die unter dem Druck einer Kassenlücke von über 14 Milliarden Euro für 2027 steht.
Für Alleinerziehende, die aktuell mit bis zu 70 Tagen planen, wäre ein Rückfall auf 50 Tage mehr als eine Zahl. Es bedeutet weniger Spielraum in einem Alltag, der ohnehin wenig davon hat. Die Entscheidung fällt voraussichtlich im Herbst 2026 – und sie wird nicht als Familienthema verhandelt, sondern als Haushaltsfrage.
Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld 2026
Haben Selbstständige ebenfalls Anspruch auf die 15 Tage?
Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit vollem Beitragssatz versichert sind und damit selbst Krankengeldsanspruch haben, können Kinderkrankengeld beantragen. Die Höhe berechnet sich nach 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, maximal 135,63 Euro brutto pro Tag (Stand 2026).
Was passiert, wenn beide Elternteile ihre Tage vollständig ausgeschöpft haben?
Ist das Kontingent beider Elternteile aufgebraucht, endet der gesetzliche Anspruch. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können günstigere Regelungen vorsehen – das lohnt sich konkret zu prüfen. Ansonsten bleibt nur unbezahlte Freistellung oder Urlaub.
Zählen Kinderkrankentage auch im Homeoffice?
Ja. Auch Eltern, die grundsätzlich im Homeoffice arbeiten, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie ihre Tätigkeit wegen der Betreuung des kranken Kindes tatsächlich nicht ausüben können. Wer trotzdem arbeitet, während das Kind schläft, hat keinen Anspruch auf Verdienstausfall für diese Stunden.
Mein Kind ist 14 und hat eine anerkannte Behinderung – gilt die Altersgrenze für mich?
Nein. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze beim Kinderkrankengeld. Der Anspruch besteht unabhängig vom Alter des Kindes, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann das Kinderkrankengeld 2027 tatsächlich wieder auf zehn Tage sinken?
Rechtlich ist das möglich – sogar ohne aktiven Gesetzgebungsakt, einfach durch Auslaufenlassen der befristeten Verlängerung. Die Bundesregierung müsste für 2027 nichts tun, und ab dem 1. Januar würden wieder die Regelansprüche von zehn bzw. zwanzig Tagen gelten. Die Entscheidung fällt voraussichtlich im Herbstquartal 2026.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: FAQ Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Fokus Sozialrecht: Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld 2026
Techniker Krankenkasse: Kinderkrankengeld 2025 und 2026
AOK: Kinderkrankengeld – Anspruch und Höhe 2026
IKK classic: Erweiterter Anspruch bis Ende 2026
Pharmazeutische Zeitung: GKV-Sparkommission Empfehlungen April 2026
Deutsches Ärzteblatt: GKV-Finanzkommission empfiehlt Einschnitte




