Menschen mit einer Schwerbehinderung können neben dem Behinderten-Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen weitere 900 oder sogar bis zu 4.500 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Dafür müssen sie nicht jede einzelne Fahrt nachweisen.
Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen beiden Vergünstigungen, der darüber bestimmt, wie viel Geld Betroffene tatsächlich sparen.
Während der Behinderten-Pauschbetrag ohne Abzug einer zumutbaren Belastung berücksichtigt wird, gelten für die zusätzliche Fahrtkostenpauschale strengere Berechnungsregeln. Dadurch kann die Steuerersparnis erheblich niedriger ausfallen als der angesetzte Betrag. In manchen Fällen bleibt sie sogar vollständig aus.
Wer zusätzlich 900 Euro Fahrtkostenpauschale erhält
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist in § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz geregelt. Sie soll bestimmte Mobilitätskosten abdecken, die Menschen aufgrund ihrer Behinderung entstehen.
Für die niedrigere Pauschale von 900 Euro jährlich muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 vorliegen. Alternativ genügt ein GdB von mindestens 70, wenn zusätzlich das Merkzeichen „G“ für erhebliche Gehbehinderung festgestellt wurde.
Ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50 reicht dagegen nicht aus. Auch das Merkzeichen „G“ allein begründet keinen Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro, wenn der festgestellte GdB unter 70 liegt.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich damit deutlich vom allgemeinen Behinderten-Pauschbetrag, der bereits ab einem GdB von 20 gewährt werden kann.
Bei diesen Merkzeichen sind 4.500 Euro möglich
Für Menschen mit besonders erheblichen Beeinträchtigungen sieht das Gesetz eine höhere Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro im Jahr vor.
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit den Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit, „TBl“ für Taubblindheit oder „H“ für Hilflosigkeit.
Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können die höhere Pauschale erhalten. Nach § 65 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung steht diese Einstufung dem Merkzeichen „H“ für steuerliche Zwecke gleich.
| Festgestellte Voraussetzung | Fahrtkostenpauschale jährlich |
|---|---|
| GdB mindestens 80 | 900 Euro |
| GdB mindestens 70 und Merkzeichen G | 900 Euro |
| Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H | 4.500 Euro |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 4.500 Euro |
Die Beträge dürfen für dieselbe Person nicht zusammengerechnet werden. Wer die Voraussetzungen für die höhere Pauschale erfüllt, kann daher nicht zusätzlich die 900 Euro beanspruchen.
Auch ein GdB von 100 führt für sich genommen nicht zum Anspruch auf 4.500 Euro. Dafür muss eine der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Warum die Fahrtkostenpauschale zusätzlich möglich ist
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG soll typische, regelmäßig wiederkehrende Mehraufwendungen abdecken. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf.
Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Bei einem GdB von 80 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag beispielsweise 2.120 Euro jährlich.
Hinzu kommt unter den genannten Voraussetzungen die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Beide Vergünstigungen betreffen unterschiedliche Belastungen und schließen sich deshalb nicht gegenseitig aus.
Bei Menschen mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ kann neben dem erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro auch die Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro berücksichtigt werden.
Der Unterschied liegt jedoch in der steuerlichen Berechnung. Der Behinderten-Pauschbetrag wird unabhängig von einer zumutbaren Belastung berücksichtigt. Bei den Fahrtkosten wird dagegen zunächst geprüft, welchen Anteil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen die betroffene Person selbst tragen muss.
Zumutbare Belastung kann den Steuervorteil deutlich verringern
Die Fahrtkostenpauschale gehört steuerrechtlich zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Nach § 33 EStG wirken sich solche Belastungen grundsätzlich nur insoweit steuermindernd aus, wie sie einen gesetzlich berechneten Eigenanteil übersteigen.
Dieser Eigenanteil wird als zumutbare Belastung bezeichnet. Seine Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom anzuwendenden Steuertarif und von der Zahl der steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder ab.
Der Gesetzgeber sieht dafür Prozentsätze zwischen einem und sieben Prozent vor. Dabei wird nicht einfach ein einziger Prozentsatz auf sämtliche Einkünfte angewendet.
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14), dass die zumutbare Belastung stufenweise berechnet werden muss. Ein höherer Prozentsatz gilt jeweils nur für den Teil der Einkünfte, der die betreffende gesetzliche Grenze übersteigt.
Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrtkostenpauschale zusammen mit den übrigen anerkannten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Nur der Betrag oberhalb der individuell berechneten zumutbaren Belastung kann das steuerpflichtige Einkommen mindern.
Beispiel zeigt, warum 900 Euro nicht immer Steuern sparen
Eine alleinstehende Person ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.000 Euro jährlich. Die zumutbare Belastung beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 2.006,60 Euro.
Die Person besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80 und kann deshalb die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro geltend machen.
Wenn keine weiteren allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen vorliegen, bleibt dieser Betrag unter der zumutbaren Belastung. Es entsteht deshalb keine zusätzliche Steuerersparnis.
Anders sieht die Situation aus, wenn im selben Jahr beispielsweise noch 1.500 Euro an steuerlich anerkannten Krankheitskosten angefallen sind.
Zusammen ergeben die Fahrtkostenpauschale und die Krankheitskosten 2.400 Euro. Nach Abzug der zumutbaren Belastung von 2.006,60 Euro verbleiben 393,40 Euro, die steuerlich berücksichtigt werden können.
Die 393,40 Euro werden allerdings nicht vom Finanzamt ausgezahlt. Sie mindern lediglich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie viel Einkommensteuer dadurch tatsächlich eingespart wird, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Bei 4.500 Euro kann die Entlastung deutlich größer ausfallen
Wird bei derselben Person statt der 900-Euro-Pauschale die höhere Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro berücksichtigt, verändert sich das Ergebnis erheblich.
Unter den gleichen Annahmen und ohne weitere außergewöhnliche Belastungen verbleiben nach Abzug der zumutbaren Belastung 2.493,40 Euro.
Dieser Betrag kann die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Er ist weder eine direkte Zahlung noch mit der tatsächlichen Steuerersparnis gleichzusetzen.
Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 25 Prozent würde eine zusätzliche Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um 2.493,40 Euro vereinfacht zu einer Einkommensteuerersparnis von rund 623 Euro führen, sofern dieser Steuersatz für den gesamten betroffenen Einkommensbereich unterstellt wird.
Es handelt sich ausdrücklich um eine Modellrechnung. Die tatsächliche Einkommensteuer wird nach dem gesetzlichen Tarif berechnet und kann von der hier aufgeführten Rechnung abweichen.
Warum auch Rentner die Pauschale prüfen sollten
Die Fahrtkostenpauschale ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Auch Rentner können sie geltend machen, wenn sie die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen und steuerlich entsprechende Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Gerade bei älteren Menschen können Behinderungen und Pflegebedürftigkeit zu erheblichen zusätzlichen Ausgaben führen. Das betrifft beispielsweise notwendige medizinische Behandlungen, Hilfsmittel oder Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags.
Allerdings erhält nicht jeder Rentner durch die Fahrtkostenpauschale einen finanziellen Vorteil.
Wer aufgrund geringer steuerpflichtiger Einkünfte ohnehin keine Einkommensteuer zahlen muss, erhält durch die Pauschale keine zusätzliche Auszahlung.
Das bedeutet, dass Menschen mit vergleichbaren gesundheitlichen Einschränkungen unterschiedlich stark profitieren können. Entscheidend ist neben der Behinderung insbesondere, ob und in welcher Höhe überhaupt Einkommensteuer anfällt.
Keine zusätzlichen Fahrtkosten neben der Pauschale
Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die einzelnen behinderungsbedingten Fahrten nicht anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen.
Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich. Betroffene müssen nicht sämtliche zurückgelegten Kilometer zusammenrechnen oder für jede Fahrt die entstandenen Kosten belegen.
Allerdings lässt § 33 Absatz 2a EStG über die Fahrtkostenpauschale hinaus keinen weiteren Abzug behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen zu.
Wer beispielsweise besonders hohe Aufwendungen für Taxifahrten hat, kann die über den Pauschbetrag hinausgehenden Kosten deshalb nicht einfach zusätzlich geltend machen.
Davon zu unterscheiden sind andere steuerlich abzugsfähige Ausgaben wie anerkannte Krankheitskosten. Sie können unter den jeweiligen Voraussetzungen neben der Fahrtkostenpauschale berücksichtigt werden.
Auch beruflich veranlasste Fahrten werden steuerrechtlich anders behandelt. Für Wege zur Arbeit gelten die Vorschriften zu den Werbungskosten und gegebenenfalls besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen.
So wird die Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung berücksichtigt
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht.
Wer ELSTER verwendet, sollte die Angaben zur Behinderung und die gesonderten Voraussetzungen für die Fahrtkostenpauschale prüfen. Die genaue Darstellung kann sich je nach Steuerjahr und verwendeter Software unterscheiden.
Für den steuerlichen Nachweis sind der festgestellte GdB, die entsprechenden Merkzeichen oder ein Bescheid über Pflegegrad 4 beziehungsweise 5 wichtig.
Bei neuen oder geänderten Feststellungen einer Behinderung ist seit 2026 außerdem das elektronische Nachweisverfahren für den Behinderten-Pauschbetrag zu beachten. Die zuständige Feststellungsbehörde übermittelt die erforderlichen Daten auf Antrag der betroffenen Person an die Finanzverwaltung. Dafür wird die steuerliche Identifikationsnummer benötigt.
Bereits vor 2026 ausgestellte, weiterhin gültige Nachweise werden durch die neuen Verfahrensregeln nicht pauschal ungültig.
Wer seinen Steuerbescheid erhält, sollte außerdem kontrollieren, ob der Behinderten-Pauschbetrag und die zusätzlich beantragte Fahrtkostenpauschale berücksichtigt wurden. Eine fehlende oder unzutreffende Berücksichtigung kann gegebenenfalls im Einspruchsverfahren überprüft werden.
FAQ zur zusätzlichen Fahrtkostenpauschale
Kann ich die Fahrtkostenpauschale auch ohne eigenes Auto beantragen?
Ja. Der gesetzliche Anspruch setzt nicht voraus, dass die betroffene Person ein eigenes Fahrzeug besitzt oder selbst Auto fährt. Entscheidend sind die festgestellten gesundheitlichen Voraussetzungen. Einzelne behinderungsbedingte Fahrten müssen für den pauschalen Ansatz nicht nachgewiesen werden.
Werden 900 oder 4.500 Euro direkt vom Finanzamt ausgezahlt?
Nein. Die Beträge werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Eine tatsächliche Steuerersparnis entsteht nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die zumutbare Belastung überschritten wird und sich der Abzug auf die Einkommensteuer auswirkt.
Können Eltern die Fahrtkostenpauschale für ihr Kind mit Behinderung nutzen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wird der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes nach § 33b Absatz 5 EStG auf die Eltern übertragen, kann auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale entsprechend berücksichtigt werden. Eine zusätzliche doppelte Berücksichtigung desselben Anspruchs ist nicht möglich.
Welche Steuerentlastung tatsächlich möglich ist
Die zusätzliche Fahrtkostenpauschale kann für Menschen mit einer Schwerbehinderung eine finanzielle Entlastung darstellen. Sie steht neben dem Behinderten-Pauschbetrag und erfordert keinen Nachweis sämtlicher einzelner Fahrten.
Allerdings entscheidet nicht allein der Betrag von 900 oder 4.500 Euro über die Steuerersparnis. Erst im Zusammenspiel mit den übrigen außergewöhnlichen Belastungen, der persönlichen zumutbaren Belastung und der tatsächlichen Einkommensteuer ergibt sich der finanzielle Vorteil.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb beide Pauschbeträge bei der Steuererklärung prüfen. Besonders wichtig ist dabei, die persönliche Steuerwirkung nicht mit dem gesetzlichen Pauschbetrag zu verwechseln.
Quellen
§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen und behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
§ 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen
§ 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads
Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2025, § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) – Stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung, im Artikel direkt verlinkt




