Monatliche Zahlungen der Zentralunterstützungskasse für notleidende Hochschullehrer und deren Angehörige beim Deutschen Hochschulverband (ZUK) sind im entschiedenen Fall bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Einkommen zu berücksichtigen.
Das hat nach der vorliegenden Entscheidungsdarstellung das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 19. August 2026, Az. L 9 SO 15/25).
Der Kläger erhielt monatlich 300 Euro. Nach Auffassung des 9. Senats greifen weder die Ausnahme für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege noch die Härtefallregelung für andere freiwillige Zuwendungen.
Die Anrechnung bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte Grundsicherungsanspruch entfällt. Die Unterstützung wird vielmehr bei der Berechnung der Leistung als Einkommen berücksichtigt.
Warum die monatlichen 300 Euro als Einkommen gelten
Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Unterstützungszahlungen der ZUK fallen nach Auffassung des Gerichts darunter. Eine gesetzliche Ausnahme, die diese Zahlungen bereits vom Einkommensbegriff ausnimmt, liegt im entschiedenen Fall nicht vor.
Für eine Ausnahme von der Anrechnung kamen deshalb insbesondere die Regelungen des § 84 Abs. 1 und 2 SGB XII in Betracht. Deren Voraussetzungen sah der Senat jedoch nicht als erfüllt an.
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind grundsätzlich geschützt
Nach § 84 Abs. 1 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege grundsätzlich als Einkommen außer Betracht. Dieser Schutz entfällt allerdings, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
Der Senat ordnete die Zahlungen der ZUK bereits nicht als Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ein. Nach der vorliegenden Darstellung stellte er dabei auf den von vornherein auf Hochschullehrer und deren Angehörige begrenzten Empfängerkreis ab.
Das Bundessozialgericht hat bislang offengelassen, ob auch Organisationen außerhalb der zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände zu den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Vorschrift gehören können. Dazu könnten beispielsweise andere gemeinnützige Einrichtungen, Selbsthilfeverbände oder Geschädigtenverbände zählen (BSG, Urteil vom 3. Juli 2020, Az. B 8 SO 27/18 R).
Hilfe muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen
Nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Begriffsverständnis zeichnet sich freie Wohlfahrtspflege durch planmäßige Hilfe ohne Gewinnerzielungsabsicht aus.
Sie muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen und gesundheitlich, wirtschaftlich oder anderweitig sozial gefährdete beziehungsweise benachteiligte Menschen unterstützen. Ihre Tätigkeit muss dabei über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgehen.
Dieses Verständnis entspricht § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung. Danach umfasst Wohlfahrtspflege die planmäßige, dem Allgemeinwohl dienende und nicht auf Erwerb gerichtete Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen. Sie kann vorbeugende Hilfe ebenso einschließen wie die Linderung einer bereits bestehenden Notlage.
Die ZUK erfüllt nach Einschätzung des Senats mehrere dieser Voraussetzungen: Sie handelt als private Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und unterstützt Menschen in wirtschaftlicher Not. Nicht erfüllt sah das Gericht jedoch die Ausrichtung auf das Wohl der Allgemeinheit, weil die Unterstützung ausschließlich einer bestimmten Berufsgruppe und deren Familien offensteht.
Dauerhafte Unterstützung ohne Bindung an eine Tätigkeit
Der Senat begründete seine Entscheidung zusätzlich mit § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Selbst wenn die Unterstützung als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege einzuordnen wäre, würde sie nach seiner Auffassung im konkreten Fall nicht anrechnungsfrei bleiben.
Ob eine Zuwendung die wirtschaftliche Lage so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind insbesondere die Höhe der Zahlung und ihr Zweck zu prüfen.
Grundsätzlich sollen private Wohlfahrtsorganisationen die Situation hilfebedürftiger Menschen verbessern können, ohne dadurch lediglich den Sozialhilfeträger zu entlasten. Soll eine Zuwendung ergänzend zur Sozialhilfe gewährt werden, kann dies für ihre Nichtanrechnung sprechen.
Mit zunehmender Höhe der Zahlung verliert diese Absicht nach der angeführten Rechtsprechung allerdings an Gewicht.
Im vorliegenden Fall bewertete der Senat die monatlichen 300 Euro als vergleichsweise hohen Betrag, der dauerhaft und ohne erwartete Gegenleistung gezahlt wurde.
Die Unterstützung setzte weder eine fortgesetzte wissenschaftliche Tätigkeit voraus noch war sie konkret dafür bestimmt, eine solche Tätigkeit zu ermöglichen. Dafür sprach nach Auffassung des Gerichts auch, dass die ZUK ebenso Angehörige und Hinterbliebene unterstützen kann.
Der Senat wandte sich zudem dagegen, dass einzelne Berufsgruppen ihren Mitgliedern eine zusätzliche soziale Absicherung ermöglichen könnten, ohne dass dies die staatlichen Leistungen verringert. Diese Erwägung bezog sich auf die hier geprüfte Unterstützung und die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmen.
Aus der Entscheidung folgt keine allgemeine Regel, wonach Unterstützungszahlungen ab 300 Euro stets anzurechnen sind. § 84 SGB XII enthält keine solche Betragsgrenze.
Der Freibetrag für Erwerbseinkommen lässt sich nicht übertragen
Auch die Freibetragsregelung für Erwerbseinkommen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII führte zu keiner anderen Bewertung. Sie soll einen Anreiz schaffen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, selbst wenn das erzielte Einkommen den Lebensunterhalt nicht vollständig deckt.
Eine vergleichbare Situation sah der Senat bei den Zahlungen der ZUK nicht. Der Kläger erhielt die Unterstützung unabhängig von einer Arbeitsleistung.
Die angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts betrafen dagegen Zahlungen im Zusammenhang mit einem Arbeitstraining beziehungsweise ein Motivationsgeld (BSG, Urteile vom 28. Februar 2013, Az. B 8 SO 12/11 R, und vom 3. Juli 2020, Az. B 8 SO 27/18 R). Die damit verbundenen Anreize zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Tätigkeit ließen sich nach Auffassung des Senats nicht auf die Unterstützung durch die ZUK übertragen.
Keine besondere Härte durch die Einkommensanrechnung
Schließlich prüfte das Gericht § 84 Abs. 2 SGB XII. Danach sollen freiwillige Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erbracht werden, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde.
Die ZUK erbrachte ihre Zahlungen nach der gerichtlichen Bewertung zwar ohne eine solche Verpflichtung. Eine besondere Härte durch die Anrechnung erkannte der Senat jedoch nicht.
Anders als bei Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege setzt diese Ausnahme besondere Umstände voraus. Die Belastung durch einen krankheitsbedingten sozialen Abstieg bis auf das Sozialhilfeniveau genügt nach Auffassung des Gerichts dafür allein nicht.




