Abschlagsfreie Rente: Arbeitslosengeld nach Geschäftsaufgabe zählt oft nicht

Lesedauer 4 Minuten

Wer kurz vor dem Ruhestand auf die abschlagsfreie Rente hofft, sollte die Regeln zur Wartezeit sehr genau kennen. Besonders für Selbstständige kann es teuer werden, wenn sie nach einer Geschäftsaufgabe Arbeitslosengeld beziehen und annehmen, diese Monate würden automatisch für die 45 Versicherungsjahre mitzählen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018, Az.: L 2 R 145/17).

Genau das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Fall deutlich gemacht. Die Richter entschieden, dass Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach einer eigenen Geschäftsaufgabe nicht für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet wird.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Warum 45 Versicherungsjahre entscheidend sind

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt voraus, dass Versicherte die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Gemeint sind 540 Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten, etwa mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, bestimmten Sozialleistungszeiten oder unter engen Voraussetzungen auch freiwilligen Beiträgen.

Im entschiedenen Fall wollte ein Versicherter statt der Altersrente für langjährig Versicherte die günstigere Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Das Problem war jedoch, dass ihm am Ende zwölf Monate fehlten, weil nicht alle Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die 45 Jahre angerechnet wurden.

Arbeitslosengeld vor Rentenbeginn: Warum diese Monate oft nicht zählen

Grundsätzlich können Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bei der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden. Das Gesetz macht aber eine wichtige Ausnahme: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen Zeiten mit Arbeitslosengeld in der Regel gerade nicht mit.

Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Versicherte kurz vor dem Renteneintritt über den Bezug von Arbeitslosengeld in eine abschlagsfreie Rente wechseln. Diese Sperre trifft viele Betroffene hart, weil gerade die letzten Monate vor dem Ruhestand entscheidend sein können.

Abschlagsfreie Rente: Diese Ausnahmen gelten bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers

Von der Sperre gibt es nur enge Ausnahmen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird ausnahmsweise doch angerechnet, wenn der Bezug durch eine Insolvenz oder durch die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Wichtig ist dabei das Wort „Arbeitgeber“. Das Gericht hat betont, dass diese Ausnahme nach dem Gesetz nur Fälle betrifft, in denen ein Arbeitgeber wegfällt, also typischerweise bei abhängig Beschäftigten. Wer dagegen selbstständig war, hat gerade keinen Arbeitgeber, auf dessen Geschäftsaufgabe er sich berufen könnte.

Selbstständige und Arbeitslosengeld: Warum die eigene Geschäftsaufgabe nicht genügt

Der Kläger des Verfahrens war viele Jahre abhängig beschäftigt und später als Selbstständiger im IT-Bereich tätig. Nachdem er seinen Betrieb aufgegeben hatte, bezog er Arbeitslosengeld und beantragte anschließend eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte das ab und bewilligte ihm nur eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die Aufgabe der eigenen selbstständigen Tätigkeit nicht mit der Geschäftsaufgabe eines Arbeitgebers gleichgesetzt werden kann.

Rente mit 63 für Selbstständige: Kein Härtefall trotz wirtschaftlicher Aufgabe des Betriebs

Der Kläger argumentierte, seine Geschäftsaufgabe sei wirtschaftlich erzwungen gewesen und habe nichts mit einer missbräuchlichen Frühverrentung zu tun gehabt. Zudem habe er seinen Betrieb schon aufgegeben, bevor die neue Rentenregel überhaupt bekannt gewesen sei.

Das Gericht ließ das nicht gelten. Entscheidend sei nicht, ob im Einzelfall tatsächlich Missbrauch vorlag, sondern dass der Gesetzgeber eine generelle und eng begrenzte Regel geschaffen habe. Diese dürfe nicht einfach auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden, auch wenn das im Einzelfall hart wirken kann.

Selbstständige und 45 Versicherungsjahre: Warum das Gesetz keine weitere Ausnahme vorsieht

Besonders wichtig ist ein Punkt aus dem Urteil: Das Gericht sah keine planwidrige Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe Selbstständige im Gesetzgebungsverfahren durchaus im Blick gehabt, aber bewusst keine weitergehende Ausnahme für Arbeitslosengeld nach eigener Geschäftsaufgabe aufgenommen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Damit scheidet auch eine analoge Anwendung der Härtefallregel aus. Wer selbstständig war und kurz vor der Rente arbeitslos wird, kann sich also nicht darauf berufen, genauso behandelt werden zu müssen wie ein Arbeitnehmer nach Insolvenz oder Betriebsschließung seines Arbeitgebers.

Abschlagsfreie Rente für Selbstständige: Kein Verfassungsverstoß laut Gericht

Der Kläger sah sich durch diese Regelung benachteiligt und berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz. Auch damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht hielt die gesetzliche Differenzierung für verfassungsgemäß.

Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass der Gesetzgeber Fehlanreize zur Frühverrentung verhindern wollte. Gerade bei Selbstständigen liege die Entscheidung über eine Geschäftsaufgabe typischerweise stark in der eigenen Sphäre, sodass der Gesetzgeber hier strengere Grenzen ziehen durfte.

Abschläge bei der Altersrente: Warum dem Kläger nur die gekürzte Rente blieb

Weil die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht mitzählen durften, erfüllte der Kläger die 45-jährige Wartezeit nicht. Damit blieb ihm nur die Altersrente für langjährig Versicherte, die er vorzeitig in Anspruch nahm.

Diese Rentenart führte in seinem Fall zu einem Abschlag von 7,5 Prozent. Genau das wollte der Kläger vermeiden, konnte sich vor Gericht aber nicht durchsetzen.

FAQ zur abschlagsfreien Rente für Selbstständige

Zählt Arbeitslosengeld kurz vor Rentenbeginn immer für die 45 Versicherungsjahre?
Nein. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.

Wann gibt es eine Ausnahme von dieser Sperre?
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitslosengeld durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Gilt die eigene Geschäftsaufgabe eines Selbstständigen auch als Ausnahme?
Nein. Nach dem Urteil erfasst das Gesetz gerade nicht die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit.

Kann man sich auf einen Härtefall berufen, wenn die Geschäftsaufgabe wirtschaftlich unvermeidbar war?
Nach diesem Urteil reicht das nicht aus. Das Gericht hat betont, dass die gesetzliche Ausnahmeregel eng auszulegen ist.

Ist diese Regelung verfassungswidrig?
Nach Auffassung des Landessozialgerichts nein. Die Richter sehen einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung.

Fazit: Selbstständige verlieren bei Arbeitslosengeld kurz vor der Rente oft wertvolle Monate

Das Urteil zeigt sehr deutlich, wie streng die Regeln zur abschlagsfreien Rente sind. Für Selbstständige kann Arbeitslosengeld nach einer Geschäftsaufgabe kurz vor dem Rentenbeginn ins Leere laufen, wenn es um die 45 Versicherungsjahre geht.

Wer den Ruhestand plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Zeiten tatsächlich angerechnet werden. Gerade bei Selbstständigen kann ein einziger Irrtum dazu führen, dass am Ende nur eine Rente mit dauerhaften Abschlägen bleibt.