Erwerbsminderungsrente: Keine Kfz-Hilfe für Minijob und Sprachkurse

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Wer bereits dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, hat nicht automatisch Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass weder Kfz-Hilfe noch die Finanzierung von Sprach- und Buchführungskursen verlangt werden können, wenn eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist (Az.: S 10 R 278/21).

Im konkreten Fall wollte ein Kläger von der Rentenversicherung unter anderem 9.500 Euro Kfz-Hilfe, Unterstützung für VHS-Kurse sowie ein persönliches Budget für eine unterstützte Beschäftigung durchsetzen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und machte deutlich, dass Leistungen zur beruflichen Teilhabe enge Voraussetzungen haben.

Wann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt möglich sind

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen dabei helfen, ihre Erwerbsfähigkeit zu sichern, zu verbessern oder wiederherzustellen. Rechtsgrundlage ist hier vor allem § 10 SGB VI, der klare persönliche Voraussetzungen für solche Leistungen vorgibt.

Danach muss die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sein. Zusätzlich muss aber auch die realistische Aussicht bestehen, dass Reha- oder Teilhabeleistungen die Erwerbsfähigkeit tatsächlich wesentlich verbessern, wiederherstellen oder eine wesentliche Verschlechterung verhindern können.

Sozialgericht Osnabrück: Kläger erhielt seit Jahren Erwerbsminderungsrente

Der Kläger litt nach den Gerichtsangaben bereits langjährig an einer schizoaffektiven Störung. Schon seit Ende der 1990er Jahre bezog er nach vorheriger Zeitrente dauerhaft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise voller Erwerbsminderung.

Trotzdem beantragte er bei der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er wollte unter anderem Kfz-Hilfe, Sprachkurse in Italienisch und Französisch, einen Buchführungskurs bei der Volkshochschule sowie Leistungen für unterstützte Beschäftigung und Inklusion.

Warum die Rentenversicherung die Teilhabeleistungen ablehnte

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aus ihrer Sicht könne die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch solche Leistungen weder wesentlich gebessert noch wiederhergestellt werden.

Auch im Widerspruchsverfahren blieb die Behörde bei dieser Einschätzung. Der Kläger zog daraufhin vor das Sozialgericht, um die beantragten Leistungen doch noch durchzusetzen.

Kfz-Hilfe bei Erwerbsminderung: Gericht sah schon formale Probleme

Das Sozialgericht stellte zunächst fest, dass Teile der Klage bereits unzulässig waren. Das betraf insbesondere die begehrte Kfz-Hilfe, weil dieser Punkt nach Auffassung des Gerichts nicht ordnungsgemäß Gegenstand des vorherigen Widerspruchsverfahrens gewesen war.

Schon aus diesem Grund konnte der Kläger mit diesem Teil seines Begehrens nicht durchdringen. Unabhängig davon scheiterte die Klage aber auch materiell, weil die Voraussetzungen für Teilhabeleistungen insgesamt nicht vorlagen.

Dauerhafte volle Erwerbsminderung schließt berufliche Reha oft aus

Entscheidend war für das Gericht, dass beim Kläger bereits eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorlag. Nach den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht zu erwarten gewesen.

Damit fehlte genau die Perspektive, die § 10 SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangt. Wenn sich die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht mehr wesentlich bessern oder wiederherstellen lässt, scheidet eine solche Förderung regelmäßig aus.

Kein Anspruch auf neuen Arbeitsplatz bei voller Erwerbsminderung

Das Gericht verwies außerdem darauf, dass die Erlangung eines anderen Arbeitsplatzes nach dem Gesetz nur bei teilweiser Erwerbsminderung eine Rolle spielt. Für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen greift diese besondere Regelung gerade nicht.

Deshalb half dem Kläger auch der Hinweis auf eine mögliche unterstützte Beschäftigung nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts war schon rechtlich keine tragfähige Grundlage ersichtlich, um damit einen Anspruch gegen die Rentenversicherung zu begründen.

Sprachkurse und Buchführungskurs verbessern Erwerbsfähigkeit nicht automatisch

Auch mit seinem Wunsch nach Sprachkursen und einem Lehrgang zum Finanzbuchhalter hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Beleg dafür, dass diese Kurse seine Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessern oder wiederherstellen könnten.

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Hinzu kam, dass nach Auffassung des Gerichts schon unklar war, ob der Kläger wegen seines Gesundheitszustands überhaupt für solche Maßnahmen geeignet wäre. Allein der Wunsch nach Weiterbildung reicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben deshalb nicht aus.

Renteneintrittsalter erreicht: Auch das sprach gegen die Förderung

Ein weiterer Punkt spielte in der Entscheidung eine wichtige Rolle. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Gerichts bereits das Renteneintrittsalter für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht.

Damit sei eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr erforderlich. Auch deshalb hielt das Gericht weitere berufliche Reha-Leistungen in seinem Fall nicht mehr für geboten.

Kein Gutachten zur unterstützten Beschäftigung erforderlich

Der Kläger hatte zusätzlich beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage einer unterstützten Beschäftigung einzuholen. Das lehnte das Gericht ab.

Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass es darauf nicht mehr ankomme. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen schon aus anderen Gründen eindeutig nicht vorliegen, muss kein weiteres Gutachten eingeholt werden.

Auch Eingliederungshilfe half dem Kläger in diesem Fall nicht weiter

Schließlich prüfte das Gericht noch, ob zumindest Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen könnten. Auch das verneinte die Kammer.

Für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben brauche der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine Kfz-Hilfe. In der mündlichen Verhandlung habe sich gezeigt, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend mobil sei und deren Nutzung ihm nicht wegen Art und Schwere seiner Behinderung unzumutbar sei.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Urteil aus Osnabrück

Kann man trotz voller Erwerbsminderungsrente Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen?
Nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung ist immer, dass die Erwerbsfähigkeit durch die beantragten Leistungen noch wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine Verschlechterung verhindert werden kann.

Besteht ein Anspruch auf Kfz-Hilfe für einen Minijob?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Teilhabeleistungen erfüllt sind und ob die Hilfe tatsächlich erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit zu sichern oder zu verbessern.

Werden Sprachkurse oder VHS-Kurse von der Rentenversicherung bezahlt?
Nur dann, wenn sie im konkreten Fall notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen. Ein allgemeiner Weiterbildungswunsch reicht nicht aus.

Spielt das Alter bei Teilhabeleistungen eine Rolle?
Ja. Wenn das Renteneintrittsalter für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits erreicht ist, kann das gegen die Notwendigkeit einer weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt sprechen.

Gibt es Kfz-Hilfe auch über die Eingliederungshilfe?
Das kann im Einzelfall möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass ein Fahrzeug oder entsprechende Hilfe wirklich nötig ist, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, und dass öffentliche Verkehrsmittel wegen der Behinderung nicht zumutbar genutzt werden können.

Fazit: Keine berufliche Reha ohne echte Aussicht auf Verbesserung

Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück zeigt deutlich, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein allgemeines Förderprogramm sind. Sie setzen immer voraus, dass die Maßnahme die Erwerbsfähigkeit tatsächlich noch spürbar beeinflussen kann.

Wer bereits dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und bei wem keine wesentliche gesundheitliche Besserung zu erwarten ist, hat deshalb regelmäßig keinen Anspruch auf Kfz-Hilfe, Sprachkurse oder andere berufliche Reha-Leistungen über die Rentenversicherung.