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Krankengeld: Wer die AU nicht nachweisbar rechtzeitig meldet, verliert Geld
Das Sozialgericht Stralsund hat entschieden, dass Krankengeld ruhen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb der maßgeblichen Frist nachweisbar zugeht (S 3 KR 183/18).
Entscheidend ist nicht, wann die AU-Bescheinigung abgeschickt wurde, sondern wann sie bei der Krankenkasse angekommen ist. Und: Den rechtzeitigen Zugang muss der Versicherte im Vollbeweis nachweisen.
Worum es in dem Fall ging
Ein Versicherter bezog seit April Krankengeld. Sein Arzt stellte am 6. Dezember eine Folgebescheinigung aus, die die Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Januar verlängerte. Die Krankenkasse zahlte dennoch für den Zeitraum vom 7. bis 13. Dezember nicht, weil die neue Bescheinigung nach ihrer Dokumentation erst am 14. Dezember einging.
Warum die Kasse das Krankengeld für eine Woche stoppte
Die Krankenkasse berief sich auf § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V: Danach ruht Krankengeld „solange“ die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird, und es gibt nur eine Heilungsmöglichkeit, wenn die Meldung innerhalb einer Woche erfolgt. Weil bei ihr als Eingangsdatum der 14. Dezember vermerkt war, nahm sie an, dass die Wochenfrist verpasst wurde. Ergebnis: Kein Krankengeld für sieben Tage.
„Ich habe es doch rechtzeitig abgeschickt“ – warum das nicht reicht
Der Kläger sagte, er habe die AU schon am 7. Dezember bei einem Postdienstleister eingeworfen, und legte eine Sendungsübersicht vor. Das Gericht stellte aber klar: Die AU-Meldung ist eine empfangsbedürftige Tatsachenmitteilung, die erst „erfolgt“, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist.
Eine rechtzeitige Absendung kann den fehlenden Nachweis des rechtzeitigen Zugangs nicht ersetzen.
Zugang bei der Krankenkasse ist entscheidend – und der Versicherte trägt die Beweislast
Das Gericht bewertet den rechtzeitigen Zugang als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Das bedeutet: Wer Krankengeld will, muss beweisen können, dass die Meldung fristgerecht angekommen ist. Bleiben Zweifel, gehen sie zulasten des Versicherten – auch dann, wenn er subjektiv alles „richtig“ gemacht hat.
So berechnete das Gericht die Wochenfrist
Nach Auffassung des Gerichts ist für den Fristbeginn nicht der „tatsächliche Beginn“ der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich, sondern der Tag der ärztlichen Feststellung. Bei einer Folgebescheinigung ist das der Tag, an dem der Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat – hier der 6. Dezember 2017. Die Wochenfrist begann damit am 7. Dezember und endete am 13. Dezember 2017 um 24:00 Uhr.
Warum das Gericht dem Eingang am 14. Dezember glaubte
Die Krankenkasse erläuterte ihr elektronisches Posteingangssystem mit Scan und qualifizierter Signatur samt nicht veränderbarem Zeitstempel. Daraus ergab sich für das Gericht plausibel, dass die AU tatsächlich erst am 14. Dezember erfasst und archiviert wurde.
Die Vermutung des Klägers, die Post könne früher da gewesen und nur intern verspätet bearbeitet worden sein, reichte dem Gericht nicht, um den Vollbeweis eines rechtzeitigen Zugangs zu ersetzen.
Keine Ausnahme, kein „Organisationsverschulden“ und keine Wiedereinsetzung
Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung nur denkbar, wenn die verspätete Meldung aus dem Verantwortungsbereich der Kasse stammt, etwa bei Fehlberatung oder klarer Fehlorganisation. Das sah das Gericht hier nicht als erwiesen an, weil genauso gut eine Verzögerung auf dem Postweg in Betracht kam.
Außerdem lehnte es eine Wiedereinsetzung ab, weil die Wochenfrist im Ergebnis als materielle Ausschlussfrist verstanden wird.
Was Betroffene daraus lernen können
Wer Krankengeld bezieht, muss Folgebescheinigungen nicht nur rechtzeitig besorgen, sondern auch so übermitteln, dass der Zugang nachweisbar ist. Gerade bei knappen Fristen kann ein normaler Brief riskant sein, wenn später nicht bewiesen werden kann, wann er eingegangen ist. Im Zweifel kann ein nachweisbarer Übermittlungsweg helfen, Streit über den Zugang zu vermeiden.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Reicht es, wenn ich die AU-Bescheinigung rechtzeitig abschicke?
Nein. Nach der Entscheidung zählt der Zugang bei der Krankenkasse, nicht die Absendung. Du musst im Streitfall nachweisen können, dass die AU fristgerecht angekommen ist.
Wie lang ist die Frist für die Meldung und wann beginnt sie?
Im Kern geht es um eine Wochenfrist. Das Gericht stellt für den Fristbeginn auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab; der Lauf beginnt am Folgetag und endet eine Woche später mit Ablauf des entsprechenden Tages.
Wer muss beweisen, dass die AU rechtzeitig angekommen ist?
Der Versicherte. Der rehctzeitige Zugang ist ein anspruchsbegründendes Merkmal, das im Vollbeweis nachzuweisen ist. Bleiben Zweifel, verliert der Versicherte den Anspruch für den betroffenen Zeitraum.
Gibt es Ausnahmen, wenn die Krankenkasse schuld ist?
Ja, aber nur in engen Grenzen, etwa bei Fehlberatung oder wenn die Verspätung eindeutig aus dem Verantwortungsbereich der Kasse stammt. Das muss dann aber ebenfalls belastbar feststehen.
Kann man Wiedereinsetzung bekommen, wenn man die Frist unverschuldet verpasst?
In der Regel nicht. Das Gericht behandelt die Wochenfrist praktisch als Ausschlussfrist, bei der Wiedereinsetzung mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar ist.
Fazit
Das Urteil zeigt, wie streng die Regeln rund um die Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Krankengeld sind: Entscheidend ist der nachweisbare Zugang bei der Krankenkasse, nicht der gute Wille oder die rechtzeitige Absendung.
Wer den Zugang nicht beweisen kann, riskiert Zahlungslücken – selbst bei durchgehend bestehender Arbeitsunfähigkeit. Wer Krankengeld bezieht, sollte AU-Nachweise so übermitteln, dass der Eingang im Zweifel eindeutig belegbar ist.




