Ein Jobcenter wollte einem Vater „sozialwidriges Verhalten“ vorwerfen, weil er Elternzeit nahm, dadurch weniger Einkommen hatte und die Familie deshalb (ergänzend) Bürgergeld/Leistungen nach dem SGB II beantragen musste. Das Hessische Landessozialgericht hat klargestellt: Elternzeit ist als solche nicht sozialwidrig, auch wenn dadurch Hilfebedürftigkeit entsteht (L 6 AS 111/23).
Inhaltsverzeichnis
Der Hintergrund
Der Kläger lebte mit Ehefrau und drei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Er war vollzeitbeschäftigt und erhielt ergänzend bereits andere Leistungen wie Wohngeld; außerdem gab es zeitweise Kinderzuschlag. Nach der Geburt des jüngsten Kindes beantragte der Kläger Elternzeit und bezog Elterngeld.
Weil das Elterngeld das vorherige Erwerbseinkommen nicht vollständig ersetzte und der Kinderzuschlag später wegfiel, beantragte die Familie Leistungen nach dem SGB II.
Was das Jobcenter daraus machte
Das Jobcenter hörte den Kläger zu einem möglichen Ersatzanspruch an und erließ anschließend einen Feststellungsbescheid, wonach der Kläger sozialwidrig gehandelt habe. Die Begründung: Die Ehefrau hätte „Basiselterngeld“ beziehen können, während der Kläger weiter voll arbeiten könne.
So wäre das Familieneinkommen höher gewesen und Hilfebedürftigkeit hätte vermieden werden können. Außerdem unterstellte das Jobcenter, der Vater habe die Elternzeit genutzt, um sich – über Förderungen – z. B. einen LKW-Führerschein finanzieren zu lassen.
Entscheidung der 1. Instanz
Das Sozialgericht Kassel hob den Feststellungsbescheid auf. Zwar sei die Elternzeit kausal für weniger Einkommen gewesen, aber es fehle an Sozialwidrigkeit und jedenfalls liege ein wichtiger Grund vor. Außerdem sei § 34 SGB II eng auszulegen, weil es sich um einen Ausnahmefall handelt.
Das Urteil in der 2. Instanz
Das Hessische Landessozialgericht hat die Berufung des Jobcenters zurückgewiesen und die Entscheidung bestätigt: Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist nicht sozialwidrig, selbst wenn sie Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II auslöst.
Warum Elternzeit nicht als „sozialwidrig“ gilt
Elternzeit und Elterngeld sind gesetzlich ausdrücklich gewollt. Sie sollen ermöglichen, dass Eltern sich um ihr Kind kümmern und Familie und Beruf vereinbaren können. Ein Verhalten, das der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht und fördert, kann im Regelfall nicht zugleich als missbilligenswertes Verhalten gegenüber der Solidargemeinschaft bewertet werden. Genau deshalb ist Elternzeit regelmäßig ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 SGB II.
Der wichtige Punkt: Leistungsmissbrauch kann anders bewertet werden
Das Gericht hat aber auch eine Grenze beschrieben: Sozialwidrig könnte es werden, wenn Elternzeit gezielt und nach außen erkennbar für „elternzeitfremde“ Zwecke genutzt wird – und zwar in einem zeitlichen Umfang, der eine überwiegende Kinderbetreuung praktisch ausschließt. Dann könnte – wenn dadurch Hilfebedürftigkeit entsteht – ein sozialwidriges Verhalten in Betracht kommen.
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Bescheid prüfenWarum das dem Kläger hier nicht half, dem Jobcenter aber auch nicht
Im konkreten Fall blieb es bei der Grundregel: Elternzeit ist nicht sozialwidrig. Der vom Jobcenter behauptete „Zweckwechsel“ (z. B. Ausbildung in großem Umfang) war nicht als tatsächlich nach außen erkennbar durchgeführtes Verhalten belegt. Dass jemand während Elternzeit auch weitere Pläne hat, reicht nicht.
Entscheidend wäre, ob die Elternzeit faktisch in einem Umfang für andere Zwecke „verbraucht“ wird, dass Kinderbetreuung nicht mehr der Schwerpunkt sein kann.
Was Betroffene daraus mitnehmen können
Wer Elternzeit nimmt und dadurch (ergänzend) Bürgergeld braucht, muss nicht automatisch befürchten, dass das Jobcenter später Ersatzforderungen über § 34 SGB II durchsetzt. Jobcenter dürfen Eltern nicht faktisch vorschreiben, welcher Elternteil Elternzeit nimmt.
Das Urteil stärkt die Wahlfreiheit von Familien – und setzt zugleich eine klare Missbrauchsgrenze für Fälle, in denen Elternzeit nach außen erkennbar zweckwidrig eingesetzt wird.
FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann das Jobcenter Elternzeit als sozialwidrig bewerten, wenn dadurch Bürgergeld nötig wird?
Nein, nicht allein deshalb. Elternzeit ist als solche nicht sozialwidrig, auch wenn sie Hilfebedürftigkeit auslöst.
Spielt es eine Rolle, dass der andere Elternteil das Elterngeld auch hätte beantragen können?
Nach dieser Entscheidung nicht in dem Sinne, dass daraus automatisch Sozialwidrigkeit folgt. Die Wahl, wer Elternzeit nimmt, ist grundsätzlich Sache der Eltern.
Wann kann Elternzeit trotzdem problematisch werden?
Wenn Elternzeit gezielt, nach außen erkennbar und in einem Umfang für andere Zwecke genutzt wird, der überwiegende Kinderbetreuung zwingend ausschließt, kann das – bei daraus folgender Hilfebedürftigkeit – sozialwidrig sein.
Darf das Jobcenter die „Motivlage“ ausforschen?
Maßgeblich ist nicht eine bloße Vermutung über Motive, sondern ob ein nach außen erkennbares Verhalten vorliegt, das die Elternzeit erkennbar zweckwidrig macht. Ohne solche objektiven Anhaltspunkte trägt das nicht.
Fazit
Jobcenter sind oft sehr schnell darin, sozialwidriges Verhalten zu unterstellen, um Leistungen zu verweigern. Die rechtlichen Definitionen von Sozialwidrigkeit sind aber wesentlich enger und klarer gefasst als die Vorurteile innerhalb von Behörden, die Betroffene grundsätzlich verdächtigen. Es lohnt sich also, juristisch gegen fragwürdige Bescheide des Jobcenters vorzugehen.




