Zwei schwerbehinderte griechische Staatsangehörige scheiterten mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, nachdem sie nach Jahren im Ausland erneut nach Deutschland eingereist waren und unmittelbar Sozialleistungen beantragten. Das Gericht lehnte die Hilfe ab und machte deutlich, dass selbst eine schwere Behinderung keinen Anspruch begründet, wenn die Einreise erkennbar ohne eigene Existenzgrundlage erfolgt und auf Sozialleistungen zielt (S 16 SO 115/06 ER).
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Ausgangspunkt des Verfahrens
Die Antragsteller hatten Deutschland bereits Jahre zuvor verlassen und lebten längere Zeit in Griechenland, bevor sie erneut einreisten. Kurz nach ihrer Rückkehr beantragten sie Sozialleistungen, nachdem Leistungen nach dem SGB II eingestellt worden waren. Die Behörden und später das Gericht prüften deshalb genau, ob ein rechtlich schützenswertes Interesse und ein tatsächlicher Anspruch auf Hilfe bestanden.
Schwerbehinderung schützt nicht vor rechtlichen Hürden
Beide Antragsteller waren schwerbehindert, einer zu 90 Prozent, der andere zu 100 Prozent. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Grad der Behinderung allein keinen Anspruch auf Sozialhilfe begründet. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB XII erfüllt sind und ob ein rechtmäßiger Aufenthalt mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt.
Rückkehr aus emotionalen Gründen: Heimweh und biografische Bindung
Einer der Antragsteller argumentierte ausdrücklich, er sei in Deutschland geboren, habe hier seine Kindheit und Schulzeit verbracht und sei deshalb aus Heimweh zurückgekehrt. Deutschland sei für ihn kein fremdes Land, sondern der prägende Lebensmittelpunkt seiner Biografie, zu dem er nach Jahren im Ausland wieder Anschluss habe suchen wollen. Das Gericht ließ dieses emotionale Motiv jedoch nicht ausreichen.
Denn persönliche Bindungen und Zugehörigkeitsgefühl genügen rechtlich nicht, um einen Anspruch auf Sozialhilfe nach einer Rückkehr ohne gesicherte Existenzgrundlage zu begründen.
Welche Rolle spielt der Geburtsort?
Der Geburtsort allein begründet keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Entscheidend ist nicht, wo Sie geboren wurden, sondern welche Staatsbürgerschaft Sie besitzen und welches Aufenthaltsrecht sich daraus ableitet. Wer im Ausland geboren wurde oder sogar in Deutschland zur Welt kam, aber keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird sozialrechtlich wie jeder andere Ausländer behandelt.
Staatsbürgerschaft ist ausschlaggebend, nicht Biografie
Gerichte stellen klar, dass persönliche Bindungen wie Kindheit, Schulzeit oder ein emotionaler Bezug zu Deutschland rechtlich keine Sonderstellung schaffen. Maßgeblich ist ausschließlich, ob Sie als deutscher Staatsangehöriger gelten oder als Unionsbürger bzw. Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltsrecht haben, das den Leistungsbezug eröffnet. Der Geburtsort kann höchstens biografisch bedeutsam sein, sozialrechtlich bleibt er jedoch ohne eigenständige Wirkung.
Das Gericht machte deutlich, dass Sozialhilfe keine Eintrittskarte für eine Rückkehr nach Deutschland ist. Wer ohne eigene Existenzgrundlage einreist und sofort Leistungen beantragt, riskiert einen vollständigen Leistungsausschluss. Dies gilt auch dann, wenn schwere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen und ein besonderer Unterstützungsbedarf besteht.
Die Richter sahen bereits kein Rechtsschutzinteresse, weil die Antragsteller Deutschland während des laufenden Verfahrens erneut verlassen hatten. Damit fehlte es an einer akuten Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz ist. Zusätzlich erkannten sie weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund, da sich die Antragsteller nicht rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhielten.
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 23 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII. Danach erhalten Ausländer Sozialhilfe nur, wenn sie sich tatsächlich und gewöhnlich im Inland aufhalten und nicht allein zum Zweck des Sozialleistungsbezugs eingereist sind. Ergänzend prüften die Richter die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG und verneinten sowohl Anspruch als auch Eilbedürftigkeit.
Was sagt § 23 Abs. 3 SGB XII?
§ 23 Abs. 3 SGB XII regelt einen zentralen Leistungsausschluss für Ausländer in der Sozialhilfe. Danach erhalten Ausländer keine Leistungen nach dem SGB XII, wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Sozialhilfe gezielt als Mittel zur Existenzsicherung nach der Einreise genutzt wird.
Entscheidend ist die Einreiseabsicht
Entscheidend ist nicht, was Betroffene später erklären, sondern welche Motive objektiv bei der Einreise prägend waren. Stellen Gerichte fest, dass jemand ohne eigene Existenzgrundlage einreist und unmittelbar Sozialleistungen beantragt, werten sie dies regelmäßig als Einreise zum Zweck des Sozialleistungsbezugs. Auch gesundheitliche Gründe oder schwere Behinderungen ändern daran nichts, wenn keine realistische Perspektive besteht, den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern.
Der Leistungsausschluss greift nicht automatisch, sondern erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Allerdings setzen Gerichte die Schwelle niedrig an, wenn zeitnah nach der Einreise Sozialhilfe beantragt wird und Einkommen, Vermögen oder gesicherte Ansprüche fehlen. § 23 Abs. 3 SGB XII wirkt damit als scharfes Ausschlussinstrument, das selbst in existenziellen Notlagen greift, sofern die Einreise sozialhilferechtlich als missbräuchlich eingeordnet wird.
Sozialhilfeausschluss bei Einreise zur Leistungsbeschaffung
Nach Auffassung des Gerichts lag ein finaler Zusammenhang zwischen Einreise und dem Ziel der Sozialhilfe vor. Die Antragsteller reisten ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne realistische Aussicht auf Arbeit ein und stellten unmittelbar Anträge auf Leistungen. Dieses Verhalten werteten die Richter als starkes Indiz dafür, dass der Sozialleistungsbezug prägendes Motiv der Rückkehr war.
Leistungen nach dem SGB XII setzen einen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Wer sich abmeldet oder erneut ausreist, verliert regelmäßig die Grundlage für existenzsichernde Leistungen. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Schritt jedes Eilverfahren faktisch entwertet.
Wie wäre die Rechtslage für deutsche Staatsangehörige?
Für deutsche Staatsangehörige stellt sich die Rechtslage deutlich anders dar als für ausländische Antragsteller. Das Grundrecht auf Freizügigkeit und das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum aus Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 20 Grundgesetz wirken hier wesentlich stärker zugunsten der Betroffenen. Deutsche verlieren ihren Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nicht allein dadurch, dass sie längere Zeit im Ausland gelebt haben oder nach Deutschland zurückkehren.
Kein Leistungsausschluss wegen Rückkehr nach Deutschland
Entscheidend ist bei Deutschen allein, ob sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und hilfebedürftig sind. Ein Leistungsausschluss wegen „Einreise zum Zweck des Sozialleistungsbezugs“, wie er in § 23 Abs. 3 SGB XII für Ausländer vorgesehen ist, existiert für deutsche Staatsangehörige nicht. Auch emotionale Motive wie die Rückkehr zur Familie, zur Heimat oder aus gesundheitlichen Gründen bleiben rechtlich unbeachtlich und schaden dem Anspruch nicht.
Mitwirkungspflichten gelten dennoch uneingeschränkt
Allerdings gilt auch für Deutsche: Wer Leistungen beansprucht, muss aktiv mitwirken, erreichbar bleiben und seine Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar belegen. Eine erneute Ausreise, fehlende Unterlagen oder widersprüchliche Angaben können auch hier zum Verlust von Eilrechtsschutz oder zur Versagung von Leistungen führen. Der zentrale Unterschied bleibt jedoch, dass Deutschen der Zugang zu Sozialleistungen grundsätzlich offensteht, während Ausländer zunächst aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Hürden überwinden müssen.
Checkliste für schwerbehinderte Menschen bei der Rückkehr nach Deutschland
Hier sehen Sie wichtige Punkte, die Sie als Mensch mit Schwerbehinderung beachten sollten, wenn Sie nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren.
Rechtmäßigen Aufenthalt vorab klären
Klären Sie vor der Rückkehr, auf welcher aufenthaltsrechtlichen Grundlage Sie sich in Deutschland aufhalten dürfen. Ohne gesicherten Status droht ein vollständiger Leistungsausschluss. Diese Vorbereitung schafft rechtliche Stabilität.
Prüfen Sie vor der Einreise, ob Einkommen, Rente oder Vermögen zur Verfügung stehen. Eine sofortige Hilfebedürftigkeit wirkt regelmäßig nachteilig. Gerichte bewerten diesen Umstand sehr streng.
Klären Sie den Krankenversicherungsschutz unbedingt vor der Rückkehr. Laufende Behandlungen müssen rechtlich abgesichert sein. Fehlender Versicherungsschutz verschärft die Situation erheblich und erhöht das Risiko einer Ablehnung.
Anträge strategisch und vorbereitet stellen
Stellen Sie Sozialleistungsanträge nicht unvorbereitet unmittelbar nach der Einreise. Ein solcher Ablauf wirkt oft belastend gegen Sie. Vorbereitung entscheidet über Glaubwürdigkeit und Erfolg.
Bleiben Sie während laufender Verfahren dauerhaft in Deutschland erreichbar. Abmeldungen oder erneute Ausreisen zerstören regelmäßig Eil- und Leistungsansprüche. Gerichte werten dies als fehlendes Rechtsschutzinteresse.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Rückkehr und Sozialhilfe
Haben Schwerbehinderte automatisch Anspruch auf Sozialhilfe nach der Rückkehr?
Nein, auch bei schwerer Behinderung gelten die allgemeinen Voraussetzungen des SGB XII.
Reicht Heimweh oder eine frühere Lebensgeschichte in Deutschland aus?
Nein, emotionale Bindungen ersetzen keine rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Warum ist der gewöhnliche Aufenthalt so entscheidend?
Weil Sozialhilfe nur bei tatsächlichem Aufenthalt im Inland gewährt wird.
Spielt der Zeitpunkt der Antragstellung eine Rolle?
Ja, eine sofortige Antragstellung nach der Einreise wirkt häufig belastend.
Kann einstweiliger Rechtsschutz trotzdem greifen?
Nur wenn Anspruch und akute Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.
Fazit
Das Urteil zeigt mit aller Klarheit, dass selbst schwerbehinderte Menschen bei einer Rückkehr nach Deutschland keinen Automatismus auf Sozialhilfe haben. Entscheidend sind Aufenthaltsstatus, tatsächlicher Aufenthalt und eine nachvollziehbare Existenzgrundlage. Wer diese Punkte nicht vorbereitet, riskiert den vollständigen Ausschluss von Leistungen.




