Geraten Krankenversicherte mit ihren Kassenbeitrรคgen in den Rรผckstand, muss die Krankenkasse auf das drohende Ruhen des Leistungsanspruchs und die damit verbundenen konkreten Folgen hinweisen. Bereits in den Mahnschreiben an den Versicherten muss auf den Umfang des eingeschrรคnkten Leistungsanspruchs hingewiesen werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 16. Oktober 2025, verรถffentlichten Beschluss (Az.: L 5 KR 265/25 B ER).
Bei einem Ruhen des Leistungsanspruchs ist die Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte des Versicherten zudem unzulรคssig, so die Mรผnchener Richter.
Im Streitfall ging es um eine freiwillig Versicherte der Techniker Krankenkasse. Diese geriet mit ihren Krankenkassenbeitrรคgen in den Rรผckstand.
Krankenkasse muss bei Beitragsrรผckstand vor konkreten Folgen warnen
Die Krankenkasse verlangte in einem Mahnschreiben rรผckstรคndige Beitrรคge mitsamt Sรคumniszuschlรคgen in Hรถhe von 4.436 Euro zurรผck. Andernfalls mรผsse der Leistungsanspruch der Krankenkasse eingeschrรคnkt werden. Erst wenn der Betrag beglichen werde oder die Voraussetzungen fรผr einen Bรผrgergeld- oder Sozialhilfebezug vorliegen, kรถnne wieder ein voller Anspruch auf Krankenkassenleistungen bestehen.
Als die Versicherte den offenen Gesamtbetrag nicht zurรผckzahlte, wurde das Ruhen des Leistungsanspruchs angeordnet. In dem entsprechenden Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass lediglich Untersuchungen zur Frรผherkennung von Krankheiten wie Diabetes oder Krebs, Untersuchungen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft oder bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen bezahlt wรผrden. Darรผber hinaus wurde ihre TK-Gesundheitskarte gesperrt.
Die Versicherte beantragte gegen das Ruhen des Versicherungsschutzes eine einstweilige Anordnung – und hatte Erfolg.
LSG Mรผnchen: Gesundheitskarte darf nicht gesperrt werden
Sowohl vor dem Sozialgericht Augsburg als nun auch vor dem LSG hatte die Versicherte Erfolg. Die Krankenkasse habe in ihrer Mahnung รผber die Beitragsrรผckstรคnde nicht ausreichend auf die konkreten Folgen des ruhenden Leistungsanspruchs, sondern nur auf โEinschrรคnkungenโ hingewiesen, so das LSG. Es fehlte der Hinweis, dass trotz der Rรผckstรคnde weiter Frรผherkennungsleistungen, Leistungen zur Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzen weiter gewรคhrt werden.
Erst im Bescheid sei auf die konkreten Folgen des Ruhens des Leistungsanspruchs hingewiesen worden.
Schlieรlich habe die Krankenkasse zu Unrecht die TK-Gesundheitskarte gesperrt. Hierfรผr gebe es keine Rechtsgrundlage, stellte das LSG klar.
Eine Sperrung der Gesundheitskarte sei nur bei Beendigung des Versicherungsverhรคltnisses, bei einem Kartenverlust oder einem Krankenkassenwechsel mรถglich. Um einen mรถglichen Missbrauch der Gesundheitskarte vorzubeugen, kรถnne die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auch auf der Karte eintragen lassen. fle




