Eine Vertrauensperson für schwerbehinderte Beschäftigte, der selbst Schwerbehindert ist, darf laut eines Eilbeschlusses des Verwaltungsgericht Hamburg seine Tätigkeit nicht weiter ausführen. Er muss in Rente gehen, obwohl er dies selbst nicht will.
Die Rente hinauszuschieben ist weder notwendig noch sinnvoll, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg in einem am Freitag, 24. November 2023, veröffentlichten Eilbeschluss (Az.: 20 E 4656/23).
Betroffener klagte dagegen
Es wies damit einen schwerbehinderten Beamten der Hamburger Feuerwehr ab. Er ist als Vertrauensperson für die schwerbehinderten Beschäftigten der Feuerwehr gewählt, ebenso als Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten der Stadt.
Seit 2012 ist er deswegen vollständig von seiner normalen Arbeit freigestellt.
Planmäßig soll er Ende November 2023 in den Ruhestand gehen. Doch schon im Juni 2023 beantragte er, dies um bis zu drei Jahre hinauszuschieben. Zur Begründung verwies er auf seine „hohe Akzeptanz“ bei den schwerbehinderten Beschäftigten. Er fühle sich daher verpflichtet, seine Ämter weiter auszuüben.
Die Hansestadt Hamburg lehnte dies ab. Auch der dagegen gerichtete Eilantrag hatte nun keinen Erfolg.
Auch Vertrauensperson für Schwerbehinderte muss in Rente
Landesrecht lasse eine Verschiebung des Ruhestands nur dann zu, wenn hierfür ein „dienstliches Interesse“ besteht. Ein solches sei hier nicht ersichtlich, befand das Verwaltungsgericht. Damit die Schwerbehindertenvertretung reibungslos fortgeführt werden kann, sei dies „nicht notwendig oder sinnvoll“.
Insbesondere der Verlust seines Sachverstands sei „kein dienstliches Interesse im Sinne des Gesetzes“. Auch den Verweis auf wichtige laufende Projekte akzeptierten die Hamburger Richter nicht.
Denn keines davon stehe so kurz vor dem Abschluss, dass sich ein Nachfolger nicht mehr einarbeiten könne. Bei der Wahl des Schwerbehindertenvertreters sei auch bekannt gewesen, dass er noch vor dem Ende der Wahlperiode in den Ruhestand gehen würde.
Verwaltungsgericht Hamburg lehnt Hinausschieben der Rente ab
Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß angehört worden, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestehe nicht, heißt es in dem Eilbeschluss vom 23. November 2023.
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