Benötigen Bürgergeldbezieher für ihr selbst bewohntes Eigenheim eine neue Heizung, können sie diese mitunter von einem Energieversorger mieten und sich die angemessenen Kosten vom Jobcenter erstatten lassen. Denn bei der von einem Energieversorger installierten und in dessen Eigentum stehenden Heizungsanlage, die der Bürgergeld-Bezieher mietet, handelt es sich um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung, deren angemessene Kosten das Jobcenter übernehmen muss, urteilte am Donnerstag, 28. November 2024, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 18/23 R).
Maßgeblich sei die zivilrechtliche Ausgestaltung des Mietvertrags mit dem Energieversorger, so das BSG.
Gemietete Heizung im Eigenheim auf Kosten des Jobcenters
Im konkreten Fall bewohnt die Klägerin ein 86 Quadratmeter großes, schuldenfreies Eigenheim im Landkreis Leer. Als die Frau eine neue Heizung benötigte, aber nicht über genügend Kapital für deren Anschaffung verfügte, nahm sie 2016 ein Angebot des Oldenburger Energieversorgers EWE wahr.
Mit dem damals vereinbarten „Wärme-Plus“-Vertrag verpflichtete sich EWE, eine Gasheizung zum Preis von über 5.500 Euro in das Einfamilienhaus einzubauen, diese zu warten und bei Bedarf wieder auszutauschen.
Die Hartz-IV-Bezieherin sollte die Anlage lediglich mieten. Die Heizung selbst blieb Eigentum der EWE. Zudem wurde vereinbart, dass die Klägerin ausschließlich Gas von dem Energieversorger bezieht.
Für Miete und Wärmeversorgung sollte sie im Jahr 2020 einen monatlichen Abschlag von 165 Euro zahlen. Nach 15 Jahren hatte die Mieterin die Möglichkeit, die Heizungsanlage gegen einen geringen Betrag oder sogar kostenlos zu übernehmen.
Die Klägerin machte die monatlichen Abschlagszahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber dem Jobcenter des Landkreises Leer geltend.
Die Behörde zahlte nur einen Heizkostenanteil in Höhe von 96 Euro monatlich. Den Restbetrag für die Miete der Heizung müsse die Arbeitslose aus eigener Tasche zahlen. Denn dieser Kostenanteil sei vergleichbar mit „Tilgungsleistungen“ bei einem Darlehen. Auch wenn die Heizung nicht im Eigentum der Bürgergeld-Bezieher stehe, diene sie doch der Wertsteigerung des Hauses. Die Allgemeinheit dürfe nicht aus Steuermitteln die Heizung der Klägerin finanzieren.
BSG: Miet-Heizung ist kein Vermögen von Bürgergeldbeziehern
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied am 27. September 2023, dass das Jobcenter die Abschlagszahlungen in voller Höhe als Kosten der Unterkunft übernehmen müsse (Az.: L 13 AS 74/23). Die Anmietung der Heizung diene der „Bewohnbarkeit des Hauses“. Die Anlage bleibe auch weiterhin im Eigentum des Versorgungsunternehmens. Die Abschlagszahlungen seien keine Tilgungsleistungen wie bei einem Darlehen.
Die Revision des Jobcenters hatte vor dem BSG keinen Erfolg. Die Miete für die Anlage stelle einen Bedarf für Unterkunft und Heizung dar.
Zwar sollen Grundsicherungsleistungen nicht zur Vermögensbildung verwendet werden. Dies sei hier aber auch nicht der Fall. Denn die Heizung gehöre ja dem Energieversorger und nicht der Klägerin, auch wenn diese in ihrem Haus eingebaut worden sei. Dass die Heizung verpflichtend in das Eigentum der Klägerin übergehe, sei vertraglich nicht vorgesehen. Die Klägerin habe lediglich die Möglichkeit, nach 15 Jahren die Heizung zu übernehmen. Zwingend sei dies aber nicht. fle
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