Urteil: Kein Inflationsausgleich für Hartz IV- und Sozialhilfe-Beziehende

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Sozialhilfe- und Hartz IV Bezieher können wegen der hohen Inflationsrate keine höhere Regelleistung zur Sicherung ihres Existenzminimums verlangen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Donnerstag, 1. September 2022, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 8 SO 56/22 B ER).

Trotz hoher Preise kein Inflationsausgleich für Sozialhilfebezieher

Auch wenn die Preissteigerungen im Zuge der Inflation dafür sprechen, dass die Höhe der Regelsätze nicht ausreicht, hat der Gesetzgeber dies erkannt und etwa mit dem 9,00-Euro-Ticket und einer Einmalzahlung für Grundsicherungsempfänger gegengesteuert, so das Gericht.

Außerdem müsse der Gesetzgeber und nicht die Gerichte die gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung der Regelleistung schaffen, betonten die Celler Richter.

Betroffener klagte gegen zu niedrige Regelsätze

Im konkreten Fall kam ein Göttinger Sozialhilfeempfänger mit seiner Altersrente und seinen ergänzenden Grundsicherungsleistungen nicht aus.

Mit einem Eilantrag beantragte er höhere Sozialhilfeleistungen und begründete dies mit der hohen Inflation. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449 Euro monatlich.

Um das menschenwürdige Existenzminimum sichern zu können, müsse ihm aber ein Inflationsausgleich gewährt werden. Er verlangte daher eine Erhöhung der Regelleistung auf 620 Euro.

LSG Celle: Gesetzliche Grundlage fehlt

Doch das LSG wies den Antrag mit Beschluss vom 24. August 2022 ab. Für einen Inflationsausgleich gebe es keine gesetzliche Grundlage. Dies könne allein der parlamentarische Gesetzgeber beschließen. Die Fachgerichte dürften unmittelbar aus dem Grundgesetz keine höheren Leistungen zusprechen.

Außerdem sei die Regelleistung „nicht offensichtlich unzureichend“, so die Richter. Zwar würden die Preissteigerungen dafür sprechen, dass Hilfebedürftige mit der Höhe der Regelsätze ihr Existenzminimum nicht sichern können.

Andererseits habe die Bundesregierung auf die hohen Preise reagiert. Das Gericht verwies etwa auf das bis Ende August 2022 mögliche 9,00-Euro-Ticket oder den Tankrabatt sowie die 200 Euro hohe Einmalzahlung für Grundsicherungsempfänger.

Außerdem habe die Bundesregierung mit dem „Dritten Entlastungspaket“ weitere Entlastungen angekündigt. Gleiches gelte auch für Hartz IV-Bezieher. fle/mwo

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