Hartz IV: Muss das Jobcenter Leistungssport bezahlen?

Wer Leistungssport betreiben will, muss mit höheren Kosten rechnen. Diese fallen zum Beispiel an, wenn Teilnahmegebühren für Wettkämpfe bezahlt werden müssen. Hartz IV Leistungsbezieher (ALG II) können sich die Teilnahmegebühren im Allgemeinen nicht leisten. Muss in einem solchen Fall das Jobcenter einspringen? Darüber hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden.

Ist der Leistungssport über den Teilhabeanspruch zu finanzieren?

Können Kosten für Leistungssport als Leistungen zur kulturellen bzw. gesellschaftlichen Teilhabe beim Jobcenter beantragt werden? Über die Frage hatte das LSG Sachsen-Anhalt (Az.: L 2 AS 261/19) zu entscheiden.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall beantragte der Vater einer minderjährigen Tochter die Übernahme der vom Landesschachverband Schach e.V. vorfinanzierten nicht gedeckten Kosten für die Teilnahme an den Deutschen Jugendeinzelmeisterschaften im Schach.

Der Schachverband erhob für die Teilnahme eine Gebühr in Höhe 382 Euro. Die Teilnehmerin lebt mit ihrem Vater in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV).

Als Mitglied im Sportverein im Bereich Schach muss die Tochter auch laufend eine Mitgliedsgebühr entrichten. Das Jobcenter bewilligte 10 Euro monatlich für den Mitgliedsbeitrag.

Jobcenter lehnte Teilnahmekosten für Wettkämpfe ab

Der Vater beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten an der Deutschen Jugendeinzelmeisterschaft im Schach. Die Kosten hierfür betrugen 382 EUR inklussive Zweitbettzimmer und abzüglich einer Fördersumme. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab.

Als auch ein Widerspruch abgelehnt wurde, klagte der alleinerziehende Vater im Namen seiner minderjährigen Tochter. Der Vater verlangt die Übernahme der Kosten zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Zusammenhang der Meisterschaften seiner Tochter.

Das Landessozialgericht wies die Klage ab

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage bzw. die Berufung der Klage ab. Das LSG sieht das Urteil des Sozialgerichts als begründet an. Der Tochter stehen keine weitere Teilhabe-Leistungen zu.

Laut § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II können Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Aufwendungen nicht für Übernachtungen eingereicht werden. Zudem sei “ein innerer Zusammenhang nicht mehr gegeben, wenn Kosten im Rahmen einer als Leistungssport ausgeübten sportlichen Betätigung anfallen”, so das Gericht.

Meisterschaften seien “nicht mehr im Zusammenhang mit der geförderten Mitgliedschaft im Sportverein als Aspekt der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft” anzusehen.

Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich neben den Mitteln zur Sicherung der physischen Existenz auf die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, argumentierte das Gericht.

Wettkämpfe sind kein Breitensport

Das Gericht wies also die Klage ab, weil solche Meisterschaften über den gewöhnlichen Rahmen des Breitensports hinausgehen.

Das Jobcenter sei also nicht die Behörde, die Leistungssport fördern soll. Vielmehr muss sie nur für die gesellschaftliche Teilhabe sorgen. Sportförderungen seien vielmehr die Aufgabe von Vereinen und Sponsoren.

Die Gesetzeslage ist zu uneindeutig und Auslegungssache

Allerdings ist es Auslegungssache, was zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gefördert wird und was nicht. Hier hat das Gericht die Gesetzgebung anders bewertet. Das Problem ist, dass die Gesetzgebungen, vor allem im SGB II, oftmals zu pauschal sind.

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