Urteil: Jobcenter muss Fahrtkosten zu Kind zahlen

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Bundessozialgericht hebt Bagatellgrenze der BA auf: Auch geringe Fahrtkosten zu getrennt lebenden Kindern mรผssen vom Jobcenter รผbernommen werden

05.06.2014

Das Jobcenter Bielefeld hatte sich geweigert, die Fahrtkosten eines Hartz IV-Beziehers zu seiner getrennt lebenden Tochter zu รผbernehmen. Daraufhin zog der Mann vor Gericht. Das Bundessozialgericht entschied zugunsten des Vaters und hat damit das Umgangsrecht Erwerbsloser mit ihren beim Ex-Partner lebenden Kindern gestรคrkt (Aktenzeichen: B 14 AS 30/13 R).

Auch geringe Fahrtkosten zum Kind mรผssen vom Jobcenter als Mehrbedarf anerkannt werden
Ein Hartz IV-Bezieher hatte beim Jobcenter die รœbernahme der regelmรครŸig anfallenden Fahrtkosten zu seiner getrennt lebenden Tochter beantragt. Das Kind lebt bei seiner Mutter etwa 17 Kilometer vom Vater entfernt. Die monatlichen Fahrtkosten zur Pflege des Umgangsrecht belaufen sich auf 13,60 Euro. Das Jobcenter lehnte den Antrag des Vaters auf Mehrbedarf, den er im Jahr 2010 stellte, mit der Begrรผndung ab, dass der Betrag unter einer Grenze von zehn Prozent des Hartz IV-Regelsatzes von damals 359 Euro lag. Die Bundesagentur fรผr Arbeit (BA) geht zudem von einer Bagatellgrenze von 38,20 Euro im Monat aus, unterhalb derer keine Betrรคge zu erstatten sind. Diese Grenze verwarfen nun die Richter am Bundessozialgericht.

Eltern in Hartz IV-Bezug steht den Richtern zufolge die รœbernahme der Kosten zur Pflege des Umgangsrechts zu. Es liege ein laufender, vom durchschnittlichen Bedarf deutlich abweichender, unabweisbarer und nicht nur einmaligen Mehrbedarf vor. Das Jobcenter mรผsse dies anerkennen. Fรผr die Bagatellgrenze der BA fehle zudem die Rechtsgrundlage. Bei dem damals geltenden Hartz IV-Regelsatz seien die Fahrtkosten eine wesentliche zusรคtzliche Belastung, so das Gericht. (ag)

Bildquelle: Helene Souza / pixelio.de