Hartz IV-Aufstocker: Leasingraten absetzbar

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Hartz IV Aufstocker können notwendige Leasingraten für einen Pkw vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen

06.06.2014

Bei sogenannten "Hartz IV Aufstockern", die neben den SGB II-Leistungen Betriebseinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen, sind – neben dem auch für abhängig Beschäftigte geltenden Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeträgen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen – von den Einnahmen zusätzlich auch Betriebsausgaben abzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit den Betrag von 400 Euro nicht übersteigt. Aus § 3 Abs 1 Satz 1 Alg II-V ("mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge") ergibt sich, dass es nicht zu einer zweifachen Absetzbarkeit von Betriebsausgaben kommt. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 5. Juni 2014 entschieden.

Der 1962 geborene Kläger arbeitete im streitigen Zeitraum (11/2008 bis 4/2009) als freiberuflicher Tischtennislehrer für verschiedene Schulen und Sportvereine. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm SGB II-Leistungen, zunächst unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 400 Euro. Bei der Neuberechnung der SGB II-Leistungen nach Vorlage von Nachweisen zu den Einkünften, die jeweils 400 Euro nicht überstiegen, setzte der Beklagte unter anderem den sogenannten "Grundfreibetrag" in Höhe von 100 Euro (Erwerbstätigenpauschale für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeträgen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen) ab. Die geltend gemachten "Betriebsausgaben" (Fahrt- und Benzinkosten, Leasingraten für den PKW sowie die Handykosten des Klägers) berücksichtigte er nicht.

In dem konkreten Fall konnte der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 5. Juni 2014 nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen können, dass die Leasingraten für das Kfz nicht zumindest anteilig von seinen Einnahmen abzusetzen sind. Wenn das Landessozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Aufwendungen für das Vorhandensein eines Kfz grundsätzlich zu übernehmen sind, ist bei der einzelbezogenen Entscheidung über die Absetzbarkeit der Leasingraten als Betriebsausgaben zu beachten, dass höchstens Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse berücksichtigt werden können.

Die Fahrtkosten des Klägers sind allenfalls zum Teil als Betriebsausgaben von seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den Fahrten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten greift die Regelung des § 3 Abs 2 Satz 1 Alg II V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach § 11 Abs 2 SGB II als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit verbundenen Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II gehören die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück. Diese werden bereits von der Erwerbstätigenpauschale erfasst. Nur die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten ‑ etwa im Rahmen von Sportfreizeiten und ähnlichem ‑ sind gegebenenfalls als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ebenfalls bereits von der Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II werden die laufenden Handykosten erfasst, sodass sich hieraus keine weiteren Absetzbeträge ergeben. (Az.: B 4 AS 31/13 R)

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