Pflegebedürftige haben gegen das Sozialamt Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson
Zur Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung gemäß § 64f Absatz 1 SGB XII.
Das Bundessozialgericht gibt dem Antrag einer mittellosen und nach dem Grad 3 pflegebedürftigen Person auf Altersvorsorgebeiträge für eine sie pflegende Pflegeperson statt.
Mit Urteil vom 28.05.2025 hat das Bundessozialgericht zum Az. B 8 SO 3/24 R wie folgt entschieden:
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Grundlage seiner zu einer ähnlichen Fallkonstellation ergangenen Entscheidung vom 8. Mai 2025 (Aktenzeichen B 8 SO 4/23 R; Terminbericht Nummer 15/24) bestehen dürfte.
Dazu Detlef Brock
1. Aufwendungen für Beiträge für eine angemessene Alterssicherung scheiden als Leistung der Hilfe zur Pflege aus, wenn bei prognostischer Beurteilung zu erwarten ist, dass die Pflegeperson Grundsicherung im Alter nicht wird in Anspruch nehmen müssen.
2. Bei der Prognoseentscheidung ist das Sicherungsniveau des Partners miteinzubeziehen.
3. Für die Berechnung der Höhe der Beiträge sind die Regelungen aus dem Recht der sozialen Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.
Fazit
Sozialhilfebedürftige Pflegebedürftige haben gegen das zuständige Sozialamt zusätzlich zum Pflegegeld Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson, soweit deren Absicherung im Alter bei prognostischer Beurteilung, auch unter Berücksichtigung des Partnereinkommens, noch kein Sozialhilfeniveau erreicht hat. Siehe auch hier!