Sozialhilfe-Anspruch auf eine erotische Ganzkörpermassage?

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LSG München: Gesetzgeber durfte “intimes Bedürfnis” ausschließen

In den Niederlanden können behinderte Menschen Zuschüsse für intime Zusammenkünfte bei der Krankenkasse beantragen. Ein Schwerstbehinderter Kläger aus Deutschland wollte ebenso einen solchen Antrag auch beim örtlichen Sozialamt stellen. Doch dieser scheiterte. Also zog der Antragsteller vor Gericht.

…”wie Lotto spielen”

Auch schwerst behinderte Menschen können von der Sozialhilfe keine Kostenerstattung für eine „Ganzkörpermassage mit sexueller Komponente” verlangen. Der Gesetzgeber durfte die Dienstleistung einer Prostituierten ebenso wenig beim zu gewährleistenden Existenzminimum berücksichtigen, wie Alkoholkonsum oder Lotto spielen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 SO 163/17).

Schwerstbehinderter stellte Antrag Ganzkörpermassage

Geklagt hatte ein schwerst behinderter Rollstuhlfahrer, der nur noch eingeschränkt seinen gebrauchsfähigen linken Arm bewegen konnte. Der 1954 geborene Mann erhielt Grundsicherungsleistungen sowie ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Ab Januar 2012 hatte er von der Sozialhilfe die Kostenübernahme für eine „erotische Ganzkörpermassage mit „sexueller Komponente” beantragt. Hierfür wollte er zweimal wöchentlich die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nehmen. Die Kosten für eine entsprechende Ganzkörpermassage beliefen sich auf rund 200 Euro.

Er gab an, dass er hypersexuell sei. Sein sexuelles Verlangen könne er aber behinderungsbedingt nicht befriedigen. Auch eine Selbstbefriedigung sei ihm “zur Abhilfe” nicht möglich. Derzeit könne er nur alle drei Monate die Ganzkörpermassage finanzieren, indem er unter anderem das Geld aus dem erhaltenen Erhöhungsbetrag für sein Merkzeichen G anspare. Das Merkzeichen wird bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erteilt.

Massage als notwendigen Lebensunterhalt

Die Finanzierung der Massagen gehöre zum „notwendigen Lebensunterhalt”, so der Rollstuhlfahrer. Im Regelbedarf sei die Ausgabenposition „Dienstleistungen für Prostitution” aber nicht ausgewiesen, so dass er die Massagen auch nicht aus dem Regelbedarf bezahlen müsse. Zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs sei er „dringend auf die beantragten Massagen angewiesen”, könne diese aber nicht selbst finanzieren. Die Ausübung der Sexualität sei ein Teil der Würde des Menschen.

Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme für die gewünschten wöchentlichen zwei „erotischen Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente” jedoch ab.

Ausgaben sei nicht zu berücksichtigen

Auch vor dem LSG hatte der Rollstuhlfahrer keinen Erfolg. Weder die Grundsicherung, noch die „Hilfe zur Pflege” oder die „Hilfe in sonstigen Lebenslagen” böten eine Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung der erotischen Ganzkörpermassagen. Zwar habe das Statistische Bundesamt auch Ausgaben für Prostitution als durchschnittliche Ausgaben der privaten Haushalte im Rahmen des privaten Konsums erfasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe diese Ausgaben ebenso wie Ausgaben für Alkohol, Tabak oder Glücksspiel jedoch als nicht „regelbedarfsrelevant” angesehen. Dies sei wegen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden.

Hilfe zur Pflege scheidet aus

Eine Berücksichtigung im Rahmen der Hilfe zur Pflege scheide ebenfalls aus. Diese umfasse den Bereich der Körperpflege wie Baden oder die Blasenentleerung, die hauswirtschaftliche Versorgung oder die Gewährleistung der Mobilität. Die beantragten Ganzkörpermassagen zählten aber nicht zur Hilfe zur Pflege, da weder eine pflegerische Zielrichtung damit einhergehe noch sie einen Betreuungscharakter habe.

„Hilfen in sonstigen Lebenslagen” seien die Prostituiertenbesuche auch nicht. Denn diese seien nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich. Eine atypische Bedarfslage liege nicht vor.

Auch ergebe sich auch aus der UN-Behindertenrechtskonvention kein Anspruch auf die erotischen Ganzkörpermassagen, heißt es in dem Urteil. fle/mwo/fle