Wer als Koch, Zimmermann oder Handwerker arbeiten mรถchte, benรถtigt eine Berufsbeklediung. Die Kosten hierfรผr sind nicht in den Hartz IV Regelleistungen enthalten. Weil sich ein Jobcenter weigerte den Berufsstart mit einem Zuschuss fรผr Berufsbekleidung zu unterstรผtzen, klagte sich ein Betroffener bis zum Landessozialgericht durch und bekam Recht. “Die Anschaffungskosten fรผr Berufsschulkleidung sind vom Jobcenter vollstรคndig zu รผbernehmen, unabhรคngig von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale”, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil (AZ: L 11 AS 793/18, v).
Jobcenter lehnte Antrag auf Zuschuss fรผr Kochbekleidung ab
Geklagt hatte ein damals 17-jรคhriger Schรผler aus Hannover, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht. Er interessiere sich fรผr den Kochberuf und brauchte zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 โฌ von Mรผtze bis Schuh. Eine Leihe war nicht mรถglich. Den Kaufpreis wollte der Schรผler erstattet haben, da er den zusรคtzlichen Bedarf nicht anders decken konnte.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und fรผhrte dazu aus, dass der junge Mann bereits Pauschalbetrรคge fรผr den Schulbedarf erhalten habe. Hiervon seien sรคmtliche Gegenstรคnde erfasst, die fรผr den Schulbesuch erforderlich seien. Weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Alles Weitere mรผsse aus dem Regelbedarf bestritten werden.
Anschaffungskosten fรผr schulische Berufskleidung nicht vom Hartz IV-Regelbedarf gedeckt
Das LSG hat das Jobcenters zur รbernahme der Kosten verurteilt. Zur Begrรผndung hat es ausgefรผhrt, dass die Anschaffungskosten fรผr schulische Berufskleidung nicht auskรถmmlich vom Regelbedarf gedeckt seien. Ein hilfebedรผrftiger 17-Jรคhriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 โฌ. Davon lieรen sich die Kosten nicht ansparen. Es liege daher eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung vor, womit das menschenwรผrdige Existenzminimum nicht gewรคhrleistet werde.
Berufskleidung nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst
Berufskleidung werde auch nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Denn hierzu zรคhlten nur persรถnliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen. Die hiernach verbleibende Bedarfslรผcke sei durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu schlieรen. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schรผlern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht mรถglich sei, mรผsse die Lรผcke vom Gericht geschlossen werden. Wegen grundsรคtzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen. Bild: Alexander Raths/fotolia
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