Notwendige Einzelfallprüfung des Jobcenters vor Eröffnung des Kostensenkungsverfahren
10 köpfige Bedarfsgemeinschaft mit fünf minderjährigen Kindern und Bürgergeld Bezug hat Anspruch auf Übernahme ihrer TATSÄCHLICHEN HEIZKOSTEN, wenn ein Umzug (derzeit) unzumutbar ist.
Und aufgrund der Besonderheiten, welche dazu führen, dass ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen zu hoher Heizkosten nur dann zumutbar ist, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt tatsächlich niedrigere Bruttowarmkosten entstehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – ).
Einzelfallprüfung des Jobcenters bei zu hohen Heizkosten und vor allem Beratungspflicht des Grundsicherungsträgers
Bevor das Jobcenter bei hohen Heizkosten eine Kostensenkung beziehungsweise einen Umzug vom Leistungsberechtigten verlangen kann, sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Bei erheblichem Leerstand von mehr als 30 % im Wohnobjekt und Fehlern des Vermieters in der Betriebskostenkostenabrechnung ist das Jobcenter vorrangig verpflichtet, den Leistungsberechtigten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Vermieter (auf Mietminderung) zu beraten und zu unterstützen ( so das Landessozialgericht Sachsen Az. L 4 AS 429/15 B ER ).
Bei hohem Wohnungsleerstand ist mit erhöhten Heizkosten für Mieter zu rechnen. Hierbei steht dem Mieter ggf nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH vom 10.12.2014 – VIII ZR 9/14 – ) ein Anspruch auf Heizkostenbegrenzung bei erheblichem Leerstand gegen den Vermieter zu.
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden vom Leistungsträger die Mietkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend ist noch ein Anspruch der Antragsteller auf Übernahme von monatlich weiteren 213,50 EUR für Heizkosten zwischen den Beteiligten streitig.
Zutreffend hat das SG zunächst eine deutliche Überschreitung der konkreten Heizkosten nach dem Bundesheizspiegel bei den Antragstellern festgestellt und daraus die Annahme abgeleitet, dass diese Kosten auch unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Denn die zu Grunde gelegte Grenze berücksichtigt bereits ein unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten.
Darüber hinausgehende Heizkosten weisen in der Regel auf einen Verbrauch hin, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht.
Nach der Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters und dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist war zu prüfen, ob den Antragstellern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gleichwohl noch ein höherer Anspruch auf Leistung für die Unterkunft in voller Höhe zusteht. Dies hat der Senat hier bejaht.
“Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R – ). ”
Umzugsangebot des Jobcenters war für die Familie unzumutbar aufgrund von Besonderheiten
Hierbei greift es entschieden zu kurz, wenn das Jobcenter sich darauf beschränkt, den Antragstellern einen unzureichenden Sachvortrag zu konkreten Heizkosteneinsparmaßnahmen vorzuwerfen und er ihnen unter Vorlage von alternativen Wohnraumangeboten einen Umzug nahelegt.
Denn es liegen hier Besonderheiten vor, die einen Ausnahmefall wahrscheinlich machen
Die atypische Wohnungssituation war zu beachten:
10-köpfige Familie mit fünf Kindern unter 11 Jahren
1. Um überhaupt angemessenen Wohnungsraum für die inzwischen 10-köpfige Familie zu finden, wurden zwei Wohnungen zusammengelegt. Diese sind zwar durch einen Wanddurchbruch in einem Durchgangszimmer verbunden. Gleichwohl ist von den fünf haushaltsangehörigen Kindern von bis zu 11 Jahren nicht zu erwarten, dass sie ausschließlich über das Durchgangszimmer zwischen beiden Wohnungen wechseln. Es ist davon auszugehen, dass sie dafür auch die geöffneten Wohnungseingangstüren nutzen, was mit größeren Wärmeverlusten verbunden sein kann.
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Bescheid prüfenWohnfläche war zu reduzieren
2. Des Weiteren könnte auch die tatsächlich bewohnte Fläche von 165 m² als angemessene Wohnungsfläche anstelle von 130 m² bzw. 140 m² zugrunde zu legen sein, weil darin ein überdurchschnittlicher Anteil an Verkehrsflächen (z.B. zwei Flure, ein Durchgangszimmer) enthalten ist, der sich nicht zum Wohnen im eigentlichen Sinne eignet.
Wohnungsleerstand führt zu erhöhten Heizkosten
3. Aus den Angaben des Vermieters ergeben sich zum Leerstand im Gebäude Anhaltspunkte für einen erhöhten Heizaufwand, den nicht die Antragsteller zu verantworten haben.
Die Wohnungen der Antragsteller sind von leerstehenden und damit unbeheizten Wohnungen nach oben und unten hin umschlossen. Dies führt zwangsläufig zu einem höheren Heizaufwand. Leerstandsbedingte Kostenverschiebungen zu Lasten der Mieter sind im Zivilrecht ein gerichtsbekanntes Problem. So hat der BGH im Urteil vom 10. Dezember 2014 (VIII ZR 9/14) aus leerstandsbedingten Kostenverschiebungen den Mietern aus Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) ein Recht auf Anspruchsbegrenzung gegen den Vermieter zugestanden.
Beratungspflichten des Jobcenters § 14 SGB 1
Dem Jobcenter obliegt es daher, die Antragsteller im Rahmen der allgemeinen Beratungspflichten nach § 14 SGB I auf diese Rechte hinzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der Leistungsträger bei einem Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, den Hilfebedürftigen bei der Geltendmachung von Rechten gegen den Vermieter zu unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 15/11 R; Urteil vom 17. Februar 2015, B 14 KG 1/14 R).
Er darf ihn nicht lediglich auf seine Selbsthilfemöglichkeiten verweisen
Diese Beratungspflicht ist weitreichend, sie geht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zur eigenen Beteiligung des Leistungsträgers an einem zivilrechtlichen Rechtsstreit.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters kommt auch eine Unterstützung im Wege der Streitgenossenschaft in Betracht
Denn verlangt der Leistungsträger trotz erheblichen Leerstandes im Wohnobjekt vom Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen, darf er sich der Einbeziehung des Vermieters in seine Überlegungen zur Kostensenkung nicht einfach verschießen. Dies gilt auch gerade vor dem Hintergrund, dass der Vermieter im vorliegenden Fall offenbar Probleme hatte, die Betriebskosten für das vorangegangene Kalenderjahr zeitnah abzurechnen.
Ein Wohnungswechsel war (derzeit) unzumutbar
Es scheint keinen angemessenen und zumutbaren Wohnraum für die Antragsteller in ihrem Wohnort zu geben. Die vom Jobcenter vorgeschlagenen Wohnungen sind mit Wohnflächen um 100 m² deutlich zu klein. Ein Wechsel des Wohnortes scheint nicht zumutbar, da dieser üblicherweise mit Schulwechseln verbunden ist. Erst recht dürfte ein Umzug über den Vergleichsraum hinaus in ein anderes Bundesland die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten.
Das Gericht betont, bevor das Jobcenter nicht selbst mögliche Kostensenkungen beim Vermieter zu erreichen versucht, sind die Antragsteller nicht verpflichtet, in andere Wohnungen umzuziehen.
Hält man die 165 m² große Wohnung der Antragsteller wegen der besonderen Umstände für zehn Personen noch für angemessen, ergibt sich nach den KdU-Richtwerten des Jobcenters eine maximale Gesamtmiete von 1.074,65 EUR (KdU 4,81 EUR/m² x 165 = 697,45 EUR; Heizkosten: 20,40 EUR/m² x 165: 12 = 280,50 EUR). Die tatsächlichen KdU der Antragsteller liegen mit 1.018,54 EUR unter diesem Wert.
Schließlich ist ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen zu hoher Heizkosten nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt tatsächlich niedrigere Bruttowarmkosten entstehen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – ).
Der Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht
Auch wenn es den Antragstellern trotz der nun schon länger dauernden Kürzungen gelungen ist, finanziell “irgendwie” durchzuhalten, kann ein Eilbedürfnis nicht verneint werden. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie monatlich Teile des Regelbedarfs zum Ausgleich für die KdU aufwenden, um Mietrückstände und Kündigungsrisiken abzuwenden.
Dies ist nicht dauerhaft hinzunehmen.
Persönliche Anmerkung
Aber Tausende Leistungsempfänger sparen sich Monat für Monate die Miete vom Mund ab oder sparen beim Essen oder anderen wichtigen Dingen, wie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Diese Zahlen werden Jahr für Jahr zu nehmen, denn der Staat versucht seinen Haushalt auf dem Rücken der Ärmsten zu sanieren.
Die Beheizbarkeit der Unterkunft ist gerade in Winterzeiten von ganz erheblichem und auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zentralen Gewicht.



