Das Sozialgericht Braunschweig hat die Hürden für das Merkzeichen „aG“ erneut klargezogen. Entscheidend ist, wie mobil Sie außerhalb des Autos sind. Probleme beim Ein- und Aussteigen oder eine nur gelegentliche Sturzgefahr reichen nicht.
Das Gericht wies die Klage eines 1940 geborenen Mannes ab. Er hatte trotz GdB 80 das Merkzeichen aG verlangt, um Parkerleichterungen zu nutzen.
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Voraussetzungen für „aG“: Wegstrecke außerhalb des Fahrzeugs
Wer das Merkzeichen aG will, muss sich draußen dauerhaft nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe bewegen können. Der Maßstab ist die reale Gehfähigkeit im öffentlichen Raum. Der Gesetzgeber hat diese Linie ausdrücklich festgelegt. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte das im März 2023.
Das heißt: Zählen Sie Ihre Schritte ab dem ersten Tritt auf die Straße. Nicht im Fahrzeuginnenraum. Nicht in der Garage. Nur die unvermeidbaren Wege sind relevant. So soll das Merkzeichen Orte mit sehr kurzem Fußweg ermöglichen. Der Parkraum bleibt für die am stärksten eingeschränkten Personen reserviert.
Der konkrete Fall vor dem SG Braunschweig
Der Kläger hatte mehrere orthopädische Leiden und eine Polyneuropathie. Der Gesamt-GdB lag bei 80. Er nutzte Unterarmgehstützen und teilweise einen Rollstuhl. Er argumentierte, er benötige eine weit geöffnete Autotür. Sonst könne er nicht sicher ein- und aussteigen. Außerdem bestehe Sturzgefahr. Das Gericht sah die Schwelle für „aG“ dennoch nicht erreicht.
Zwei Gutachten waren entscheidend. Ein orthopädischer und ein neurologischer Sachverständiger prüften die Gehfähigkeit. Beide kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis:
Der Mann kann mit Unterarmgehstützen noch brauchbare Strecken zurücklegen. Er muss nicht nach wenigen Schritten pausieren. Eine dauerhafte Rollstuhlpflicht auch für sehr kurze Wege liegt nicht vor.
Hinzu kam: Die Sturzgefahr war nicht so häufig und schwer, dass sie einen Rollstuhl ständig erfordern würde. Genau das verlangt die BSG-Rechtsprechung, wenn Stürze die Mobilität begrenzen. Einzelfälle oder seltene Stürze reichen nicht.
Ein- und Aussteigen: rechtlich unbeachtlich
Der wohl wichtigste Punkt dieser Entscheidung: Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen zählen nicht. Auch der nötige Platz, um die Tür weit zu öffnen, bleibt außer Betracht.
Diese Situationen passieren im oder am Fahrzeug. Maßgeblich ist nur die Fortbewegung außerhalb des Autos. Das Gericht betonte das ausdrücklich. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.
Was das BSG 2023 vorgegeben hat
Das BSG hat 2023 den Prüfmaßstab präzisiert.
Erstens: „aG“ setzt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus.
Zweitens: Diese muss einem mobilitätsbezogenen GdB von mindestens 80 entsprechen.
Drittens: Die Bewertung erfasst alle Leiden, die das Gehen einschränken. Dazu zählen orthopädische, neurologische, kardiale oder pulmonale Ursachen.
Wichtig ist auch der Umgang mit Sturzgefahr. Sie begründet „aG“ nur, wenn Stürze so häufig und schwer sind, dass Betroffene praktisch ab den ersten Schritten auf den Rollstuhl angewiesen sind. Die Rechtsprechung wählt hier bewusst einen engen Zugang. Parkerleichterungen sollen zielgenau wirken.
Gesetzliche Grundlage: § 229 SGB IX
Die zentrale Norm ist § 229 Abs. 3 SGB IX. Sie definiert, wer als „außergewöhnlich gehbehindert“ gilt. Danach liegt „aG“ vor, wenn man sich dauerhaft nur mit großer Anstrengung oder nur mit Hilfe außerhalb des Fahrzeugs bewegen kann.
Die Rechtslage gilt seit der Reform fort. Der Gesetzgeber hat die frühere Spruchpraxis übernommen und im Gesetz verankert.
Was zählt – und was nicht
Nach der Entscheidung lassen sich die Kriterien klar ordnen:
| Kriterium | Bewertung durch Rechtsprechung |
| Gehfähigkeit draußen ab dem ersten Schritt | Maßgeblich für „aG“ |
| Dauerhafte Rollstuhlpflicht auch für sehr kurze Wege | Spricht deutlich für „aG“ |
| Gehen nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe | Erforderlich für „aG“ |
| Mobilitätsbezogener GdB erreicht etwa 80 | Muss vorliegen |
| Ein-/Aussteigen, Tür-Breite am Parkplatz | Unbeachtlich |
| Gelegentliche Stürze ohne dauerhafte Rollstuhlpflicht | Grundsätzlich nicht ausreichend |
Praxis: So stärken Sie Ihren Antrag
Wenn Sie betroffen sind, dokumentieren Sie Ihre Wegstrecken im Alltag. Notieren Sie, wie viele Meter Sie draußen schaffen, mit welchen Hilfsmitteln und wie oft Pausen nötig sind. Ärztliche Unterlagen sollten die dauerhafte Einschränkung stützen.
Dazu gehören fachärztliche Befunde, Reha-Berichte und – falls relevant – neurologische Tests. Entscheidend ist die Lauf-Realität, nicht der Parkplatzbedarf.
Sprechen Sie mit Ihren Behandlern offen über Stürze. Wichtig ist nicht die Angst vor Stürzen, sondern die Häufigkeit und Schwere. Nur wenn Stürze praktisch immer drohen und ein Rollstuhl schon für sehr kurze Wege unvermeidbar ist, nähert sich der Fall „aG“.
Warum das Urteil wichtig ist
Die Entscheidung bestätigt die enge Linie der höchsten Rechtsprechung. Sie schützt den knappen Parkraum für Menschen mit extrem eingeschränkter Gehfähigkeit. Zugleich verhindert sie Fehlsteuerungen durch Kriterien am Auto.
Für Betroffene schafft sie Klarheit: Wer den Weg draußen nicht schafft, hat Chancen. Wer vor allem am Fahrzeug scheitert, eher nicht.
Einordnung für Schwerbehinderte ohne „aG“
Auch ohne „aG“ stehen Nachteilsausgleiche offen. Das Merkzeichen „G“ kann Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung eröffnen. Entscheidend sind die individuellen Voraussetzungen. Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand ändert. Ein neuer Antrag mit frischen Befunden kann sinnvoll sein. Die Anforderungen an „aG“ bleiben jedoch hoch.




