Schwerbehinderung: 3 fehlende Monate können die Altersrente kippen

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Ein schwerbehinderter Versicherter (Jahrgang 1955, Grad der Behinderung 90) wollte seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon ab dem 01.09.2016 erhalten. Die Rentenversicherung lehnte zunächst ab, weil bis zum 31.08.2016 statt der nötigen 420 Monate (35 Jahre) nur 417 Wartezeitmonate vorlagen.

Erst nachdem der Kläger für September bis November 2016 noch freiwillige Beiträge nachzahlte, wurde die Rente ab dem 01.12.2016 bewilligt.

Die Streitfrage: Zählen „Randmonate“ beim Studium mit?

Der Kläger argumentierte, er habe nur 93 Monate Ausbildungszeit angerechnet bekommen, obwohl eigentlich bis zu 96 Monate möglich seien. Hintergrund waren drei Monate (November 1975 sowie März und Juli 1977), in denen Studium und Pflichtbeiträge innerhalb eines Monats zusammentrafen.

Genau diese Monate wurden zwar als Wartezeitmonate berücksichtigt, aber nach Auffassung des Klägers dürften sie nicht auf die Höchstdauer von 96 Monaten Ausbildungszeit „mitverbraucht“ werden.

Grundregel: Ausbildungszeiten sind bei 35 Jahren begrenzt

Das Gericht stellte klar: Bei der Wartezeit von 35 Jahren können Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schule/Fachschule/Hochschule) nur bis zur Höchstdauer von acht Jahren berücksichtigt werden.

Acht Jahre entsprechen 96 Kalendermonaten. Wer länger studiert hat, kann darüber hinausgehende Studienzeiten nicht mehr als Anrechnungszeit für die 35 Jahre heranziehen.

Wichtig: Auch beitragsgeminderte Monate zählen auf die 96 Monate

Entscheidend war der zweite Leitsatz: Auf die Höchstdauer von 96 Monaten werden auch Monate angerechnet, die gleichzeitig Anrechnungszeit (Ausbildung) und Beitragszeit enthalten. Solche Monate heißen beitragsgeminderte Zeiten.

Das Gericht folgte einer am Wortlaut orientierten systematischen Auslegung: Wenn in einem Kalendermonat Ausbildung vorliegt, ist es eine Anrechnungszeit – auch dann, wenn zusätzlich Beiträge gezahlt wurden. Damit „verbrauchen“ diese Monate die 96-Monats-Grenze mit.

Keine „Wahlmöglichkeit“: Auf Anrechnungszeiten verzichten geht nicht

Der Kläger wollte hilfsweise auf die Anrechnungszeiten in den doppelt belegten Monaten verzichten, um später weitere Studienmonate innerhalb der 96 Monate anerkennen zu lassen. Das lehnte das Gericht ab: Versicherungszeiten werden nach den tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen festgestellt.

Ein Verzicht ist im Sozialrecht grundsätzlich nur beim Anspruch auf die Leistung möglich, nicht bei der Feststellung der Zeiten selbst.

Gleichbehandlung: Kein Verstoß gegen Art. 3 GG

Der Kläger sah eine Ungleichbehandlung zwischen Studierenden, die nebenbei arbeiten, und solchen, die sich ausschließlich dem Studium widmen. Das Gericht erkannte darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es verwies darauf, dass die Konstellation meist nur einzelne Überschneidungsmonate betrifft und der Gesetzgeber im Bereich der Rentenversicherung typisieren und pauschalieren darf.

Konsequenz im konkreten Fall: Kein Rentenbeginn ab 01.09.2016

Weil die 96 Monate Ausbildungs-Anrechnungszeit bereits ausgeschöpft waren (einschließlich der drei beitragsgeminderten Monate), konnten spätere Studienzeiten ab 1982 nicht mehr angerechnet werden. Damit fehlten zum 31.08.2016 weiterhin drei Monate zur Wartezeit von 35 Jahren. Der frühere Rentenbeginn scheiterte – die Rente war erst ab 01.12.2016 möglich.

FAQ: Wartezeit bei Altersrente für scherbehinderte Menschen

Wie viele Monate Studium werden für die 35 Jahre Wartezeit maximal berücksichtigt?
Maximal 96 Monate (acht Jahre) als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung.

Zählen Monate mit Studium und Beiträgen gleichzeitig auch zu diesen 96 Monaten?
Ja. Auch beitragsgeminderte Monate (Studium + Beiträge im selben Kalendermonat) werden auf die 96 Monate angerechnet.

Kann man auf die Anrechnungszeit in „Doppelmonaten“ verzichten, um später mehr Studium anerkannt zu bekommen?
Nein. Ein Verzicht auf die Feststellung von Versicherungszeiten ist nicht vorgesehen.

Gibt es eine Doppelanrechnung, wenn Studium und Beiträge in einem Monat zusammentreffen?
Nein. Für die Wartezeit zählt der Kalendermonat nur einmal, auch wenn mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammentreffen.

Ist die Begrenzung auf 8 Jahre Studium verfassungswidrig?
Nach Auffassung des Gerichts nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG oder das Sozialstaatsprinzip wurde verneint.

Fazit

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Wartezeit von 35 Jahren entscheidend. Studien- und Ausbildungszeiten helfen dabei, aber nur bis maximal acht Jahren. Und: Auch Monate, in denen Studium und Beitragszeiten zusammenfallen, zählen auf diese Höchstgrenze mit.

Wer deshalb knapp unter 420 Monaten bleibt, muss die fehlenden Monate anders füllen – etwa durch Beiträge – wenn ein früherer Rentenbeginn erreicht werden soll.