Wer schwerbehindert ist, braucht Mobilität nicht „irgendwann“, sondern sofort – und zwar so, dass Studium, Arzttermine und soziale Teilhabe wirklich möglich bleiben. Genau das hat das Sozialgericht Lüneburg in einem Eilverfahren klargestellt und dem Leistungsträger deutliche Grenzen gesetzt.
Das besondere an dem Urteilsspruch: Das Gericht ordnete nicht nur die Kfz-Beihilfe für Kauf und Umbau an, sondern auch eine Übergangslösung mit Mietwagen und sogar Fahrten durch Angehörige plus Assistenz. (S 38 SO 34/25 ER)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall
Im entschiedenen Verfahren ging es um eine schwerbehinderte junge Frau. Ihre Beeinträchtigungen entstehen aus spinaler Muskelatrophie, chronischer Ateminsuffizienz und nächtlicher Beatmung. Sie wollte ein Psychologiestudium aufnehmen.
Die junge Frau nutzt einen über 300 Kilogramm schweren, sechsrädrigen Elektrorollstuhl, der im öffentlichen Nahverkehr nicht befördert werden kann, und für sie besteht dort zudem ein erhebliches lebensbedrohliches Infektionsrisiko.
Damit scheiden Alternativen aus, um ihr Mobilität zu ermöglichen: Ohne ein eigenes Kraftfahrzeug war für sie weder der tägliche Weg zur Universität noch die Bewegung auf dem weitläufigen Campus realistisch möglich.
50 Kilometer mit dem Elektrorollstuhl
Die Antragstellerin lebt rund 50 Kilometer vom Studienort entfernt und muss an fünf Tagen pro Woche Präsenzveranstaltungen besuchen. Die Universität hatte bereits Wege barrierefrei umgebaut, Lernräume eingerichtet und feste Stellplätze zugesagt, bestätigte aber zugleich, dass Fahrten zwischen den Veranstaltungsorten nur mit dem Auto möglich sind.
Entscheidend ist in diesem Fall die konkrete Situation. Öffentliche Verkehrsmittel, Fahrdienste oder ein bloßes Abwarten auf spätere Lösungen hätten faktisch dazu geführt, dass das Studium nicht hätte begonnen werden können.
Leistungsträger verweigert Kfz-Beihilfe
Der Leistungsträger lehnte dennoch die Kfz-Beihilfe ab und verwies stattdessen auf Fahrdienste sowie auf angebliche Sicherheitsbedenken beim selbstständigen Fahren im Stadtverkehr. Das Gericht stellte klar, dass solche Erwägungen keine gesetzliche Grundlage haben und den Anspruch nicht aushebeln dürfen.
Gericht ordnet Zahlung eines Mietwagens an
Weil der Umbau des Fahrzeugs lange dauert, ordneten die Richter zusätzlich einen Mietwagen und Übergangslösungen über Angehörige und Assistenz an. Sie begründeten dies damit, Mobilität und Teilhabe von Anfang an zu sichern.
Das Gericht stoppt die Blockade und verpflichtet zur Kfz-Beihilfe
Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner, eine Kfz-Beihilfe für den Kauf und den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs zu gewähren. Damit stellte es klar, dass die Leistung nicht an „gefühlte“ Sicherheitsbedenken oder Verwaltungsvorlieben geknüpft ist, sondern an gesetzliche Voraussetzungen. Die Ablehnung bewegte sich nach Auffassung des Gerichts außerhalb des gesetzlichen Tatbestands.
Übergangsrecht zählt: Mietwagen bis das umgebaute Auto da ist
Weil der Umbau eines Spezialfahrzeugs Zeit braucht, ließ das Gericht die Betroffene nicht ins Leere laufen. Bis zur Bereitstellung des umgebauten Fahrzeugs muss der Leistungsträger die Kosten eines behindertengerechten Mietfahrzeugs übernehmen.
Die Richter füllten damit eine wichtige Lücke. Mobilität zu ermöglichen wird damit für den Leistungsträger zur sofortigen Pflicht und lässt sich nicht auf unbestimmte Zeit vor sich herschieben.
Noch eine Stufe davor: Vater fährt, Assistenz hilft, Kilometer werden erstattet
Wenn selbst ein Mietfahrzeug nicht sofort bereitsteht, muss der Träger übergangsweise auch Fahrten im Privatwagen des Vaters zahlen. Das Gericht legte konkret 0,70 Euro pro gefahrenem Kilometer fest.
Zusätzlich bestätigten die Richter den Anspruch auf eine einfache Assistenzkraft zum Mindestlohn für Fahrten und Standzeiten. So entsteht eine lückenlose Versorgung, damit Studium und Alltag nicht an Wartezeiten scheitern.
Die Rechtsgrundlage ist klar: Mobilität nach SGB IX, nicht nach Bauchgefühl
Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungen zur Mobilität, insbesondere die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel und das ständige Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug. Es geht also nicht um Luxus, sondern um gleichberechtigte Teilhabe.
Ebenso zählt, dass die betroffene Person selbst fahren kann oder eine dritte Person das Fahren zuverlässig übernimmt. Eigene Sicherheitsbewertungen der Verwaltung dürfen diese Kriterien nicht ersetzen.
Warum „Fahrdienst reicht doch“ hier nicht zieht
Der Leistungsträger verwies auf Transportunternehmen und wollte Mobilität über Fahrdienste organisieren, teils mit komplizierter Aufteilung nach Regionen. Dieses theoretische Modell stand im Widerspruch zum Alltag der Betroffenen.
In der Praxis fehlten Kapazitäten, Sicherheitsanforderungen ließen sich nicht erfüllen und die Kosten lagen deutlich höher als eine eigene Lösung. Das Gericht zeigte, dass ein solches Modell Mobilität nicht verlässlich absichert, sondern tägliche Ausfallrisiken produziert.
Was Sie aus dem Beschluss für Ihren eigenen Antrag mitnehmen
Erfolg verspricht, den eigenen Alltag konkret darzustellen: feste Termine, reale Entfernungen, technische Barrieren und gesundheitliche Risiken. Wesentlich sind sachliche Belege für die Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Sie sollten zudem Übergänge mitdenken und konkret darauf verweisen. Dadurch nehmen Sie der Verwaltung Argumente, die Unterstützung zu verzögern. Genau diese Lücke hat das Gericht geschlossen.
FAQ
Gibt es wirklich einen Anspruch auf Mietwagen bei Schwerbehinderung?
Ja, wenn ein behindertengerechtes Fahrzeug als Leistung geschuldet ist, kann ein Mietwagen als notwendige Übergangslösung erforderlich werden. Entscheidend ist, dass ohne Übergangslösung die Teilhabe praktisch scheitert.
Muss der Leistungsträger statt Auto nicht einfach einen Fahrdienst zahlen?
Nicht zwingend. Maßgeblich sind Zumutbarkeit, Verlässlichkeit und der tatsächliche Bedarf im Alltag. Wenn Fahrdienste nicht verfügbar sind oder unzumutbare Ausfallrisiken bergen, reicht der Verweis darauf nicht aus.
Welche Punkte sind rechtlich entscheidend?
Leistungsberechtigung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des öffentlichen Verkehrs und das ständige Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug. Zusätzlich zählt, ob selbst gefahren wird oder eine dritte Person verlässlich fährt.
Kann auch ein Angehöriger fahren, wenn das Fahrzeug noch nicht da ist?
Ja. Entsteht sonst eine Versorgungslücke, kann eine Zwischenlösung über Angehörige inklusive Kilometererstattung und Assistenz zugesprochen werden, bis Mietwagen oder Umbaufahrzeug bereitstehen.
Wie dringend muss die Situation für ein Eilverfahren sein?
Es braucht eine zeitgebundene Notlage wie einen Studienbeginn oder regelmäßige Pflichttermine. Je konkreter die Folgen eines Mobilitätsausfalls beschrieben werden, desto eher bejaht das Gericht die Eilbedürftigkeit.
Fazit
Wer Mobilität gesetzlich schuldet, darf nicht mit Fantasien auf später vertrösten. Das Gericht hat nicht nur die Kfz-Beihilfe für Kauf und Umbau durchgesetzt, sondern auch den Übergang ermöglicht – mit Mietwagen und bezahlten Fahrten durch Angehörige plus Assistenz.
Für Menschen mit Schwerbehinderung heißt das: Ist öffentlicher Verkehr unmöglich und Teilhabe real von Mobilität abhängig, lässt sich nicht nur ein Fahrzeug, sondern auch eine sofortige Zwischenlösung rechtlich durchsetzen.
Auch wichtig: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor der Nachprüfung




