Schulden: Pfändungsschutz auch bei einer Corona-Sonderzahlung?

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Einige Arbeitnehmer bekamen eine sog. “Corona-Sonderzahlung”. Das Amtsgericht urteilte, dass eine solche Sonderzahlung nicht gepfändet werden darf (Az: 5 M 837/19). Die Rechtsauffassung könnte auch für Zuwendungen/Mehredarfe bei Hartz IV gelten.

Arbeitnehmerin bekam Corona-Sonderzahlung

Wer eine Privatinsolvenz wegen Überschuldung eingehen musste, hat nur einen Pfändungsschutzbetrag. Alle weiteren Einkünfte darüberhinaus können von den Gläubigern gepfändet werden. Im vorliegenden Fall bekam eine Angestellte von ihrem Arbeitgeber eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro gemäß § 850k ZPO in Verbindung mit § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf ihre Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überwiesen.

Gläubiger hatten nunmehr versucht den Betrag einzuziehen. Das Gericht urteilte jedoch, dass der Betrag “eine von der Bundesregierung initiierte, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung in Anerkennung besonderer, während der Pandemie-Phase erbrachter Leistungen (hier: Ausübung einer Tätigkeit in einem Betrieb, der Hygieneartikel produziert) dar.”

Sonderbonus darf nicht gepfändet werden

Die Richter vertraten die Auffassung, dass bei einer solchen Zuwendung davon auszugehen ist, dass dieser eine besondere Anerkennung darstellt und deshalb nicht gepfändet werden darf.

Würde die Sonderzahlung gepfändet werden, würde dies der zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers nicht entsprochen sein, wenn die Zahlung, die auf dem Konto gebucht sei, dem leistungsberechtigtem Arbeitnehmer uneingeschränkt nicht mehr zur Verfügung stünde.

Zudem würde die Pfändung der Zahlung eine sittenwidrige Härte darstellen. Die Belange der Gläubiger stünden dem überwiegend nicht entgegen, so das Gericht.

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