Es sind oft die alltäglichen Abläufe, an denen sich entscheidet, ob häusliche Pflege gelingt oder zur dauerhaften Überforderung wird. Die Körperpflege gehört dazu. Sie ist intim, sie ist regelmäßig notwendig, und sie verlangt Sicherheit – für die pflegebedürftige Person ebenso wie für Angehörige, die unterstützen.
Genau an diesem Punkt setzt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an, das für viele Betroffene mehr ist als eine Einzelfallentscheidung: Es schiebt einer Praxis Grenzen, in der Pflegekassen Zuschüsse für Wohnraumanpassungen mit Verweis auf vermeintlich „ausreichende“ Alternativen ablehnen.
Im konkreten Fall ging es um eine bodengleiche Dusche. Was nach Komfort klingt, war für einen 80-jährigen Rentner mit schweren Vorerkrankungen eine Frage der körperlichen Unversehrtheit.
Der vorhandene Duscheintritt lag bei 43 Zentimetern. Wer schon einmal erlebt hat, wie unsicher ein solcher Einstieg bei eingeschränkter Belastbarkeit, Luftnot oder neurologischen Ausfällen werden kann, versteht, warum aus einer Routinehandlung ein täglicher Risikomoment wird.
Das Gericht stellte klar: Wenn eine Maßnahme die häusliche Pflege „deutlich und spürbar“ erleichtert, kann sie zuschussfähig sein. Und eine ebenerdige Dusche kann genau das leisten.
Der Fall: Pflegegrad 2 tägliche Angst vor dem Sturz in der Dusche
Der Kläger lebte im Erdgeschoss eines Einfamilienhauses gemeinsam mit seiner ebenfalls 80-jährigen Schwester, die ihn pflegte. Seit 2021 war bei ihm Pflegegrad 2 anerkannt.
Seine gesundheitliche Lage war geprägt von einer chronischen Herzschwäche, einer erheblichen Lungenerkrankung mit schneller Erschöpfbarkeit und neurologischen Problemen nach zerebralen Durchblutungsstörungen.
Diese Kombination ist in der Praxis besonders tückisch: Schon kurze körperliche Anstrengung kann Atemnot auslösen, Kreislauf und Gleichgewicht schwanken, die Reaktionsfähigkeit lässt nach.
Vor diesem Hintergrund wurde die Dusche mit hohem Einstieg zu einem täglichen Hindernis. Die Körperpflege war nicht nur erschwert, sondern mit spürbarer Angst verbunden.
Die notwendige Hilfe der Schwester bedeutete zudem, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Pflegeperson einem Sturzrisiko ausgesetzt war – etwa beim Stabilisieren, Abstützen oder beim Versuch, einen unsicheren Schritt abzufangen.
In vielen Haushalten wird dieser Punkt unterschätzt: Wer pflegt, bewegt sich ständig in einer Umgebung, die nicht für Assistenzhandlungen ausgelegt ist. Jeder Griff, jede Drehung, jede Gewichtsverlagerung kann zur Belastung werden.
Die Ablehnung der Pflegekasse: Verweis auf Hilfsmittel statt Umbau
Die Pflegekasse lehnte den beantragten Zuschuss mehrfach ab. Als Begründung wurde sinngemäß angeführt, ein Badewannenlifter sei ausreichend. Solche Argumentationsmuster sind in der Praxis nicht selten: Statt eine Wohnraumanpassung als langfristige Entlastung zu betrachten, wird auf Hilfsmittel verwiesen, die angeblich denselben Zweck erfüllen.
Das klingt zunächst plausibel, greift aber häufig zu kurz, weil der Alltag in einem Pflegehaushalt nicht aus theoretischen Möglichkeiten besteht, sondern aus konkreten Handgriffen, Sicherheitsfragen und Zeitaufwand.
Im Fall des Klägers verschärfte sich der Konflikt dadurch, dass die Dusche nicht bloß „ungünstig“ war, sondern einen objektiv hohen Einstieg hatte.
Wer körperlich instabil ist, muss die Schwelle überwinden, ohne zuverlässig kontrollieren zu können, wie sicher der Stand danach ist. Kommt Feuchtigkeit hinzu, steigt das Risiko weiter. Die Pflegekasse blieb trotzdem bei ihrer Ablehnung – und der Streit landete vor Gericht.
Erste Instanz: Warum das Sozialgericht Ulm die Klage zunächst abwies
Das Sozialgericht Ulm folgte zunächst der Sicht der Pflegekasse. In der Begründung spielte eine Rolle, dass Pflege auch ohne Umbau möglich sei und sich die Selbstständigkeit nicht „wesentlich“ steigere. Ebenso wurde sinngemäß angenommen, die Pflegeperson werde nicht überfordert. Diese Sichtweise begegnet Betroffenen häufig, weil Gerichte und Kostenträger manchmal dazu neigen, auf das „Ob“ der Durchführung abzustellen, nicht auf die Qualität, Sicherheit und Zumutbarkeit.
Doch genau diese Verkürzung wurde dem Fall nicht gerecht. Häusliche Pflege ist kein abstraktes „Es geht irgendwie“, sondern ein Zusammenspiel aus Sicherheit, Wiederholbarkeit und körperlicher Belastbarkeit. Wenn eine Maßnahme die tägliche Pflegehandlung nachweisbar sicherer und weniger kräftezehrend macht, verschiebt sich die Bewertung. Das erkannte die zweite Instanz.
Die Wende vor dem Landessozialgericht: „Deutlich und spürbar“ als rechtlicher Maßstab
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob das Urteil auf und stellte einen Maßstab in den Vordergrund, der in der Rechtsprechung bereits angelegt ist: Nicht jede Erleichterung reicht aus, aber wenn die Entlastung im Pflegealltag klar wahrnehmbar ist, kann ein Anspruch bestehen. Das Gericht knüpfte dabei ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, die für die Auslegung von § 40 Abs. 4 SGB XI prägend ist.
Wichtig ist an dieser Stelle der Blick auf die Systematik: § 40 Abs. 4 SGB XI regelt Zuschüsse der Pflegekasse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds. Gemeint sind Anpassungen, die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern.
Der Zuschuss ist gesetzlich begrenzt, aber er ist gerade dafür gedacht, typische Hindernisse in Wohnungen und Häusern zu entschärfen, bevor sie zu Pflegeabbrüchen, Stürzen oder Heimaufnahmen führen.
Das Urteil macht deutlich, dass es nicht genügt, auf irgendeine Alternativlösung zu verweisen. Entscheidend ist, ob die beantragte Maßnahme im konkreten Alltag einen spürbaren Unterschied macht – und zwar in einer Weise, die sich nachvollziehbar begründen lässt.
Pflegegrad und Begutachtung: Warum eine „Verbesserung“ nicht Voraussetzung ist
Besonders aufschlussreich ist die Aussage des Gerichts, dass § 40 Abs. 4 SGB XI keine Reduzierung von Pflegegrad-relevanten Einschränkungen verlangt. Das klingt technisch, ist aber für Betroffene enorm wichtig. In vielen Verfahren schwingt die Erwartung mit, eine Maßnahme müsse dazu führen, dass jemand messbar „weniger pflegebedürftig“ wird.
Das Gesetz zielt jedoch anders: Es geht um die Möglichkeit, Pflege zu Hause durchführbar zu halten und die Selbstständigkeit im Alltag zu unterstützen.
Selbst wenn jemand im Begutachtungssystem weiterhin als „überwiegend selbstständig“ eingeordnet wird, kann eine konkrete Wohnraumanpassung sinnvoll und notwendig sein, wenn sie eine riskante Situation entschärft und Hilfehandlungen vereinfacht.
Das Urteil schützt damit ein realistisches Verständnis von Pflege: Menschen können in vielen Bereichen selbstständig sein und trotzdem bei einzelnen, gefährlichen Routinehandlungen auf eine sichere Umgebung angewiesen sein.
Der Badewannenlifter als „Ausweg“: Warum das Gericht dem nicht folgte
Die Pflegekasse argumentierte, es bestehe nur eine geringe Sturzgefahr beim Badewannenlifter, und zudem könne man auch in der Badewanne duschen. Das Landessozialgericht widersprach dieser Sicht deutlich.
Ein Badewannenlifter löst nicht automatisch das Problem, das im Alltag entsteht. Schon der Transfer in die Wanne kann bei eingeschränkter Kraft, Luftnot oder unsicherem Gleichgewicht mühsam und riskant sein. Außerdem ist die Bedienung eines Lifters nicht in jedem Fall sicher, insbesondere wenn zusätzliche Beaufsichtigung notwendig wird.
Noch entscheidender ist der Hinweis des Gerichts auf die Gleichwertigkeit von Duschen und Baden als Formen der Körperpflege. Wer duschen möchte und dies im Alltag praktikabel braucht, darf nicht darauf verwiesen werden, stattdessen zu baden oder in einer Wanne zu duschen, wenn das die Situation nicht gleichermaßen sicher macht. Damit stellt das Urteil eine klare Grenze gegen eine Praxis auf, die den Bedarf von Betroffenen auf eine theoretische Minimalversorgung reduziert.
Ermessen der Pflegekasse: Entscheidungsspielraum ja, Beliebigkeit nein
Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI stehen grundsätzlich unter einem Ermessensvorbehalt. Pflegekassen haben also einen Entscheidungsspielraum. In der Praxis wird dieses Wort jedoch bisweilen so verstanden, als könne man Anträge ohne tiefe Einzelfallprüfung ablehnen. Genau dagegen wendet sich die Rechtsprechung. Ermessensentscheidungen müssen sich am Gesetzeszweck orientieren, die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen und sachlich begründet sein.
Das Gericht verpflichtete die Pflegekasse nicht in dem Sinn, sofort einen bestimmten Betrag auszuzahlen, sondern es verpflichtete sie zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Das ist juristisch ein wichtiger Unterschied, aber für Betroffene dennoch ein starkes Ergebnis: Die Pflegekasse darf sich nicht mit pauschalen Verweisen begnügen, wenn die tatsächliche Pflegesituation eine klare Erleichterung durch den Umbau erwarten lässt.
Der Zuschuss kann bis zu 4.000 Euro je Maßnahme betragen. Gerade bei einem Badumbau deckt das nicht immer die gesamten Kosten, kann aber den Ausschlag geben, ob eine Anpassung überhaupt möglich wird. Für viele Haushalte entscheidet dieser Zuschuss darüber, ob Sicherheit im Bad realisiert werden kann oder ob das Sturzrisiko bestehen bleibt.
Was das Urteil für Betroffene und Angehörige bedeutet
Die Entscheidung stärkt pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in einem Bereich, der im Pflegealltag ständig präsent ist, aber in Ablehnungsbescheiden häufig kleingeredet wird.
Das Urteil macht deutlich, dass die Frage nicht lautet, ob Körperpflege irgendwie möglich ist, sondern ob sie so möglich ist, dass sie ohne ständige Angst, ohne unnötige Risiken und ohne vermeidbare Belastung durchgeführt werden kann. Gerade wenn eine Maßnahme täglich greift, wirkt sie nicht punktuell, sondern dauerhaft entlastend.
Zugleich zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine genaue Beschreibung des Alltags ist. Gerichte entscheiden nicht nach allgemeinen Vorstellungen vom „Standardbad“, sondern nach konkreten Abläufen: Wie hoch ist der Einstieg, wie sicher ist der Stand, wie läuft das Unterstützen ab, welche Risiken bestehen für beide Seiten, und welche Alternative würde tatsächlich funktionieren. Wer einen Antrag stellt, muss damit rechnen, dass genau diese Fragen am Ende den Ausschlag geben.
Quellen
Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 28.07.2025 – Az. L 4 P 26/24, Bundessozialgericht, Urteil vom 25.11.2015 – Az. B 3 P 3/14 R.




