Nur 30 Quadratmeter Platz für obdachlose fünfköpfige Familie

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OVG Münster: Stadt Köln muss menschenwürdige Unterkunft anbieten

Die Unterbringung einer obdachlosen fünfköpfigen Familie in zwei zusammen nur 30 Quadratmeter großen Zimmern ist menschenunwürdig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem am Freitag, 6. März 2020, gefällten Beschluss entschieden und die Stadt Köln verpflichtet, eine Mutter mit ihren zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern in einer anderen Unterkunft unterzubringen (Az.: 9 B 187/20).

Im konkreten Fall hatte die Stadt die seit sechs Monaten obdachlose Familie in einem ausschließlich zur Unterbringung von Obdachlosen genutzten „Hotel” eines privaten Betreibers untergebracht und hierfür zwei Zimmer mit zusammen 30 Quadratmetern angemietet.

Täglich wurden vom zuständigen Sozialleistungsträger an den privaten Hotelbetreiber 133 Euro gezahlt, also rund 4.000 Euro im Monat. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von über 130 Euro.

Menschenunwürdige Unterbringung

Doch die Unterkunft für die fünfköpfige Familie ist menschenunwürdig, befand das OVG. Die Familie habe Anspruch auf eine ausreichend große Unterkunft.

Zwar hätten Obdachlose grundsätzlich nur Anspruch auf eine Unterbringung, „die Schutz vor den Unbilden der Witterung” biete sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Für eine menschenwürdige Unterbringung müsse jede Person aber rund neun Quadratmeter zur Verfügung haben, im Einzelfall auch mehr – etwa bei nicht nur kurzfristiger Obdachlosigkeit.

Eine solche Unterkunft müsse den „schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern” Rechnung tragen und außerdem eine Rückzugsmöglichkeit für einzelne erwachsene Familienangehörige bieten. Dies sei hier nicht gewährleistet worden. fle/mwo

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