BFH: Volljรคhriger Sohn muss Besuche bei Mutter als Zeuge bestรคtigen
Wenn getrenntlebende Eltern sich um das Kindergeld streiten, mรผssen sich volljรคhrige Kinder hierzu auch vor Gericht รคuรern. Das Zeugnisverweigerungsrecht greift hier nicht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 5. Mรคrz 2020, in Mรผnchen verรถffentlichten Urteil (Az.: III R 59/18).
Sofern die Eltern nichts anderes vereinbaren, erhรคlt derjenige das Kindergeld, bei dem sich das Kind รผberwiegend aufhรคlt. Ansonsten ist maรgeblich, wer den grรถรeren Teil zum Unterhalt zahlt.
Hier lebte der Sohn zur Schulzeit bei seiner Mutter, die entsprechend auch das Kindergeld bekam. Als der Sohn auszog und ein Studium aufnahm, meinte der Vater, das Kindergeld stehe nun ihm zu, weil er mehr zum Unterhalt beitrage.
In einem Schreiben an die Familienkasse hatte der Sohn allerdings angegeben, er besuche jedes zweite Wochenende seine Mutter. Auch in den Semesterferien halte er sich teilweise in ihrer Wohnung auf. Die Familienkasse zahlte das Kindergeld daher weiter an die Mutter aus. Das Hessische Finanzgericht in Kassel hatte dies ohne weitere Nachprรผfungen bestรคtigt.
Der Vater war damit nicht einverstanden und bestritt die Besuche bei der Mutter. Der Brief sei eine nicht beeidete Gefรคlligkeitserklรคrung. Das Finanzgericht hรคtte daher den Sohn als Zeugen vernehmen mรผssen.
Mit seinem jetzt schriftlich verรถffentlichten Urteil vom 18. September 2019 ist der BFH dem gefolgt. Das Finanzgericht Kassel muss daher die Zeugenvernehmung des Sohnes nachholen.
Zur Begrรผndung erklรคrten die Mรผnchener Richter, das Zeugnisverweigerungsrecht werde hier von den steuerlichen โMitwirkungspflichten” aller Beteiligten รผberlagert. โVolljรคhrige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklรคrung mitzuwirken.”
Das bedeutet, dass hier nun der Sohn gegebenenfalls gegen sich selbst aussagen muss. Denn auch eine uneidliche Erklรคrung kann strafbar sein โ hier โwegen fremdnรผtzigen Betruges” zugunsten der Mutter. mwo/fle