Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Streit der Eltern ums Kindergeld

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BFH: Volljähriger Sohn muss Besuche bei Mutter als Zeuge bestätigen

Wenn getrenntlebende Eltern sich um das Kindergeld streiten, müssen sich volljährige Kinder hierzu auch vor Gericht äußern. Das Zeugnisverweigerungsrecht greift hier nicht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 5. März 2020, in München veröffentlichten Urteil (Az.: III R 59/18).

Sofern die Eltern nichts anderes vereinbaren, erhält derjenige das Kindergeld, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Ansonsten ist maßgeblich, wer den größeren Teil zum Unterhalt zahlt.

Hier lebte der Sohn zur Schulzeit bei seiner Mutter, die entsprechend auch das Kindergeld bekam. Als der Sohn auszog und ein Studium aufnahm, meinte der Vater, das Kindergeld stehe nun ihm zu, weil er mehr zum Unterhalt beitrage.

In einem Schreiben an die Familienkasse hatte der Sohn allerdings angegeben, er besuche jedes zweite Wochenende seine Mutter. Auch in den Semesterferien halte er sich teilweise in ihrer Wohnung auf. Die Familienkasse zahlte das Kindergeld daher weiter an die Mutter aus. Das Hessische Finanzgericht in Kassel hatte dies ohne weitere Nachprüfungen bestätigt.

Der Vater war damit nicht einverstanden und bestritt die Besuche bei der Mutter. Der Brief sei eine nicht beeidete Gefälligkeitserklärung. Das Finanzgericht hätte daher den Sohn als Zeugen vernehmen müssen.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. September 2019 ist der BFH dem gefolgt. Das Finanzgericht Kassel muss daher die Zeugenvernehmung des Sohnes nachholen.

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, das Zeugnisverweigerungsrecht werde hier von den steuerlichen „Mitwirkungspflichten” aller Beteiligten überlagert. „Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.”

Das bedeutet, dass hier nun der Sohn gegebenenfalls gegen sich selbst aussagen muss. Denn auch eine uneidliche Erklärung kann strafbar sein – hier „wegen fremdnützigen Betruges” zugunsten der Mutter. mwo/fle

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