Neues Rentenurteil: Verdi kritisiert scharf Ungleichbehandlung bei der Grundrente

Mit einem Urteil vom 27. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die bisherige Einkommensanrechnung bei der Grundrente gegenรผber verheirateten Paaren verfassungsgemรครŸ ist. Damit bleibt eine Regelung bestehen, nach der bei verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Rentnerinnen und Rentnern nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch das zu versteuernde Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners in die Prรผfung einflieรŸt.

Bei Paaren ohne Trauschein wird das Partnereinkommen dagegen nicht in gleicher Weise berรผcksichtigt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte scharf und verlangt eine politische รœberarbeitung, die die Lebensleistung von Versicherten unabhรคngig vom Familienstand anerkennt.

Ein Urteil mit Signalwirkung โ€“ und eine Ungleichbehandlung, die bleibt

Das BSG hat in der Sache eine Grundsatzfrage zur Ausgestaltung des Grundrentenzuschlags beantwortet: Darf der Gesetzgeber bei einem Zuschlag, der gerade langjรคhrige Beitragsbiografien mit niedrigen Einkommen aufwerten soll, die wirtschaftliche Lage des Ehepartners heranziehen โ€“ und dadurch den Zuschlag vollstรคndig entfallen lassen?

Nach Auffassung des Gerichts ist das zulรคssig. Die Richterinnen und Richter stellten darauf ab, dass Eheleute rechtlich fรผreinander einstehen mรผssen, auch finanziell. Gerade diese Unterhaltspflichten seien ein sachlicher Grund, verheiratete Berechtigte anders zu behandeln als Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die einander keinen gesetzlichen Unterhalt schulden. In diesem sieht das Gericht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

ver.di hรคlt dem entgegen, dass die Grundrente ihrem Anspruch nach die individuelle Lebensleistung wรผrdigen soll.

Wenn der Zahlungsanspruch an die Einkommenssituation des Ehepartners gekoppelt wird, kรถnne dies das Gegenteil bewirken: Wer jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehรถrige gepflegt und dennoch nur geringe Rentenansprรผche erworben habe, erhalte im Ergebnis keine eigenstรคndige Anerkennung, sobald der Partner besser verdient oder eine hรถhere Rente bezieht.

Aus Sicht der Gewerkschaft entsteht so eine Abhรคngigkeit von der Haushaltskonstellation, die besonders hรคufig Frauen trifft.

Der konkrete Fall: 43 Jahre Grundrentenbewertungszeiten โ€“ aber kein Zuschlag

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines ver.di-Mitglieds, das seit Mai 2022 eine Altersrente bezieht. Die Klรคgerin hatte 43 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten zurรผckgelegt.

Rechnerisch hรคtte sie vom Grundrentenzuschlag profitieren kรถnnen; nach Darstellung von ver.di hรคtte sich ihre monatliche Rente mit Zuschlag um rund 1,12 Entgeltpunkte erhรถht, was nach aktuellem Rentenwert etwa 45 Euro im Monat entspricht.

Die Rentenversicherung zahlte den Zuschlag jedoch nicht aus, weil nach der gesetzlichen Einkommensprรผfung das Einkommen ihres Ehemanns anzurechnen war und den Anspruch auf Auszahlung verdrรคngte.

Die Klรคgerin wandte sich gegen die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Paaren ohne EheschlieรŸung. Wรคhrend bei verheirateten Paaren die Einkommensdaten im Rahmen des steuerlichen Datenabgleichs als gemeinsamer Bezugsrahmen herangezogen werden, fehlt ein entsprechender Mechanismus bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Aus Sicht der Klรคgerin fรผhrte das zu einer Ungleichbehandlung, die sich nicht mit dem Zweck der Grundrente vereinbaren lasse: Die gleiche Lebensarbeitsleistung werde je nach Familienstand unterschiedlich honoriert.

Wie die Einkommensprรผfung bei der Grundrente funktioniert

Die Grundrente ist kein einheitlicher Mindestbetrag, sondern ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruchsberechtigt kรถnnen Rentnerinnen und Rentner sein, die lange versichert waren und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Als Schwelle gelten mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten; zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag nur gestaffelt gezahlt, ab 35 Jahren kann er in voller Hรถhe zum Tragen kommen.

Grundrentenzeiten umfassen nicht nur Pflichtbeitrรคge aus Beschรคftigung oder Selbststรคndigkeit, sondern auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen. Damit wird ein Teil jener Biografien abgebildet, in denen Erwerbs- und Sorgearbeit ineinandergreifen.

Ob ein ermittelter Zuschlag tatsรคchlich ausgezahlt wird, entscheidet anschlieรŸend die Einkommensprรผfung. MaรŸgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, ergรคnzt um weitere Komponenten wie den steuerfrei gestellten Anteil der Rente; die Daten werden weitgehend automatisiert zwischen Finanzverwaltung und Rentenversicherung abgeglichen.

Fรผr verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften werden dabei die Einkommen beider Partner in die Prรผfung einbezogen, bei Alleinstehenden nur das eigene.

Fรผr 2025 nennt das Bundesarbeitsministerium Freibetrรคge von 1.438 Euro monatlich fรผr Alleinstehende und 2.243 Euro monatlich fรผr Paare, bis zu denen keine Anrechnung erfolgt. Einkommen oberhalb dieser Schwellen werden zunรคchst zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Liegt das Einkommen รผber 1.840 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.646 Euro (Paare), wird der darรผber liegende Teil zusรคtzlich vollstรคndig angerechnet.

Das fรผhrt dazu, dass der Zuschlag je nach Einkommenslage stufenweise sinkt und in vielen Fรคllen vollstรคndig entfallen kann, obwohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfรผllt sind.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Einkommensanrechnung jรคhrlich zum 1. Januar neu รผberprรผft wird. Grundlage sind in der Regel die Einkommensdaten des vorvergangenen Jahres, die von den Finanzรคmtern รผbermittelt werden.

Dadurch kann der Zuschlag im Zeitverlauf steigen, sinken oder wieder entstehen, etwa wenn ein Erwerbseinkommen wegfรคllt, sich Kapitalertrรคge verรคndern oder sich die Einkommenssituation im Haushalt insgesamt verschiebt.

Warum das Bundessozialgericht den Unterschied fรผr zulรคssig hรคlt

Die sozialrechtliche Linie, die im Urteil deutlich wird, knรผpft an das Verstรคndnis des Grundrentenzuschlags als steuerfinanzierte Ausgleichsleistung an. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er Bundesmittel als sozialen Ausgleich verteilt.

Das Gericht ordnet die Grundrente damit weniger als reine Beitragsprรคmie fรผr Lebensleistung ein, sondern stรคrker als Leistung, die an wirtschaftlichen Bedarf gekoppelt ist โ€“ ohne allerdings eine umfassende Bedรผrftigkeitsprรผfung wie in der Grundsicherung einzufรผhren.

Das BSG hรคlt die ungleiche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren fรผr sachlich gerechtfertigt, weil Eheleute in einem rechtlich strukturierten Solidarverband leben. Aus dieser rechtlichen Bindung folge typischerweise eine bessere Absicherung desjenigen Partners, der geringere eigene Ansprรผche hat.

Dass dieser typische Lebenssachverhalt im Gesetz berรผcksichtigt wird, sei verfassungsrechtlich vertretbar. Die unterschiedliche Behandlung verletze daher nicht das Gleichbehandlungsgebot. Auch ein Eingriff in Eigentumsrechte wurde verneint, weil es sich beim Anrechnungsmechanismus um eine zulรคssige Ausgestaltung des Rentenzuschlags handelt.

ver.di: Grundrente als Anerkennung โ€“ nicht als Prรผfung des Ehehaushalts

Die Kritik der Gewerkschaft richtet sich weniger gegen die Existenz einer Einkommensprรผfung an sich als gegen deren Regelungen entlang des Familienstandes. ver.di argumentiert, dass die Grundrente gerade jene Menschen erreichen soll, die trotz jahrzehntelanger Arbeit nur geringe Rentenansprรผche erworben haben.

Wenn der Zuschlag bei verheirateten Personen vom Partner abhรคngt, werde die individuelle Lebensleistung relativiert. Aus gewerkschaftlicher Sicht entsteht ein Wertungswiderspruch: In nichtehelichen Partnerschaften kann die gleiche Einkommenskonstellation im Haushalt dazu fรผhren, dass der Zuschlag ausgezahlt wird, wรคhrend er bei verheirateten Paaren entfรคllt.

In der ver.di-Argumentation spielt zudem die Geschlechterdimension eine groรŸe Rolle. Die Grundrente ist so gestaltet, dass sie hรคufig von Frauen beansprucht werden kann, weil Frauen รผberdurchschnittlich oft Erwerbsbiografien mit Niedriglohn, Teilzeit und Unterbrechungen haben, etwa infolge von Kindererziehung und Pflege.

Trifft die Einkommensanrechnung dann besonders hรคufig Frauen in Ehen mit Partnern, die mehr verdienen, verstรคrkt das nach Ansicht der Gewerkschaft strukturelle Abhรคngigkeiten im Alter โ€“ und kann fachpolitisch als Rรผckschritt im Ziel der eigenstรคndigen Alterssicherung interpretiert werden.

Folgen fรผr Betroffene: Rechtssicherheit, aber weiter Streit in der Sache
Praktisch bringt das Urteil fรผr laufende Verfahren Klarheit: Wer gegen die Anrechnung des Ehepartner-Einkommens klagt, wird sich nach dieser Entscheidung schwerer tun, mit verfassungsrechtlichen Argumenten durchzudringen. Fรผr viele Betroffene bedeutet das, dass der Grundrentenzuschlag zwar rechnerisch ermittelt wird, im Auszahlungsbetrag jedoch bei einer Ehe mit einem einkommensstรคrkeren Partner ganz oder teilweise verschwindet.

Ein Urteil, das die gesellschaftliche Debatte nicht schlieรŸt

Das Urteil des Bundessozialgerichts ordnet die bestehende Anrechnungslogik verfassungsrechtlich ein und stabilisiert damit die heutige Praxis der Rentenversicherung. Es lรถst jedoch nicht die Frage, wie die Grundrente kรผnftig zwischen Lebensleistungsanerkennung und sozialem Ausgleich balancieren soll. ver.di erhรถht den Druck auf den Gesetzgeber, die Konstruktion so zu verรคndern, dass die Auszahlung nicht vom Einkommen des Ehepartners abhรคngt.

Ob die Bundesregierung diesen Konflikt aufgreift, wird auch davon abhรคngen, wie sie die Grundrente kรผnftig versteht: als individuelle Anerkennung oder als steuerfinanzierte Leistung, die vorrangig bei wirtschaftlicher Bedรผrftigkeit ankommen soll.

Quellen: Die Angaben zur ver.di-Reaktion, zum beschriebenen Klagefall und zu den genannten Effekten der Einkommensanrechnung beruhen auf der Pressemitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 27. November 2025.