Mit einem Urteil vom 27. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die bisherige Einkommensanrechnung bei der Grundrente gegenüber verheirateten Paaren verfassungsgemäß ist. Damit bleibt eine Regelung bestehen, nach der bei verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Rentnerinnen und Rentnern nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch das zu versteuernde Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners in die Prüfung einfließt.
Bei Paaren ohne Trauschein wird das Partnereinkommen dagegen nicht in gleicher Weise berücksichtigt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte scharf und verlangt eine politische Überarbeitung, die die Lebensleistung von Versicherten unabhängig vom Familienstand anerkennt.
Ein Urteil mit Signalwirkung – und eine Ungleichbehandlung, die bleibt
Das BSG hat in der Sache eine Grundsatzfrage zur Ausgestaltung des Grundrentenzuschlags beantwortet: Darf der Gesetzgeber bei einem Zuschlag, der gerade langjährige Beitragsbiografien mit niedrigen Einkommen aufwerten soll, die wirtschaftliche Lage des Ehepartners heranziehen – und dadurch den Zuschlag vollständig entfallen lassen?
Nach Auffassung des Gerichts ist das zulässig. Die Richterinnen und Richter stellten darauf ab, dass Eheleute rechtlich füreinander einstehen müssen, auch finanziell. Gerade diese Unterhaltspflichten seien ein sachlicher Grund, verheiratete Berechtigte anders zu behandeln als Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die einander keinen gesetzlichen Unterhalt schulden. In diesem sieht das Gericht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
ver.di hält dem entgegen, dass die Grundrente ihrem Anspruch nach die individuelle Lebensleistung würdigen soll.
Wenn der Zahlungsanspruch an die Einkommenssituation des Ehepartners gekoppelt wird, könne dies das Gegenteil bewirken: Wer jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt und dennoch nur geringe Rentenansprüche erworben habe, erhalte im Ergebnis keine eigenständige Anerkennung, sobald der Partner besser verdient oder eine höhere Rente bezieht.
Aus Sicht der Gewerkschaft entsteht so eine Abhängigkeit von der Haushaltskonstellation, die besonders häufig Frauen trifft.
Der konkrete Fall: 43 Jahre Grundrentenbewertungszeiten – aber kein Zuschlag
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines ver.di-Mitglieds, das seit Mai 2022 eine Altersrente bezieht. Die Klägerin hatte 43 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten zurückgelegt.
Rechnerisch hätte sie vom Grundrentenzuschlag profitieren können; nach Darstellung von ver.di hätte sich ihre monatliche Rente mit Zuschlag um rund 1,12 Entgeltpunkte erhöht, was nach aktuellem Rentenwert etwa 45 Euro im Monat entspricht.
Die Rentenversicherung zahlte den Zuschlag jedoch nicht aus, weil nach der gesetzlichen Einkommensprüfung das Einkommen ihres Ehemanns anzurechnen war und den Anspruch auf Auszahlung verdrängte.
Die Klägerin wandte sich gegen die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Paaren ohne Eheschließung. Während bei verheirateten Paaren die Einkommensdaten im Rahmen des steuerlichen Datenabgleichs als gemeinsamer Bezugsrahmen herangezogen werden, fehlt ein entsprechender Mechanismus bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Aus Sicht der Klägerin führte das zu einer Ungleichbehandlung, die sich nicht mit dem Zweck der Grundrente vereinbaren lasse: Die gleiche Lebensarbeitsleistung werde je nach Familienstand unterschiedlich honoriert.
Wie die Einkommensprüfung bei der Grundrente funktioniert
Die Grundrente ist kein einheitlicher Mindestbetrag, sondern ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruchsberechtigt können Rentnerinnen und Rentner sein, die lange versichert waren und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Als Schwelle gelten mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten; zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag nur gestaffelt gezahlt, ab 35 Jahren kann er in voller Höhe zum Tragen kommen.
Grundrentenzeiten umfassen nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, sondern auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Entgeltersatzleistungen. Damit wird ein Teil jener Biografien abgebildet, in denen Erwerbs- und Sorgearbeit ineinandergreifen.
Ob ein ermittelter Zuschlag tatsächlich ausgezahlt wird, entscheidet anschließend die Einkommensprüfung. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, ergänzt um weitere Komponenten wie den steuerfrei gestellten Anteil der Rente; die Daten werden weitgehend automatisiert zwischen Finanzverwaltung und Rentenversicherung abgeglichen.
Für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften werden dabei die Einkommen beider Partner in die Prüfung einbezogen, bei Alleinstehenden nur das eigene.
Für 2025 nennt das Bundesarbeitsministerium Freibeträge von 1.438 Euro monatlich für Alleinstehende und 2.243 Euro monatlich für Paare, bis zu denen keine Anrechnung erfolgt. Einkommen oberhalb dieser Schwellen werden zunächst zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Liegt das Einkommen über 1.840 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.646 Euro (Paare), wird der darüber liegende Teil zusätzlich vollständig angerechnet.
Das führt dazu, dass der Zuschlag je nach Einkommenslage stufenweise sinkt und in vielen Fällen vollständig entfallen kann, obwohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Einkommensanrechnung jährlich zum 1. Januar neu überprüft wird. Grundlage sind in der Regel die Einkommensdaten des vorvergangenen Jahres, die von den Finanzämtern übermittelt werden.
Dadurch kann der Zuschlag im Zeitverlauf steigen, sinken oder wieder entstehen, etwa wenn ein Erwerbseinkommen wegfällt, sich Kapitalerträge verändern oder sich die Einkommenssituation im Haushalt insgesamt verschiebt.
Warum das Bundessozialgericht den Unterschied für zulässig hält
Die sozialrechtliche Linie, die im Urteil deutlich wird, knüpft an das Verständnis des Grundrentenzuschlags als steuerfinanzierte Ausgleichsleistung an. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er Bundesmittel als sozialen Ausgleich verteilt.
Das Gericht ordnet die Grundrente damit weniger als reine Beitragsprämie für Lebensleistung ein, sondern stärker als Leistung, die an wirtschaftlichen Bedarf gekoppelt ist – ohne allerdings eine umfassende Bedürftigkeitsprüfung wie in der Grundsicherung einzuführen.
Das BSG hält die ungleiche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren für sachlich gerechtfertigt, weil Eheleute in einem rechtlich strukturierten Solidarverband leben. Aus dieser rechtlichen Bindung folge typischerweise eine bessere Absicherung desjenigen Partners, der geringere eigene Ansprüche hat.
Dass dieser typische Lebenssachverhalt im Gesetz berücksichtigt wird, sei verfassungsrechtlich vertretbar. Die unterschiedliche Behandlung verletze daher nicht das Gleichbehandlungsgebot. Auch ein Eingriff in Eigentumsrechte wurde verneint, weil es sich beim Anrechnungsmechanismus um eine zulässige Ausgestaltung des Rentenzuschlags handelt.
ver.di: Grundrente als Anerkennung – nicht als Prüfung des Ehehaushalts
Die Kritik der Gewerkschaft richtet sich weniger gegen die Existenz einer Einkommensprüfung an sich als gegen deren Regelungen entlang des Familienstandes. ver.di argumentiert, dass die Grundrente gerade jene Menschen erreichen soll, die trotz jahrzehntelanger Arbeit nur geringe Rentenansprüche erworben haben.
Wenn der Zuschlag bei verheirateten Personen vom Partner abhängt, werde die individuelle Lebensleistung relativiert. Aus gewerkschaftlicher Sicht entsteht ein Wertungswiderspruch: In nichtehelichen Partnerschaften kann die gleiche Einkommenskonstellation im Haushalt dazu führen, dass der Zuschlag ausgezahlt wird, während er bei verheirateten Paaren entfällt.
In der ver.di-Argumentation spielt zudem die Geschlechterdimension eine große Rolle. Die Grundrente ist so gestaltet, dass sie häufig von Frauen beansprucht werden kann, weil Frauen überdurchschnittlich oft Erwerbsbiografien mit Niedriglohn, Teilzeit und Unterbrechungen haben, etwa infolge von Kindererziehung und Pflege.
Trifft die Einkommensanrechnung dann besonders häufig Frauen in Ehen mit Partnern, die mehr verdienen, verstärkt das nach Ansicht der Gewerkschaft strukturelle Abhängigkeiten im Alter – und kann fachpolitisch als Rückschritt im Ziel der eigenständigen Alterssicherung interpretiert werden.
Folgen für Betroffene: Rechtssicherheit, aber weiter Streit in der Sache
Praktisch bringt das Urteil für laufende Verfahren Klarheit: Wer gegen die Anrechnung des Ehepartner-Einkommens klagt, wird sich nach dieser Entscheidung schwerer tun, mit verfassungsrechtlichen Argumenten durchzudringen. Für viele Betroffene bedeutet das, dass der Grundrentenzuschlag zwar rechnerisch ermittelt wird, im Auszahlungsbetrag jedoch bei einer Ehe mit einem einkommensstärkeren Partner ganz oder teilweise verschwindet.
Ein Urteil, das die gesellschaftliche Debatte nicht schließt
Das Urteil des Bundessozialgerichts ordnet die bestehende Anrechnungslogik verfassungsrechtlich ein und stabilisiert damit die heutige Praxis der Rentenversicherung. Es löst jedoch nicht die Frage, wie die Grundrente künftig zwischen Lebensleistungsanerkennung und sozialem Ausgleich balancieren soll. ver.di erhöht den Druck auf den Gesetzgeber, die Konstruktion so zu verändern, dass die Auszahlung nicht vom Einkommen des Ehepartners abhängt.
Ob die Bundesregierung diesen Konflikt aufgreift, wird auch davon abhängen, wie sie die Grundrente künftig versteht: als individuelle Anerkennung oder als steuerfinanzierte Leistung, die vorrangig bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit ankommen soll.
Quellen: Die Angaben zur ver.di-Reaktion, zum beschriebenen Klagefall und zu den genannten Effekten der Einkommensanrechnung beruhen auf der Pressemitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 27. November 2025.




